R 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (
6 Die Klägerin wirft auf Seite 6 der Beschwerdebegründung die Frage auf, "ob die BGH-Rechtsprechung zu 'Arbeitnehmerbürgschaften bzw. Arbeitnehmerdarlehen' Einfluss auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von 'mithelfenden Familienangehörigen' haben kann oder muss". 7 Zur Begründung führt sie aus, es sei in der Rechtsprechung des BSG zu dem Problem der mithelfenden Familienangehörigen "noch nicht abschließend geklärt", ob das Eingehen von Bürgschaften bzw Betriebsdarlehen, welche im Sinne der BGH-Rechtsprechung (Hinweis auf BGHZ 156, 302) für Arbeitnehmer als sittenwidrig nach § 138 BGB zu betrachten wären, "automatisch" für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit spreche, oder ob diesem Kriterium nur "Indizwirkung" zukomme. 8 Hierdurch legt die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in einer die Zulässigkeit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde begründenden Weise gemäß § 160a Abs 2 S 3 SGG dar. Mit ihrer Frage formuliert sie bereits keine hinreichend konkrete Rechtsfrage, die einer Klärung in einem späteren Revisionsverfahren zugänglich wäre, sondern fragt nur nach dem möglichen oder zwingenden "Einfluss" höchstrichterlicher zivilrechtlicher Rechtsprechung "auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung". Es fehlt damit bereits an einer unmissverständlichen Bezeichnung einer bestimmten Rechtsfrage des revisiblen Rechts (vgl hierzu allgemein Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
R 3-1500 § 160 Nr 26 mwN). 10 Die Klägerin führt auf Seite 3 der Beschwerdebegründung aus, die angefochtene Entscheidung beruhe auf folgendem Rechtssatz: "Unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 07.09.1972, IV R 197/68 (BGBl. II 1972, 944) bzw. BFH-Urteil vom 04.11.1986, VIII R 82/85 (BStBI. 1987, 336), besteht für den Senat kein Anlass, an den Entscheidungen der zuständigen Steuerbehörden im Besteuerungsverfahren über die Veranlagung der Klägerin als Arbeitnehmerin ihres Ehegatten als Inhaber des Unternehmen zu zweifeln." "Unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, ist auf die Beurteilung des Gesamtbildes auf die tatsächlichen Verhältnisse des Arbeitsverhältnisses abzustellen." 11 Zur Begründung führt die Klägerin auf Seite 3 ff der Beschwerdebegründung aus, im Unterschied zur Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 7) werde aber gerade nicht auf ein "Gesamtbild" der Tätigkeit und der tatsächlichen Verhältnisse abgestellt, sondern vielmehr würden einzelne Bestandteile der Merkmale herausgenommen, welche als angebliche "Messlatten" für das Vorhandensein der angeblich unselbstständigen Tätigkeit herhalten sollten. Die "Ausführungen der Beklagten" im Hinblick auf die Verbuchung des Arbeitsentgeltes als Betriebsausgabe sowie die ordnungsgemäße Entrichtung der Lohnsteuer seien unverständlich. Das LSG sei nicht auf ein erhebliches Unternehmerrisiko der Klägerin eingegangen. Zudem wären nach den vom BGH aufgestellten Grundsätzen (erneut Hinweis auf BGHZ 156, 302) die seitens der Klägerin aufgenommenen Betriebsdarlehen "schlichtweg" gemäß § 138 Abs 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig, weil eine "krasse Überforderung des Arbeitnehmers" vorliege. Schließlich habe das LSG im Hinblick auf den Klägervortrag über das Bestehen einer Ehegatten-Innengesellschaft einseitig darauf abgestellt, dass kein schriftlicher Gesellschaftsvertrag zur Errichtung einer stillen Innengesellschaft zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.