Dabei kann offenbleiben, ob das Begehren des Klägers ursprünglich auf die Erteilung einer Zusicherung (§ 34 Abs 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - <SGB X>) auf Übernahme wöchentlicher Fahrtkosten durch einen Behindertenfahrdienst ab 1.4.2008 zwischen H und B (die noch im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Ansprüche wegen Fahrten nach L hat der Kläger im gerichtlichen Verfahren nicht weiter verfolgt) oder auf Beitritt des Beklagten zu einer künftigen Schuld (zur Zulässigkeit und den Wirksamkeitsvoraussetzungen insoweit im Einzelnen vgl BSG
Nr 16) gegenüber einem Dritten (Behindertenfahrdienst) gerichtet war. Denn der ablehnende Bescheid des Beklagten hat sich dadurch erledigt (§ 39 Abs 2 SGB X), dass der Kläger die Fahrten mit einem nach der Ablehnungsentscheidung angeschafften Pkw durchgeführt hat. 12 Die für die Nutzung des Pkw angefallenen Kosten könnte der Kläger ggf zwar nach § 15 Abs 1 Satz 4 2. Alt Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) geltend machen, wonach die Kosten selbstbeschaffter Leistungen zu erstatten sind, wenn der Rehabilitationsträger eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat (vgl dazu BSGE 102, 126 ff RdNr 11 f =
Insoweit handelt es sich sowohl im Verhältnis zu einer Zusicherung - als ein der eigentlichen Leistungsbewilligung vorgeschalteter Verwaltungsakt (vgl: BSG, Urteil vom 6.4.2011 - B 4 AS 5/10 R - RdNr 13; Urteil vom 18.2.2010 - B 4 AS 28/09 R - RdNr 24) - als auch zum Schuldbeitritt um einen anderen Streitgegenstand, hinsichtlich dessen bislang noch kein Verwaltungsverfahren durchgeführt worden ist. Dieser prozessualen Situation hat der Kläger im Revisionsverfahren dadurch Rechnung getragen, dass er sein Begehren auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der ablehnenden Entscheidung im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 131 Abs 1 Satz 3 SGG) beschränkt hat. Da dies nicht als Klageänderung gilt (§ 99 Abs 3 Nr 3 SGG) und mit der Umstellung der Klage keine neuen Tatsachen in das Verfahren einzuführen sind, war die Umstellung des Klageantrags ohne Verstoß gegen § 168 Satz 1 SGG auch noch in der Revisionsinstanz zulässig (vgl dazu nur Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
§ 14 SGB IX greift zudem auch dann, wenn zwischen zwei Rehabilitationsträgern, wie hier im Verhältnis Sozialhilfeträger - BA, ein Vorrang-Nachrangverhältnis (vgl § 54 Abs 1 Satz 2 SGB XII) besteht (BSGE 117, 53 ff RdNr 21 =
16 Dass der ursprüngliche Antrag ggf nur auf eine der eigentlichen Leistungsbewilligung vorgeschaltete Zusicherung gerichtet war, hat von der Notwendigkeit der Beiladung unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 14 SGB IX ebenso wenig befreit, wie die Umstellung des Klagebegehrens sie hat entfallen lassen. Sinn und Zweck der Regelung des § 14 SGB IX über die "vorläufige" Zuständigkeit des Rehabilitationsträgers ist es, durch rasche Zuständigkeitsklärung eine möglichst schnelle Leistungserbringung zu gewährleisten (vgl dazu grundlegend BSGE 93, 283 ff = SozR 4-3250 § 14 Nr 1). Dieser Zielsetzung ist nicht nur im eigentlichen Bewilligungsverfahren (im Wege des Schuldbeitritts) Rechnung zu tragen, sondern gleichermaßen dann, wenn diesem ein Verfahren der Zusicherung vorausgeht, weil der Antragsteller das Risiko nicht eingehen möchte, ggf zu verauslagende Kosten nicht erstattet zu erhalten. Die Interessenlage ist für den Betroffenen gleich. Der auf Erteilung einer Zusicherung angegangene Rehabilitationsträger hat deshalb, leitet er den Antrag nicht weiter, den geltend gemachten Anspruch auch im Zusicherungsverfahren unter allen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen, dh nicht nur nach den für ihn maßgeblichen, zu prüfen (vgl nur: BSGE 93, 283 ff RdNr 9 = SozR 4-3520 § 14 Nr 1; BSGE 101, 207 ff RdNr 29 ff = SozR 4-3250 § 14 Nr 7; BSGE 102, 90 ff RdNr 24 = SozR 4-2500 § 33 Nr 21 und Nr 26 RdNr 22) und bleibt konsequenterweise auch dann für die Erbringung der - zugesicherten - Leistung gegenüber dem Antragsteller zuständig, wenn die zugesicherte Leistung auf Grundlage eines