KSRE137831508 ECLI:DE:BSG:2015:071015UB8SO2114R0 BSG 8. Senat 20151007 B 8 SO 21/14 R Urteil § 75 Abs 3 S 1 SGB 12, § 75 Abs 3 S 2 SGB 12, § 76 Abs 2 S 1 SGB 12, § 77 Abs 1 S 3 SGB 12, § 80 SGB 12, §
§ 85Nr 1) orientiert.
Im Hinblick auf die anders geartete Struktur des SGB XII und die geringere Normdichte, insbesondere die fehlenden ausdrücklichen Regelungen über die Mitwirkungspflichten im Schiedsstellenverfahren, besteht indes keine Veranlassung, diese Rechtsprechung in der Form zu übertragen, dass die Schiedsstellen zu einem entsprechenden Vorgehen vollumfänglich und in jedem Fall gezwungen wären, wenn nicht anderes in den Verträgen oder Verordnungen der §§ 75 ff SGB XII vorgeschrieben ist (vgl dazu nur Jaritz/Eicher in jurisPK SGB XII,
- Aufl 2014, § 75 RdNr 106 ff mit umfassenden Nachweisen zur Rechtsprechung und Literatur). 17 Dabei hat der Begriff der Sparsamkeit - entgegen der Auffassung des LSG - keine eigenständige Bedeutung; er normiert insbesondere keine unterhalb der Wirtschaftlichkeitsgrenze liegende Ebene, um die eine Vergleichsprüfung nach dem SGB XII - abweichend von einer Prüfung nach dem SGB XI - zu ergänzen wäre (in diesem Sinne auch: Jaritz/Eicher in jurisPK SGB XII, aaO, RdNr 102; Neumann in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 75 RdNr 34, Stand Februar 2012; Flint in Grube/Wahrendorf, SGB XII,
- Aufl 2014, § 75 RdNr 25). Der unbestimmte Rechtsbegriff der Wirtschaftlichkeit bezeichnet das Gebot, entweder mit gegebenen Mitteln den größtmöglichen Nutzen (Maximalprinzip) oder einen bestimmten Nutzen mit den geringstmöglichen Mitteln (Minimalprinzip) zu erreichen (vgl BSGE 55, 277, 279 = SozR 2100 § 69 Nr 3 S 3). Bei der Verhandlung der Vergütungen nach § 75 Abs 3 SGB XII, deren Ziel die kostengünstigste Lösung für eine gleichartige Leistung sein muss, geht es um die Einhaltung (nur) des Wirtschaftlichkeitsgebots im Sinne des Minimalprinzips. Dies entspricht andererseits auch dem Gebot der Sparsamkeit; dieses soll die Anerkennung unnötiger Kosten verhindern, und zwingt dazu, unter geeigneten Mitteln nach Gesichtspunkten der Kostengünstigkeit auszuwählen (vgl bereits BVerwGE 108, 56, 60). Es stimmt damit inhaltlich mit dem Minimalprinzip in vollem Umfang überein (vgl in anderem Zusammenhang BSG aaO). 18 Die Schiedsstelle hat vorliegend zu Recht zunächst eine Plausibilitätsprüfung (Personal- und Sachkosten) im Wege eines internen Abgleichs vorgenommen; bei der Plausibilitätsprüfung steht ihr kein Entscheidungsfreiraum im eigentlichen Sinne zu, sondern mit Rücksicht auf ihre beschränkte Leistungskapazität (dazu noch später) obliegt ihr (nur) eine Schlüssigkeitsprüfung unter Berücksichtigung des Vortrags der Beteiligten, die als solche gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar ist. Im Rahmen der (internen) Plausibilitätsprüfung ist die Schiedsstelle bei der Feststellung der tatsächlichen Personalkosten zutreffend von den Vergütungen nach den AVR ausgegangen und hat diese zu Recht wie tarifliche Regelungen gewertet, auch wenn sie vom jeweiligen Arbeitgeber lediglich kraft einzelvertraglicher Einbeziehung auf ein Arbeitsverhältnis anzuwenden sind (vgl nur Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.4.2012, AP Nr 69 zu § 611 Bürgerliches Gesetzbuch, Kirchendienst RdNr 23 mwN). Ihre Angemessenheit ist im Grundsatz einer externen vergleichenden (marktorientierten) Kontrolle nicht mehr zugänglich. Denn die Beklagte hat als Arbeitgeberin - dies ist zwischen den Beteiligten unbestritten - alle Arbeitsverhältnisse wegen der Bindung an die AVR des Deutschen Caritas-Verbandes diesen AVR unterworfen, und eine Lösung von diesen Kosten zu Lasten der beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer war nicht möglich. Insoweit ist die Zahlung nach den AVR ähnlich wie der nach einem Tarifvertrag durch Zahlung ortsüblicher Gehälter iS des § 72 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB XI, die in einem anderen Verfahren (sog "dritter Weg") im Rahmen des Art 140 GG iVm Art 137 Weimarer Reichsverfassung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgehandelt werden. Hieran ändert sich nichts, wenn diese Vereinbarungen zu höheren als den tariflichen Vergütungen führen (vgl nunmehr auch die geplanten ausdrücklichen Regelungen im Arbeitsentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Bundesteilhabegesetz). 19 Zahlt aber eine Einrichtung Gehälter nach Tarifvertrag (bzw AVR) oder sonstige ortsübliche Arbeitsvergütungen, kann ihr regelmäßig nicht entgegengehalten werden, dass andere Träger geringere Entgelte zahlen und deshalb ihr Aufwand einer wirtschaftlichen Betriebsführung nicht entspreche, wie bereits zu Recht der
- Senat des BSG entschieden hat; die Einhaltung der "Tarifbindung" und die Zahlung ortsüblicher Gehälter sind danach grundsätzlich als wirtschaftlich angemessen zu werten und genügen insoweit den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung (BSGE 102, 227 ff RdNr 28 und 36 =
§ 85Nr 1; BSGE 105, 126 ff Rd
Nr 56 und 63 =
§ 89Nr 2; BSGE 113, 258 ff Rd
Nr 21 f =
§ 85Nr 4).
