Nr 27; BSGE 97, 112 =
Nr 5; BSG
R; BSG Urteil vom 13.12.2016 - B 1 KR 10/16 R - vorgesehen für BSGE und SozR) oder der grundrechtsorientierten Erweiterung des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl nur BSGE 96, 170 =
Nr 4; BSGE 100, 103 =
R; BSG Urteil vom 13.12.2016 - B 1 KR 10/16 R - vorgesehen für BSGE und SozR) erkennbar. 7 Es ist auch nicht ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend von der Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Ebenso fehlt jeglicher Anhalt dafür, dass die Klägerin einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler des LSG bezeichnen könnte (Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Nach Durchsicht der Akten ist insbesondere ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht nicht erkennbar. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat keinen Beweisantrag gestellt. Auch soweit das LSG nach dem Anhörungsschreiben zur beabsichtigten Entscheidung nach § 153 Abs 4 SGG die Klägerin nicht erneut angehört hat, nachdem diese ihre Berufungsbegründung "ergänzt" hat, fehlen Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Verfahrensfehlers. Will ein Gericht durch Beschluss über eine zulässige Berufung entscheiden, muss es die Beteiligten nach ordnungsgemäßer Anhörung nur dann erneut anhören, wenn sich die Prozesssituation entscheidungserheblich ändert (BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 13). Die Ausführungen der Klägerin nach der Anhörungsmitteilung haben die Prozesssituation nicht (mehr) geändert. Sie sind für die Entscheidung des LSG nicht relevant gewesen. 8 2. Die von der Klägerin selbst eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, da sie nicht von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4 SGG). 9 Die Verwerfung des Rechtsmittels der Klägerin erfolgt entsprechend § 169 S 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG). 10 3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE137600214&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.