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BSG B 11 AL 40/23 B

KSRE137780113 ECLI:DE:BSG:2024:120224BB11AL4023B0 BSG 11. Senat 20240212 B 11 AL 40/23 B Beschluss § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 26 Abs 2 SGB 3 vorgehend SG Mainz, 30. Mai 2022, Az: S

§ 160aNr 31).

Über die aufgeworfene Rechtsfrage müsste das Revisionsgericht also - in Ergänzung zur abstrakten Klärungsbedürftigkeit - konkret-individuell sachlich entscheiden müssen (BSG vom 25.6.1980 - 1 BA 23/80 - SozR 1500 § 160 Nr 39 und BSG vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/

§ 160aNr 31).

Dies erfordert es, dass der Beschwerdeführer den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und damit insbesondere den Schritt darlegt, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht (BSG vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/

§ 160aNr 31).

Nach dem vom Kläger wiedergegebenen Sachverhalt, von dem das LSG bei seiner Entscheidung ausgegangen ist und der auch nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen wird, ist das LSG jedoch nicht von einer der Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit vergleichbaren Situation beim Kläger wegen des Bestehens einer psychischen Erkrankung ausgegangen. Ausführungen dazu, weshalb die formulierte Rechtsfrage - dennoch - durch das Revisionsgericht klärungsfähig sein wird, fehlen. Die bloße Behauptung, dass der Kläger wegen einer schwerwiegenden Erkrankung auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet im Zeitraum vom 8.4.2019 bis zum 20.9.2019 nicht in der Lage gewesen sei, seine Angelegenheiten eigenständig und verantwortungsvoll regeln zu können, genügt dafür nicht. 6 Auf die Rüge der Verletzung des § 103 SGG und damit auf einen behaupteten Verfahrensmangel kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nur dann erfolgreich gestützt werden, wenn sich die geltend gemachte Verletzung auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Einen Beweisantrag gestellt zu haben, behauptet der Kläger nicht. Der Vortrag, dem LSG hätte sich eine Beweiserhebung aus medizinischen Gründen aufdrängen müssen, genügt den Darlegungsanforderungen nicht. 7 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG. S. Knickrehm Richterin am Bundessozialgericht Neumannist wegen … an der Signatur gehindertS. Knickrehm Siefert http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE137780113&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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