Nr 10 ff mwN; BSG vom 12.8.2020 - B 1 KR 46/19 B - juris RdNr 7 f). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage erwächst daraus, dass ihre Klärung nicht nur für den Einzelfall, sondern im Interesse der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung erforderlich ist (vgl BSG vom 7.10.2005 - B 1 KR 107/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 9 RdNr 7 mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist eine Rechtsnorm, bei der es sich wie hier (OPS 2016) um ausgelaufenes Recht handelt, deshalb regelmäßig nicht von grundsätzlicher Bedeutung (vgl BSG vom 15.3.2012 - B 3 KR 13/11 R - BSGE 110, 222 = SozR 4-2500 § 116b Nr 3, RdNr 17). Im Falle des DRG-basierten Vergütungssystems kommt hinzu, dass es vom Gesetzgeber als jährlich weiter zu entwickelndes (§ 17b Abs 2 Satz 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG; siehe ferner § 17b Abs 7 Satz 1 Nr 1 und 2 KHG) und damit als ein "lernendes" System angelegt ist. Bei zutage tretenden Unrichtigkeiten oder Fehlsteuerungen sind in erster Linie die Vertragsparteien berufen, diese mit Wirkung für die Zukunft zu beseitigen (vgl zum Ganzen BSG vom 25.11.2010 - B 3 KR 4/10 R - BSGE 107, 140 = SozR 4-2500 § 109 Nr 21, RdNr 18; vgl für die Zeit ab dem 1.1.2020 auch die Regelungen des § 19 KHG über den Schlichtungsausschuss auf Bundesebene, dessen Aufgabe nach Abs 2 der Vorschrift die verbindliche Klärung von Kodier- und Abrechnungsfragen von grundsätzlicher Bedeutung ist). Dieser Anpassungsmechanismus betrifft auch die Begriffsbestimmungen im OPS (vgl dazu BSG vom 19.7.2012 - B 1 KR 65/
Nr 11 f). 9 Bezogen auf die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bedeutet dies, dass im Streit über die Anwendbarkeit einer bestimmten OPS-Nr darzulegen ist:
10 An entsprechenden Darlegungen fehlt es im vorliegenden Fall. Die Klägerin zeigt weder auf, dass sich das Problem auch tatsächlich für andere Krankenhäuser stelle, noch führt sie an, dass es nicht gelungen sei, dieses Problem unter den Vertragsparteien einvernehmlich zu lösen. Anlass zu entsprechenden Darlegungen hätte vorliegend schon deshalb bestanden, weil der streitige OPS 8-98f zum Jahr 2021 dahingehend geändert worden ist, dass die dort genannten Verfahren jetzt nicht mehr "im eigenen Klinikum" verfügbar sein müssen, sondern "am Standort des Krankenhauses" (vgl dazu auch Thüringer LSG vom 17.8.2023 - L 2 KR 8/22 - juris RdNr 56; Makoski, jurisPR-MedizinR 10/2021 Anm 3). 11 Die Klägerin legt auch nicht dar, dass ein strukturelles Problem des Vergütungssystems insgesamt betroffen sei. Ihr Verweis darauf, dass die aufgeworfenen Fragen "die Erbringung und Abrechnung aufwendiger intensivmedizinischer Komplexbehandlungen zwischen Krankenhäusern und Krankenkassenkassen in Deutschland jährlich zigtausendfach" betrifft, genügt hierfür nicht. 12 Hinsichtlich der Frage, ob die 24-stündige Verfügbarkeit der radiologischen Verfahren durch einen Kooperationsvertrag abzusichern ist (Frage 1.3), setzt sich die Klägerin zudem nicht mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats auseinander, wonach eine Kooperationspartnerschaft als Strukturmerkmal nicht nur erfordert, dass Leistungen tatsächlich erbracht werden, sondern darüber hinaus, dass eine rechtlich verfestigte Kooperationsbeziehung besteht (vgl BSG vom 19.6.2018 - B 1 KR 39/17 R - SozR 4-5562 § 9 Nr 10 RdNr 26). Dass diese vom LSG zugrunde gelegte und auch von der Klägerin (nur) zitierte Rechtsprechung auf die vorliegende Fallgestaltung - sofern man für die 24-stündige Verfügbarkeit im eigenen Klinikum eine Kooperation grundsätzlich ausreichen lässt - nicht übertragbar sein sollte, legt die Klägerin nicht dar. 13 2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG). 14 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO, diejenige über den Streitwert auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG. Estelmann Matthäus Bockholdt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE137810419&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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