Darin liegt mithin ein nachvollziehbarer (plausibler) Aufwand der Einrichtung, unabhängig davon, ob andere Einrichtungen eine günstigere Kostenstruktur aufweisen (vgl auch Jaritz/Eicher in jurisPK SGB XII, 2. Aufl 2014, § 75 SGB XII RdNr 106). 20 Der Annahme einer Plausibilität widerspricht auch nicht der Vortrag des Klägers, die korrekte Umsetzung der AVR nicht überprüfen zu können. Zwar sind Fälle denkbar, in denen im Einzelfall die Höhe der vereinbarten Löhne und Gehälter, die von anderen Einrichtungsträgern gezahlten Arbeitsentgelte deutlich übersteigen und es - auch bei einer Tarifbindung - hierfür keine sachlichen Gründe gibt (zu solchen Beispielen BSGE 113, 258 ff RdNr 22 =
§ 85Nr 4).
Anders als nach Ansicht des LSG, bestanden vorliegend jedoch keine Pflichten der Schiedsstelle, den Sachverhalt in diesem Punkt weiter als geschehen aufzuklären. Zwar gilt auch für das Verfahren vor der Schiedsstelle der Ermittlungsgrundsatz des § 20 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X); die Mitglieder der Schiedsstelle üben ihr Amt aber als Ehrenamt aus (§ 80 SGB XII). Schon daraus, und der Zusammensetzung der Schiedsstelle mit einem fehlenden Verwaltungsunterbau wird deutlich, dass die Notwendigkeit zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts nicht gefordert werden kann; eine uneingeschränkte Anwendung des Amtsermittlungsgrundsatzes für die Schiedsstelle würde diese überfordern und das Verfahren entgegen dem gesetzlichen Gebot, dass von der Schiedsstelle "unverzüglich" zu entscheiden ist (vgl § 77 Abs 1 Satz 3 SGB XII), zudem erheblich verzögern. Vor dem Hintergrund der Besonderheiten des Schiedsverfahrens ist der Ermittlungsgrundsatz deshalb durch besondere Mitwirkungspflichten der Beteiligten in wesentlicher Hinsicht begrenzt (Jaritz/Eicher in jurisPK SGB XII, § 80 SGB XII RdNr 42; Münder in Lehr- und Praxiskommentar SGB XII,
- Aufl 2015, § 80 RdNr 8; Schellhorn in Schellhorn/Hohm/ Scheider, SGB XII,
- Aufl 2015, § 80 SGB XII RdNr 4). 21 Diesen Mitwirkungspflichten ist der Kläger nicht nachgekommen. Wegen der Personalkosten ist von ihm - im Schiedsverfahren wie auch vor dem LSG - auf den Vortrag der Beklagten und die Vorlage von der Schiedsstelle angeforderter Unterlagen (vgl dazu § 8 Abs 2 der saarländischen Verordnung über die Errichtung und das Verfahren einer Schiedsstelle nach § 80 SGB XII, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8.3.2005 - ABl 438) hin immer wieder nur vorgetragen worden, die Personalkosten seien nicht schlüssig dargelegt, weil die Richtigkeit der "tariflichen" Einstufung nicht nachprüfbar sei. Es bedarf keiner Entscheidung, ob eine derartige umfassende Prüfung überhaupt Aufgabe der Schiedsstelle sein kann, oder ob sie stets einem ausdrücklich normativ oder vertraglich institutionell vorgesehenen Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahren vorbehalten bleiben muss, wie es die Beteiligten in der (fortbestehenden) Prüfungsvereinbarung vom 9.9.2010 vorgesehen haben. Liegen solche Vereinbarungen vor, werden sie aber von den Vertragsparteien (hier dem Sozialhilfeträger) bewusst nicht zur Durchsetzung ihrer Rechte umgesetzt, kann eine solche Prüfung nicht erstmals und vollumfänglich zum Gegenstand der Plausibilitätskontrolle durch die Schiedsstelle und das Gericht gemacht werden. Allein durch die Anrufung der Schiedsstelle wegen einer streitig gebliebenen Vergütungsvereinbarung wachsen dieser nicht grenzenlos die Vertragspflichten der Parteien zu. Vorliegend ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers sogar, dass er der Auffassung ist, solche Überprüfungen durch ihn seien zu