6 Eine grundsätzliche Bedeutung setzt voraus, dass eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 3 RdNr 13 mwN). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt insbesondere dann, wenn die Rechtsfrage durch die vorliegende Rechtsprechung bereits geklärt ist (s zB BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 5 RdNr 3 mwN). Die Klärungsfähigkeit ist nicht gegeben, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage nicht im Revisionsverfahren zur Entscheidung anstehen würde (Entscheidungserheblichkeit), und die Bedeutung über den Einzelfall hinaus besteht nicht, wenn die Relevanz der Rechtsfrage auch für weitere Fälle nicht erkennbar ist oder die Rechtsfrage aufgrund besonderer Gestaltung des vorliegenden Rechtsstreits keiner verallgemeinerungsfähigen Beantwortung zugänglich ist (vgl zB BSG vom 5.11.2008 - B 6 KA 50/07 B - RdNr 6 iVm 11). Diese Anforderungen sind verfassungsrechtlich unbedenklich (s die BVerfG-Angaben in BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 3 RdNr 13 sowie BVerfG <Kammer> SozR 4-1500 § 160a Nr 16 RdNr 4 f). 7 Nach diesen Maßstäben sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nicht gegeben. Die von der Klägerin aufgeworfene - hier sinngemäß verkürzt formulierte - Frage, ob das Verhalten ihres Ehemannes ihr ohne Feststellung eines eigenen Verschuldens zugerechnet werden kann (Beschwerdebegründung S 12 unter II.
Vm S 16 f) weicht das Urteil des LSG nicht von dem Urteil des BSG vom 11.9.2002 (B 6 KA 36/01 R - SozR 3-2500 § 81 Nr 8) ab. Nach diesem Urteil des BSG sind in Disziplinarangelegenheiten die Gerichte nicht befugt, ihrerseits an Stelle des Disziplinarausschusses entscheidungserhebliche Feststellungen, Gewichtungen und Abwägungen nachzuholen (BSG aaO S 44 = Juris RdNr 23). 10 Davon ist das LSG nicht abgewichen. Es hat keinen mit den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung unvereinbaren Rechtssatz aufgestellt. 11 Das LSG ist im Übrigen auch im Rahmen seiner Rechtsanwendung im Einzelfall nicht von der Aussage des BSG abgewichen. Die Ansicht der Klägerin, das LSG-Urteil enthalte Feststellungen, die nicht im Disziplinarbescheid enthalten sind, trifft nicht zu: Im Disziplinarbescheid ist nicht nur der Vorwurf des Organisationsverschuldens enthalten; dort heißt es, die Klägerin hätte "dafür Sorge tragen müssen, dass solche vertragsrechtswidrigen Handlungen durch das Personal, zu dem hier auch der Ehemann gehörte, unterbleiben" (Bescheid S 3); dort sind auch die Belastungen der Klägerin durch die schwere Erkrankung ihres Bruders und dessen Tod sowie durch Krankheit und Schwangerschaft ihrer Arzthelferinnen festgestellt, und ist ausgeführt, dass die Klägerin trotz dieser Schwierigkeiten dafür Sorge tragen musste, dass den Angelegenheiten, zu deren Erledigung sie vertragsarztrechtlich verpflichtet ist, Rechnung getragen werden kann (Bescheid S 2 im Absatz "Die betroffene Ärztin hat sich dahingehend eingelassen …"). Das LSG hat auch seinerseits nur diese vom Disziplinarausschuss benannten Gesichtspunkte zugrunde gelegt: Es hat zum einen den Vorwurf des Organisationsverschuldens erhoben und zum anderen ausgeführt, dass dieser Vorwurf hier auch bei Berücksichtigung ihrer Belastung mit familiären Problemen berechtigt ist (LSG-Urteil S 9). Der Vorhalt der Klägerin, das LSG habe "an Stelle des Disziplinarausschusses" entscheidungserhebliche Feststellungen getroffen, ist somit unbegründet. 12 3. Die von der Klägerin erhobene Verfahrensrüge (
Unter diesem Gesichtspunkt macht die Klägerin sinngemäß geltend, das LSG hätte wegen des dem SG anzulastenden Gehörsverstoßes - aufgrund der versagten Terminsverlegung - den Rechtsstreit an das SG zurückverweisen müssen (vgl Beschwerdebegründung S 12 unter II.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.