Nr 14; BSGE 116, 165 = SozR 4-2500 § 301 Nr 4, RdNr 12). Nichts anderes gilt für die Auslegung von EBM-Bestimmungen (
Nr 16; vgl ergänzend - hier ohne Belang - zur Auslegung des EBM anhand von Dokumenten der Urheber der Bestimmungen zB BSGE 88, 126, 127 = SozR 3-2500 § 87 Nr 29 S 146; BSG SozR 4-5540 § 44 Nr 1 RdNr 13;
Nr 21 mwN). 10 Nach diesen Auslegungsmaßstäben wirft die Beantwortung der von der Beklagten gestellten Rechtsfrage keine ernsthaften, noch in einem Revisionsverfahren zu klärenden Zweifel auf. Anzuwenden ist der - im Hinblick auf die nachfolgenden relevanten Regelungen - wortgleiche EBM in den 2012 geltenden Fassungen. Die hier maßgebliche Präambel (31.2.1 EBM) bestimmt zwar in ihrer Nr 5 S 1, dass die GOPen des Abschnitts 31.2 EBM (ambulante Operationen) sämtliche durch den Operateur erbrachten ärztlichen Leistungen, Untersuchungen am Operationstag, Verbände, ärztliche Abschlussuntersuchung(en), einen post-operativen Arzt-Patienten-Kontakt ab dem ersten Tag nach der Operation, Dokumentation(en) und Beratungen einschließlich des Abschlussberichtes an den weiterbehandelnden Vertragsarzt und Hausarzt umfassen. Schon aus Wortlaut und Binnensystematik ergibt sich aber, dass Nr 8 der Präambel abweichend davon ergänzende Vergütungen vorsieht: In einem Zeitraum von drei Tagen, beginnend mit dem Operationstag, können vom Operateur neben der ambulanten Operation nur die dort genannten GOPen und Pauschalen abgerechnet werden. Ausdrücklich genannt als zusätzlich abrechenbare Vergütungsposition ist auch die Grundpauschale. Nach 4.1 Abs 1 S 1 EBM sind ua Grundpauschalen von den in der Präambel der entsprechenden arztgruppenspezifischen oder arztgruppenübergreifenden Kapitel genannten Leistungserbringern beim ersten kurativ-ambulanten persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt im Behandlungsfall zu berechnen. Nach 4.3.1 Abs 1 EBM setzt ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt die räumliche und zeitgleiche Anwesenheit von Arzt und Patient und die direkte Interaktion derselben voraus. Der erkennende Senat hat - wie auch vom LSG zutreffend gesehen - diese durch Wortlaut und Binnensystematik klare Regelung, dass Anspruch auf eine Grundpauschale schon am Operationstag dann entsteht, wenn der Arzt-Patienten-Kontakt iS von 4.3.1 Abs 1 EBM vorliegt, seinen Entscheidungen zugrunde gelegt (vgl BSGE 116, 146 = SozR 4-2500 § 115b Nr 5, RdNr 21;
Nr 15). In der letztgenannten Entscheidung hat der erkennende Senat einen Anspruch auf die Grundpauschale nur verneint, weil dort zwar am Tag vor der Operation, nicht aber am Operationstag selbst eine direkte Interaktion zwischen Arzt und der Patientin stattgefunden hatte. 11 Soweit die Beklagte in ihrer Beschwerdebegründung auf § 2 Abs 2 S 2 iVm § 7 Abs 1 S 1 AOP-Vertrag hinweist, ergibt sich daraus kein eigenständiger Klärungsbedarf für die Frage, ob es für den Anspruch auf die Grundpauschale ausreicht, dass der mit direkter Interaktion verbundene Arzt-Patienten-Kontakt dazu dient, die Durchführbarkeit der Operation am Tag der Operation festzustellen. Soweit nach dem Arzt-Patienten-Kontakt mit direkter Interaktion eine abrechnungsfähige ambulante Operation erfolgt ist wie in den Behandlungsfällen J.L., V.K. und J.K., sind nach § 7 Abs 1 S 1 AOP-Vertrag die nach den §§ 4, 5 und 6 AOP-Vertrag erbrachten Leistungen des Krankenhauses zu vergüten. Dies schließt den Anspruch auf die Grundpauschale mit ein, soweit deren Voraussetzungen erfüllt sind (dazu oben) und keine im EBM anderweit geregelten Einschränkungen, wie etwa im Fall der Konsultationspauschale (vgl 01436 EBM), vorliegen. Eines in § 7 Abs 1 S 1 AOP-Vertrag enthaltenen Verweises auf § 2 Abs 2 S 2 AOP-Vertrag bedarf es hierzu nicht. § 2 AOP-Vertrag regelt keine abrechenbaren Leistungen, sondern den Zugang der Patienten zu Eingriffen nach § 115b SGB V. Dementsprechend hat der erkennende Senat in seinen zitierten Entscheidungen (BSGE 116, 146 = SozR 4-2500 § 115b Nr 5, RdNr 21;
Nr 15) Einschränkungen des Anspruchs auf eine Grundpauschale auch nicht aus § 7 Abs 1 S 1 iVm § 2 Abs 2 S 2 AOP-Vertrag abgeleitet oder auch nur diskutiert. 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.