KSRE137740113 ECLI:DE:BSG:2023:141223UB11AL223R0 BSG 11. Senat 20231214 B 11 AL 2/23 R Urteil § 81 Abs 1 S 1 SGB 3 vom 18.12.2018, § 81 Abs 4 S 1 SGB 3 vom 18.12.2018, § 82 Abs 1 S 1 SGB 3 vom 18.12.2
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Nr 25). Diese Zwecksetzung würde es rechtfertigen, auch im Falle einer nach § 82 SGB III geförderten Weiterbildung eine Prämie zu gewähren (vgl B. Schmidt in Eicher/Schlegel, SGB III nF, § 131a RdNr 44, Stand Januar 2022). Das Ergebnis der Wortlaut- und der systematischen Auslegung ist jedoch derart klar, dass es durch die teleologische Auslegung nicht überwunden zu werden vermag (zur Bedeutung des eindeutigen Wortlauts als Auslegungsgrenze BSG vom 3.11.2021 - B 11 AL 2/
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Nr 18 mwN). 24 B. Eine analoge Anwendung des § 131a Abs 3 SGB III aF (jetzt § 87a Abs 1 SGB III) auf nach Maßgabe von § 82 SGB III geförderte Weiterbildungen ist nicht möglich (aA B. Schmidt in Eicher/Schlegel, SGB III nF, § 131a RdNr 44, Stand Januar 2022). 25 1. Die Grenzen der analogen Normanwendung im öffentlichen Recht (insbesondere Art 20 Abs 3 GG, § 31 SGB I; vgl dazu etwa BSG vom 14.3.2006 - B 4 RA 8/05 R - SozR 4-2600 § 225 Nr 2 RdNr 31; BSG vom 12.5.2021 - B 4 AS 88/20 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 35 RdNr 28 mwN; vgl zum Ganzen auch BSG vom 3.11.2021 - B 11 AL 2/
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Nr 23 f) bedürfen hier keiner näheren Erörterung, denn jedenfalls liegen die Voraussetzungen einer analogen Anwendung des § 131a Abs 3 SGB III aF nicht vor. 26 Ob eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob die vom Regelungsprogramm des Gesetzgebers erfassten Fälle in den gesetzlichen Vorschriften tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben (BSG vom 3.11.2021 - B 11 AL 2/
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Nr 24; BGH vom 21.6.2017 - XII ZB 636/13 - juris RdNr 17; BVerwG vom 30.10.2019 - 6 C 10.18 - BVerwGE 167, 20 [25, RdNr 19] = Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr 100 = juris RdNr 19; BVerwG vom 24.6.2021 - 5 C 7.20 - juris RdNr 14). Eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Lücke muss dabei aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden können, weil sonst jedes Schweigen des Gesetzgebers - und das ist der Normalfall, wenn er etwas nicht regeln will - als planwidrige Lücke im Wege der Analogie von den Gerichten ausgefüllt werden könnte (BSG vom 1.6.2017 - B 5 R 2/16 R - BSGE 123, 205 = SozR 4-2600 § 48 Nr 6, RdNr 25; BSG vom 3.11.2021 - B 11 AL 2/
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Nr 24; BSG vom 25.10.2023 - B 6 KA 26/22 R - RdNr 27 - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; BGH vom 22.7.2021 - IX ZB 7/20 - juris RdNr 22 mwN; BAG vom 17.12.2019 - 1 ABR 35/18 - BAGE 169, 149 = AP BetrVG 1972 § 106 Nr 22, RdNr 41). Es bedarf daher des sicheren Nachweises, dass sich die Regelungsabsicht des Gesetzgebers im Normtext nicht niedergeschlagen hat (BSG vom 3.11.2021 - B 11 AL 2/
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Nr 24 mwN). Die Regelungsabsicht des Normgebers ist anhand der Gesetzgebungsmaterialien zu bestimmen (BSG vom 3.11.2021 - B 11 AL 2/
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Nr 24 mwN; BSG vom 25.10.2023 - B 6 KA 26/22 R - RdNr 27 - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). 27
- Diese Voraussetzungen einer analogen Anwendung liegen nicht vor, denn der hierfür erforderliche sichere Nachweis einer planwidrigen Regelungslücke ist nicht möglich. Den entstehungsgeschichtlichen Materialien lässt sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber auch Weiterbildungen iS von § 82 SGB III durch die Gewährung einer Prämie fördern wollte, dies sich aber bei der Abfassung des Normtextes nicht niedergeschlagen hat. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 131a Abs 3 SGB III aF reicht es nicht aus, dass sich den Materialien nicht positiv entnehmen lässt, dass die Begrenzung auf Weiterbildungen iS des § 81 SGB III eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers war. Vielmehr bedürfte es umgekehrt des Nachweises, dass der Gesetzgeber die sich aus dem Wortlaut ergebende Einschränkung gerade nicht gewollt hat; daran fehlt es hier. 28 C. Dass eine auf der Grundlage von § 82 SGB III geförderte Weiterbildung keinen Anspruch auf eine Weiterbildungsprämie auslöst, begründet keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG). 29
- Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich nach der Rechtsprechung des BVerfG je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (s zuletzt etwa BVerfG vom 7.4.2022 - 1 BvL 3/18 ua - BVerfGE 161, 163 [265, RdNr 279] mwN - auch zum Folgenden). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben. Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für Einzelne verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art 3 Abs 3 GG annähern. Dem Gesetzgeber kommt im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit für die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise ein weiter Gestaltungsspielraum zu (etwa BVerfG vom 7.2.2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240 [254] mwN = SozR 4-7835 Art 1 Nr 1 RdNr 42; BSG vom 10.11.2022 - B 5 R 29/21 R - BSGE 135, 110 = SozR 4-2600 § 253a Nr 1, RdNr 33; vgl auch BSG vom 9.3.2023 - B 10 EG 1/22 R - SozR 4-7837 § 2b Nr 6 RdNr 31). Der Gesetzgeber ist insofern grundsätzlich befugt, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen (BSG vom 3.11.2021 - B 11 AL 2/
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Nr 26-27 mwN). 30 Im vorliegenden Fall ist lediglich eine Prüfung am Maßstab des Willkürverbots vorzunehmen. Bei der Gewährung einer Weiterbildungsprämie handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Gesetzgebers. Die Prämiengewährung ist weder grundrechtlich geboten noch in besonderer Weise freiheitsrechtlich geschützt. Insbesondere greift insofern nicht der Eigentumsschutz des Art 14 Abs 1 GG ein, da ein Zusammenhang zu gezahlten Versicherungsbeiträgen nicht besteht (vgl zu diesem Kriterium BVerfG vom 7.12.2010 - 1 BvR 2628/07 - BVerfGE 128, 90 [101] = SozR 4-1100 Art 14 Nr 23 RdNr 32 f; BSG vom 22.9.2022 - B 4 AS 60/21 R - SozR 4-4200 § 12a Nr 3, RdNr 19). 31 2. Nach diesen Maßstäben ist der allgemeine Gleichheitssatz nicht verletzt. Es liegt keine Willkür vor. Vielmehr bestehen sachliche Gründe dafür, dass Arbeitnehmer, deren Weiterbildung auf der Grundlage von § 82 SGB III erfolgt, keinen Anspruch auf eine Weiterbildungsprämie haben. 32
- a)Im Verhältnis zu arbeitslosen Arbeitnehmern (§ 81 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Var 1 SGB III) liegt ein sachlicher Differenzierungsgrund für die Nichtgewährung einer Weiterbildungsprämie bereits darin, dass die Weiterbildung beschäftigter Arbeitnehmer eine Form der betrieblichen Weiterbildung ist. Die betriebliche Weiterbildung ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers vorrangig Aufgabe des Arbeitgebers (Begründung des Gesetzentwurfs zum Qualifizierungschancengesetz, BT-Drucks 19/4948 S 26; Bindig in Hauck/Noftz, SGB III, § 82 RdNr 14, Stand April 2023; R. Becker in Schönefelder/Kranz/Wanka, SGB III, § 82 RdNr 14, Stand August 2023; Reichel in jurisPK-SGB III, 3. Aufl 2023, § 82 RdNr 20; B. Schmidt in Eicher/Schlegel, SGB III nF, § 82 RdNr 7, Stand Mai 2022; zur Vorgängerregelung des § 417 SGB III aF bereits Begründung des Gesetzentwurfs zum Job-AQTIV-Gesetz, BT-Drucks 14/6944 S 51). Diese vorrangige Verantwortungszuweisung an den Arbeitgeber wird im Gesetz selbst insbesondere dadurch deutlich, dass eine Weiterbildung auf der Grundlage von § 82 SGB III nur erfolgen soll, wenn sich der Arbeitgeber in angemessenem Umfang an den Lehrgangskosten beteiligt (§ 82 Abs 2 Satz 1 SGB III). Auch die Setzung von Anreizen für die Teilnahme an einer Weiterbildung fällt damit in erster Linie in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers und nicht in denjenigen der Beklagten und der Versichertengemeinschaft. 33
- b)Im Verhältnis zu von Arbeitslosigkeit bedrohten beschäftigten Arbeitnehmern (§ 81 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Var 2 SGB III) und zu beschäftigten Arbeitnehmern ohne Berufsabschluss (bis 28.5.2020: § 81 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Var 3, Abs 2 SGB III; seit 29.5.2020: § 81 Abs 2 SGB III) liegt ein sachlicher Differenzierungsgrund für die Nichtgewährung einer Weiterbildungsprämie darin, dass für diese Personen ein deutlich größeres Risiko der Arbeitslosigkeit besteht und damit zugleich eine erheblich größere Dringlichkeit, durch eine berufliche Weiterbildung Arbeitslosigkeit abzuwenden. "Drohende Arbeitslosigkeit" setzt schon begrifflich voraus, dass alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung zu rechnen ist und danach voraussichtlich Arbeitslosigkeit eintritt (vgl § 17 SGB III). Geringqualifizierte sind jedenfalls abstrakt einem deutlich erhöhten Risiko der Arbeitslosigkeit ausgesetzt; ihre spezifische Arbeitslosigkeitsquote ist etwa dreimal so hoch wie die der Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung (vgl die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 81 Abs 2 SGB III in der ab dem 29.5.2020 geltenden Fassung, BT-Drucks 19/17740 S 39 f). Maßnahmen nach § 82 SGB III werden demgegenüber schon bei einem geringeren Grad der Arbeitsplatzgefährdung erbracht; § 82 SGB III hat eine eher präventive Funktion (vgl B. Schmidt in Eicher/Schlegel, SGB III nF, § 82 RdNr 4, 49, Stand Mai 2022). 34 D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG. Estelmann Söhngen Burkiczak http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE137740113&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public