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BSG B 10 EG 10/19 B

KSRE137770212 ECLI:DE:BSG:2020:120220BB10EG1019B0 BSG 10. Senat 20200212 B 10 EG 10/19 B Beschluss § 2c Abs 1 S 2 BEEG, § 38a Abs 1 S 3 EStG, § 611a Abs 2 BGB, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 S

§ 2cNr 2, Rd

Nr 20 - 24; Senatsurteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 4/17 R -

§ 2cNr 1 Rd

Nr 21 - 25). Dieser steuerrechtsakzessorische Ansatz wurde durch die seit 1.1.2015 geltende aktuelle Fassung des § 2c Abs 1 Satz 2 BEEG (aaO) vom BEEG Gesetzgeber fortgeführt und bekräftigt (Senatsurteil vom 8.3.2018 - B 10 EG 8/16 R - BSGE 125, 162 =

§ 2cNr 3, Rd

Nr 30). Wie die Gesetzesmaterialien hierzu bestätigen, dient die Regelung der Klarstellung, dass allein die lohnsteuerrechtlichen Vorgaben in § 38a Abs 1 Satz 3 EStG iVm den Lohnsteuerrichtlinien (LStR) für die elterngeldrechtliche Einordnung eines Lohn- oder Gehaltsbestandteils als sonstiger Bezug maßgebend sein sollen (Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 22.9.2014 eines Gesetzes zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im BEEG, BT-Drucks 18/2583 S 24 f). Demnach sollen alle Lohn- oder Gehaltsbestandteile, die richtigerweise nach den lohnsteuerrechtlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind (Hinweis auf LStR R 39b.2 Abs 2), auch elterngeldrechtlich so behandelt werden (aaO, BT-Drucks 18/2583 S 25; s auch Senatsurteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 7/17 R - BSGE 125, 62 =

§ 2cNr 2, Rd

Nr 24; Senatsurteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 4/17 R -

§ 2cNr 1 Rd

Nr 25). Aus dieser Gesetzesentwicklung hat der Senat in seinen Urteilen vom 14.12.2017 (B 10 EG 7/17 R - BSGE 125, 62 =

§ 2cNr 2, Rd

Nr 25; - B 10 EG 4/17 R -

§ 2cNr 1 Rd

Nr 26) gefolgert, dass der Gesetzgeber die begriffliche Abgrenzung zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen nicht lediglich am Steuerrecht orientieren (so noch Senatsurteil vom 3.12.2009 - B 10 EG 3/09 R - BSGE 105, 84 =

§ 2Nr 4, Rd

Nr 28 zu dem im Fall der Klägerin nicht einschlägigen § 2 Abs 7 Satz 2 BEEG idF des Gesetzes vom 5.12.2006, BGBl I 2748), sondern in vollem Umfang und mit bindender Wirkung auf das materielle Steuerrecht verweisen will, wie es das Lohnsteuerabzugsverfahren konkretisiert hat. 14 Wegen dieses vom Gesetzgeber verfolgten steuerakzessorischen Regelungskonzepts ist nach der Rechtsprechung des Senats eine einschränkende Auslegung der Ausschlussklausel des § 2c Abs 1 Satz 2 BEEG im Sinne eines elterngeldrechtlich modifizierten lohnsteuerrechtlichen Begriffs der sonstigen Bezüge nicht mehr möglich. Sie würde sich gegen den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes und den darin klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers stellen. Sie überschritte damit die Grenzen zulässiger Auslegung (vgl hierzu BVerfG Beschluss vom 6.6.2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - juris RdNr 73, 75). § 2c Abs 1 Satz 2 BEEG eröffnet damit keinen Auslegungsspielraum mehr dafür, bei der Elterngeldbemessung auf andere als steuerrechtliche Begriffe zurückzugreifen, auch nicht etwa auf denjenigen der Einmalzahlung iS des § 23a SGB IV (Senatsurteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 7/17 R - BSGE 125, 62 =

§ 2cNr 2, Rd

Nr 19; Senatsurteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 4/17 R -

§ 2cNr 1 Rd

Nr 21). Für die sonstigen Bezüge und ihre Abgrenzung vom laufenden Arbeitslohn sind allein die lohnsteuerrechtlichen Begriffsbestimmungen maßgebend. Anders ausgedrückt ist hiernach jeder im Bemessungszeitraum zugeflossene Einkommensbestandteil, der lohnsteuerrechtlich sonstiger Bezug ist, auch elterngeldrechtlich sonstiger Bezug (zuletzt nochmals Senatsurteil vom 27.6.2019 - B 10 EG 2/18 R - juris RdNr 24). 15 Um darzulegen, dass die vom Senat bereits beantwortete Rechtsfrage nach dem Umfang des Begriffs der sonstigen Bezüge in § 2c Abs 1 Satz 2 BEEG trotzdem noch grundsätzliche Bedeutung hat, hätte die Klägerin aufzeigen müssen, welche neuen erheblichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen wären, die zu einer Neubetrachtung der bereits entschiedenen Rechtsfrage führen könnten und eine anderweitige Entscheidung nahelegen oder zumindest nicht offensichtlich ausschließen. Die dazu erforderliche vertiefte inhaltliche Auseinandersetzung mit der zitierten Senatsrechtsprechung hätte die Darlegung erfordert, weshalb die dortige Argumentation zum Begriff der sonstigen Bezüge nicht zutrifft und eine weitere höchstrichterliche Klärung erforderlich erscheint (vgl Senatsbeschluss vom 5.2.2018 - B 10 EG 21/17 B - juris RdNr 8 mwN). 16 Daran fehlt es. Anstatt näher auf die von ihr ausführlich referierte Rechtsprechung des Senats und ihre tragenden Argumente einzugehen, setzt die Klägerin dagegen lediglich einen eigenen Begriff der prägenden Einkünfte. Damit verfehlt sie die Darlegungsanforderungen. 17 Soweit die Klägerin darüber hinaus meint, es bestünden erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, wenn Arbeitnehmer mit festen Vergütungsbestandteilen höheres Elterngeld erhielten als solche mit flexiblen Vergütungsbestandteilen, verfehlt sie ebenfalls die Anforderungen an die Darlegung einer fortbestehenden Klärungsbedürftigkeit trotz vorhandener Rechtsprechung. Denn die Klägerin geht nicht näher darauf ein, dass danach der Ausschluss sonstiger Bezüge durch § 2c Abs 1 Satz 2 BEEG nicht gegen Art 3 Abs 1 GG verstößt, sondern verfassungsrechtlich durch hinreichend gewichtige Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt ist und der Senat deshalb den vom Gesetzgeber gewählten steuerakzessorischen Ansatz bei der Behandlung von sonstigen Bezügen im Elterngeldrecht als verfassungsgemäß erachtet (Senatsurteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 7/17 R - BSGE 125, 62 =

§ 2cNr 2, Rd

Nr 39 ff mwN). Um die von ihr gelegten verfassungsrechtlichen Bedenken und deren Klärungsbedürftigkeit hinreichend darzulegen, hätte sich die Klägerin auch in dieser Hinsicht substantiiert mit der ergangenen Rechtsprechung auseinandersetzen müssen. Das hat sie versäumt. 18 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG). 19

  1. Die nicht formgerecht begründete und daher unzulässige Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG). 20
  2. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE137770212&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.