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BSG B 12 KR 18/13 B

KSRE137601017 ECLI:DE:BSG:2014:230114BB12KR1813B0 BSG 12. Senat 20140123 B 12 KR 18/13 B Beschluss § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 240 Abs 1 S 2 SGB 5, § 14 SGB 4, §§ 14ff SGB 4 vorgehen

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Nr 21) ausgeführt hat, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht (zwingend) von der Höhe der liquiden Mittel bestimmt wird und im Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung auch Einnahmen zur Beitragsbemessung herangezogen werden können, die der Erfüllung von Verbindlichkeiten dienen (

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Nr 20 f). Warum vor diesem Hintergrund bei dem Forderungsverzicht eines Dritten (Gläubigers) das dadurch Ersparte die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwillig Versicherten nicht erhöhen soll, erklärt die Klägerin nicht in der gebotenen Weise; sie bezeichnet den dadurch eingetretenen Zustand im Übrigen ihrerseits (selbst) als "Vermögensmehrung" (vgl S 7 der Beschwerdebegründung). 8 Der Sache nach wendet sich die Klägerin mit den Ausführungen zu ihrer ersten Frage lediglich gegen die richterliche Beurteilung des Sanierungsgewinns als beitragspflichtiger Einnahme, hält diese für unzutreffend und setzt ihr ihre eigene abweichende Bewertung gegenüber. Hierauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) aber nicht gestützt werden. 9 b) Die Klägerin stellt auf Seite 5 ihrer Beschwerdebegründung weiter folgende Frage: "Erhöht sich die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds durch freigebigen Forderungs-(Teil-)Verzicht eines Dritten?" 10 Sie weist zur Begründung auf die Rechtsprechung des BSG zur Beitragsfreiheit zweckgerichteter Sozialleistungen hin (etwa BSGE 110, 62 =

§ 240Nr 16, Rd

Nr 24), hält den Forderungsverzicht für in diesem Sinne ebenfalls auf einen Zweck (nämlich den der Vermeidung einer Insolvenz) gerichtet und meint, das BSG habe sich bisher noch nicht mit solchen "nicht positiv vermögens- oder bedarfswirksamen, freigebigen Zuwendungen Dritter" befasst. 11 Auch mit diesen Ausführungen genügt die Klägerin den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht. Indem sie dem Berufungsgericht entgegenhält, es habe den infolge Forderungsverzichts entstandenen Sanierungsgewinn wegen einer (anerkennenswerten) Zweckbestimmung des Forderungsverzichts nicht als beitragspflichtig ansehen dürfen, legt sie die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage nicht hinreichend dar, sondern wendet sich vielmehr allein gegen die Rechtsanwendung des LSG und hält diese für im entschiedenen Fall unrichtig. Mit solchen Angriffen kann die Revisionszulassung - wie bereits erörtert - jedoch nicht erreicht werden. 12

  1. c)Die Klägerin wirft auf Seite 9 der Beschwerdebegründung folgende - dritte - Frage auf: "Ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds identisch mit dem Betrag aller Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können?" 13 Sie hebt hervor, dass der Wortlaut der einschlägigen (Krankenkassen-)Satzungsbestimmung und derjenige des § 240 Abs 1 S 2 SGB V voneinander abwichen, und legt dar, dass nach der Satzungsbestimmung jedenfalls nur solche Einnahmen beitragspflichtig sein sollen, die "tatsächlich und unmittelbar der Deckung der unter dem Begriff Lebensunterhalt zusammenzufassenden Bedarfe genutzt" werden; hierzu gehöre die "nicht zum Lebensunterhalt nutzbare Reduzierung von Verbindlichkeiten" nicht. 14 Mit diesen Darlegungen erfüllt die Klägerin die Begründungsanforderungen ebenfalls nicht. Mit ihrer auf einen Vergleich der (Beitrags-)Bemessungsgrundlagen nach Gesetz (§ 240 Abs 1 S 2 SGB V) und Satzung abzielenden Frage, möchte sie eine höchstrichterliche Entscheidung des Inhalts erreichen, dass die (Krankenkassen-)Satzung die Bemessungsgrundlage für freiwillige Krankenversicherungsbeiträge restriktiver "definiert" und ein Sanierungsgewinn als "rein buchmäßige Vermögensverbesserung" deshalb beitragsfrei bleiben muss. Im Kern stellt die Klägerin damit keine Rechtsfrage, sondern eine - verdeckte - Tatsachenfrage, also eine solche der Subsumtion ihres (individuellen) Sachverhalts (Sanierungsgewinn) unter die - aus ihrer Sicht engere - Norm der (Krankenkassen)Satzung über die Beitragsbemessung. Hierauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht gestützt werden. 15
  2. d)Die Klägerin stellt schließlich auf Seite 10 ihrer Beschwerdebegründung folgende- vierte - Frage: "Entspricht es den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG, den freiwillig in der GKV versicherten Empfänger eines Forderungsverzichts beitragsrechtlich dem Empfänger liquider Mittel bzw. geldwerter Sach- oder Dienstleistungen gleichzustellen?" 16 Sie sieht eine - verfassungsrechtlich relevante - Wesensverschiedenheit des "Falls des Forderungsverzichts" gegenüber allen anderen denkbaren Fallgruppen darin, dass es in einem solchen Fall nicht zu einem Überschuss der verfügbaren Geldmittel gegenüber den Passiva komme, sondern der Forderungsverzicht lediglich eine "Vermögensunterdeckung reduziere". Der zu sanierende Unternehmer würde mit Beitragslasten belegt, die ihn ohne die Sanierung nicht träfen. 17 Zwar können im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde auch verfassungsrechtliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen werden. Jedoch reicht der schlichte Hinweis auf einen Gleichheitsverstoß nicht aus, wenn der Beschwerdeführer seine Rechtsansicht nicht im Hinblick auf die für eine Gleich- bzw Ungleichbehandlung wesentlichen Sachverhaltsmerkmale und den Prüfungsmaßstab des Art 3 Abs 1 GG sowie unter Berücksichtigung der dem Gesetzgeber gesetzten äußeren Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit entwickelt. Daran fehlt es. Zwar bildet die Klägerin Vergleichsgruppen; sie setzt sich jedoch auf der Rechtfertigungsebene nicht mit den eine Gleichbehandlung ggf tragenden Sachgründen auseinander. Insbesondere berücksichtigt sie nicht, dass in der freiwilligen Krankenversicherung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten nicht (zwingend) von der Höhe der liquiden Mittel bestimmt wird (vgl BSG

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Nr 21), sodass möglicherweise auch infolge des Forderungsverzichts eines Dritten (Gläubigers) Erspartes die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen kann (siehe dazu bereits oben), selbst wenn es in der Folge bei einer "Vermögensunterdeckung" bleibt. 18

  1. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG). 19
  2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE137601017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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