Rspr; zB BSG vom 10.10.2017 - B 12 KR 64/17 B - RdNr 8; BSG vom 12.9.2019 - B 9 V 53/18 B - RdNr 14; aus jüngerer Zeit BSG vom 8.3.2023 - B 7 AS 107/22 B - RdNr 7; BSG vom 8.3.2023 - B 7 AS 108/22 B - RdNr 7, mit Anm. H. Müller, NZS 2024, 24). 8 Von der Frage der Begründetheit eines Antrags auf Aufhebung oder Verlegung ist zu unterscheiden die Verpflichtung des Vorsitzenden (§
Nr 8; BSG vom 17.2.2010 - B 1 KR 112/09 B - RdNr 7; zum fairen Verfahren BSG vom 12.5.2017 - B 8 SO 69/16 B - RdNr 7; BSG vom 15.10.2021 - B 5 R 152/21 B - RdNr 11; vgl auch H. Müller NZS 2024, 24, 25). Der Schwerpunkt liegt hier auf dem Recht des Beteiligten auf Information über das Schicksal des Verlegungsantrags (zum Recht auf Information als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör BVerfG vom 8.6.1993 - 1 BvR 878/90 - BVerfGE 89, 28, 35 = SozR 3-1500 § 60 Nr 2 S 7 f, juris RdNr 26; vgl BSG vom 25.11.2008 - B 5 R 308/08 B - RdNr 8). Infolge dieser Information kann sich der Beteiligte darauf einrichten, dass eine Entscheidung des Gerichts aufgrund der angesetzten mündlichen Verhandlung möglich ist. Die - kurz begründete - Entscheidung über den Verlegungsantrag kann formlos mitgeteilt werden (§
Nr 6 mwN). 9 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör besteht hier schon in der Nichtbescheidung des Verlegungsantrags des Klägers vom 19.9.2023 vor dem Termin. Dabei ist ohne Bedeutung, dass der Antrag dem Vorsitzenden erst am Tag nach der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde. Denn die Gerichtsverwaltung hat grundsätzlich durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Schriftsätze unverzüglich weitergeleitet werden (vgl - ausdrücklich zu Verlegungsanträgen - B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 110 RdNr 4c; H. Müller, NZS 2024, 24, 25). Dies gilt insbesondere, wenn in einem Verfahren bereits Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt wurde und dies - wie hier - auch ohne Weiteres aus dem vorzulegenden Schriftsatz zu entnehmen ist. Anderes kann allenfalls dann anzunehmen sein, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles ausgeschlossen wäre, dass ein Verlegungsgesuch den Richter noch erreichte (vgl BSG vom 12.5.2017 - B 8 SO 69/16 B - RdNr 8 mwN). Hier wäre dies nicht ausgeschlossen gewesen; vielmehr hätte organisatorisch eine rechtzeitige Vorlage des Antrags sichergestellt werden können. Nach der Auskunft der Verwaltungsleitung hat der Antrag auf Verlegung am Tag der mündlichen Verhandlung morgens gegen 8.45 Uhr der Poststelle des LSG vorgelegen. Der Hinweis auf den Termin am selben Tag hätte Anlass geben müssen, diesen unverzüglich weiterzuleiten. Ausgehend davon, dass der auf 10.00 Uhr anberaumte Termin wegen des Nichterscheinens des Klägers nicht vor 10.15 Uhr begonnen haben dürfte, war der zeitliche Rahmen von knapp eineinhalb Stunden ausreichend, den Antrag noch vor Beginn der mündlichen Verhandlung dem Senatsvorsitzenden zur Kenntnis zu bringen. 10 Obwohl die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in sozialgerichtlichen Verfahren keinen absoluten Revisionsgrund darstellt, ist wegen der besonderen Bedeutung der mündlichen Verhandlung für das Gerichtsverfahren im Allgemeinen davon auszugehen, dass eine Verletzung dieses Anspruchs in den Fällen, in denen ein Verfahrensbeteiligter an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gehindert worden ist, die daraufhin ergangene Gerichtsentscheidung insgesamt beeinflusst hat (stRspr; vgl zusammenfassend nur BSG vom 3.7.2020 - B 8 SO 72/19 B - RdNr 7 mwN). 11 Ob die weiteren vom Kläger gerügten Verfahrensfehler ebenfalls ausreichend bezeichnet worden sind und vorliegen, bedarf vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung. Eine grundsätzliche Bedeutung der ohne nähere Auseinandersetzung mit der Rechtslage formulierten Rechtsfrage ist bereits nicht anforderungsgemäß dargelegt. 12 Gemäß § 160a Abs 5 SGG kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG - wie hier - vorliegen. Zur Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerungen macht der Senat von dieser Möglichkeit Gebrauch. 13 Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem LSG vorbehalten. S. Knickrehm Neumann Söhngen http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE137721013&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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