arbeitsintensiv und zu kostenaufwändig und müssten deshalb generell dem Schiedsstellenverfahren vorbehalten bleiben. Eine derartige Vorstellung verkennt die strukturellen Kapazitäten einer Schiedsstelle und verlagert eigene Pflichten unzulässigerweise auf ein Vertragshilfeorgan. Der Vortrag im Klageverfahren, es fehlten jegliche Angaben zur tariflichen Eingruppierung, löst dementsprechend auch keine weiteren gerichtlichen Ermittlungspflichten aus. Die Plausibilität der Personalkosten war ausreichend dargelegt; eine Verpflichtung zu weiteren Prüfungen über die bereits im Rahmen der Personalkosten vorgenommenen Kürzungen hinaus bestand nicht. 22 Hinsichtlich der Sachkosten war im Hinblick darauf, dass nur drei Positionen überhaupt zwischen den Beteiligten (noch) streitig waren, eine Beschränkung des Streitgegenstandes und des Verfahrensgegenstands der Schiedsstellenverfahren auf diese zulässig. Dabei hat die Schiedsstelle zu Recht im Rahmen ihrer Schlüssigkeitsprüfung die Position "Wasser, Energie, Brennstoffe" gekürzt und hierbei entgegen der von der Beklagten vorgenommenen Berechnung (Fortschreibung der für 2010 nicht genau auskalkulierten Position durch prognostizierte Aufschläge) auf den von ihr angenommenen Betrag, ausgehend von den tatsächlichen im Jahr 2010 angefallenen Kosten, abgestellt; dies genügt Plausibilitätsanforderungen. Hinsichtlich der übrigen beiden umstrittenen Positionen bestand insoweit zwischen den Beteiligten Einigkeit, dass sie in der geltend gemachten Höhe tatsächlich entstanden sind. Auch hier hat die Schiedsstelle mithin zutreffend die (interne) Plausibilität bejaht. 23 Nicht zu beanstanden ist zudem der sich daran anschließende externe Vergleich durch die Schiedsstelle. Hierbei hat die Schiedsstelle zu Recht darauf verwiesen, dass sich die von der Beklagten geltend gemachten Kosten jedenfalls im Rahmen der Kosten vergleichbarer Einrichtungen bewegen und die Höhe allein hinsichtlich des enormen Auseinanderklaffens der Kosten in den einzelnen Einrichtungen kein valides Mittel für die Bestimmung der Wirtschaftlichkeit darstellen kann, der Kläger es allerdings bislang versäumt hat, in irgendeiner Weise Standards oder Strukturen zu entwickeln, die einen Vergleich zulassen. Wie bereits ausgeführt, hat der Kläger sich sogar bewusst aus Kostengründen und Gründen der Arbeitserleichterung geweigert, Wirtschaftlichkeitsprüfungen durchzuführen, um diese gezielt auf die Schiedsstelle zu verlagern. Hier gilt hinsichtlich der dem Kläger vorzuwerfenden Mitwirkungspflicht nichts anderes als im Rahmen der Plausibilitätsprüfung der Personalkosten. Es kann dahinstehen, ob die für das Pflegeversicherungsrecht entwickelte Rechtsprechung, wonach nur die Kosten ohne weitere Prüfung akzeptiert werden können, die sich im unteren Drittel der Kosten vergleichbarer Einrichtungen bewegen, überhaupt auf Einzelpositionen der gesamten Vergütung angewendet werden darf; jedenfalls geht die fehlende Mitwirkung des Klägers bei der Eruierung des Grundes für hohe Sachausgaben ebenso wie bei der Prüfung der Plausibilität zu seinen Lasten. Auch hier ist es nicht Aufgabe der Schiedsstelle, trotz ihrer nur beschränkten personellen und finanziellen Kapazität Ermittlungen nachzuholen, die durchzuführen der Kläger sich kategorisch weigert. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 63 Abs 2, 52 Abs 1, 47 Abs 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz. Der Kläger ist jedoch gemäß § 64 Abs 3 Satz 2 SGB X von der Zahlung der Gerichtskosten befreit. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE137831508&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public