2. Stellt die im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer erklärte Nichtverlängerungsmitteilung nach § 96 Abs 2 NV Bühne ein sanktionsbewährtes Lösen des
3. Stellt die im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer erklärte oder von dem Arbeitgeber akzeptierte Nichtverlängerungsmitteilung unter Geltung des § 96 Abs 2 NV Bühne ein sanktionsbewährtes Lösen des
Abs 1 SGB III dar, wenn die Nichtverlängerungsmitteilung nach Ablauf der Erklärungsfrist des § 96 NV Bühne erfolgte". 4 Bei diesen aufgeworfenen Fragen handelt es sich nicht um Rechtsfragen zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts mit höherrangigem Recht. Vielmehr betreffen sie die Subsumtion des in der Beschwerdebegründung dargelegten Sachverhalts unter den in § 159 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB III geregelten Sperrzeittatbestand (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe). Verfahrensrügen im Hinblick auf die Feststellungen des LSG sind vom Kläger nicht erhoben worden. Das LSG geht davon aus, dass es sich bei der in der Beschwerde als "Nichtverlängerungsmitteilung" bezeichneten Erklärung des Klägers, an die alle drei aufgeworfenen Fragen anknüpfen, um eine auslegungsbedürftige Erklärung handelt, die im Kontext eines privatrechtlichen Rechtsgeschäfts (hier: Arbeitsverhältnis) erfolgt ist. Die konkrete Auslegung einer solchen Erklärung, die im Revisionsverfahren nur begrenzt überprüft werden könnte (vgl etwa BSG vom 15.2.2023 - B 11 AL 37/21 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4-4300 § 170 Nr 4, RdNr 24), betrifft allein die Umstände des Einzelfalls. Die Frage, ob im Einzelfall die Tatbestandvoraussetzungen einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe erfüllt sind, ist indessen keine abstrakt-generelle Rechtsfrage, die zur Zulassung der Revision führen könnte. 5 Auch die Ausführungen des Klägers zur Bedeutung einer "Nichtverlängerungsmitteilung" als abstrakten Rechtsbegriff im Sperrzeitrecht führen nicht zum Erfolg der Beschwerde. Insoweit übersieht er bereits, dass das LSG nach dem dargelegten Sachverhalt gerade nicht von einer Nichtverlängerungsmitteilung ausgegangen ist, sondern von einem Aufhebungsvertrag. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Kontext eines sperrzeitbegründenden Aufhebungsvertrags zeigt die Beschwerde indessen nicht auf. 6 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. S. Knickrehm Siefert Söhngen http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE137770113&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.