für ihn "fremden" Leistungsgesetzes erbracht werden muss. 17 Nichts anderes gilt, wenn sich das auf Zusicherung oder auf Schuldbeitritt gerichtete Verfahren - wie hier - dadurch erledigt hat, dass sich der Antragsteller die Leistung selbst beschafft und nunmehr im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage die Rechtswidrigkeit der Ablehnung zur Prüfung durch das Gericht stellt. Auch dann hat der erstangegangene Rehabilitationsträger, wird die Rechtswidrigkeit der Ablehnung festgestellt, nach Maßgabe des dann anzuwendenden Leistungsrechts im Außenverhältnis gegenüber dem Antragsteller die Leistung zu erbringen; die Beteiligungsnotwendigkeit des eigentlich zuständigen Leistungsträgers (hier also ggf der BA) zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs und den ggf in Betracht kommenden Leistungen bleibt von der geänderten prozessualen Situation unberührt. 18 Von einer Beiladung der Deutschen Rentenversicherung (Rehabilitationsträger nach § 6 Abs 1 Nr 4 SGB IX) hat das LSG allerdings zu Recht abgesehen, denn für deren Leistungspflicht fehlen jedenfalls die nach § 9 Abs 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) notwendigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (vgl § 11 Abs 1, Abs 2a Nr 1 SGB VI). Trotz der Sonderkonstellation des § 6a SGB IX, wonach zwar (vgl § 6a Satz 1 SGB IX) die BA Rehabilitationsträger auch für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte im Sinne des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) ist (für die Frage der Zuordnung zum jeweiligen Leistungssystem vgl § 16 SGB II, § 22 Abs 4 Satz 1 Nr 6 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - <SGB III>), das Jobcenter allerdings über die Leistungen zur Teilhabe entscheidet (§ 6a Satz 4 SGB IX) war eine Beiladung (auch) des Jobcenters nicht geboten. Denn die BA ist vom Gesetzgeber nicht nur formal, sondern - trotz der Alleinentscheidungskompetenz des Jobcenters - gerade in seiner Eigenschaft als fachkundige Stelle für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs und entsprechende Eingliederungsvorschläge als Rehabilitationsträger gesetzlich verankert worden (vgl BT-Drucks 16/1696 S 32 zu VI Nr 1). Auch wenn das Jobcenter nicht an den Entscheidungsvorschlag der BA gebunden ist, ist für die Frage der Beteiligung am Verfahren unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 14 SGB IX auf die Fachkompetenz der BA und nicht die Entscheidungskompetenz des Jobcenters abzustellen. 19 Das Unterlassen einer notwendigen Beiladung nach § 75 Abs 2 1. Alt SGG ist bei einer zulässigen Revision von Amts wegen als Verfahrensfehler zu beachten (vgl nur: BSGE 102, 1 ff RdNr 28 = SozR 4-1500 § 75 Nr 9; BSG SozR 1500 § 75 Nr 21; BSG, Urteil vom 12.2.2003 - B 9 VS 6/01 R -, USK 2003-90; anders bei der unechten notwendigen Beiladung nach § 75 Abs 2 2. Alt SGG: BSG SozR 4-4200 § 7 Nr 4 und BSG, Urteil vom 26.1.2005 - B 12 P 9/03 R -, USK 2005-3 mwN). Zwar kann nach § 168 Satz 2 SGG die Beiladung noch im Revisionsverfahren nachgeholt werden; der Senat ist hierzu allerdings nicht verpflichtet (vgl nur: BSG
Nr 10; SozR 4-5910 § 39 Nr 1 RdNr 18 mwN) und hat davon abgesehen, weil die notwendigen tatsächlichen Feststellungen (§ 163 SGG) zu einem möglichen Leistungsanspruch nach Maßgabe der Vorschriften des SGB III bzw des SGB II fehlen. Vor einer Beiladung der BA ist der Senat indes gehindert, über die von der Revision aufgeworfenen materiellrechtlichen Fragen für das LSG bindend (§ 170 Abs 5 SGG) zu entscheiden, weil anderenfalls das rechtliche Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 Grundgesetz, Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention) der Beizuladenden verletzt würde (vgl: BSGE 97, 242 ff RdNr 17 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1; BSGE 103, 39 ff RdNr 14 = SozR 4-2800 § 10 Nr 1). Die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen stellen damit lediglich Entscheidungshilfen für das LSG dar. 20 Als Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben - die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB XII entsprechen den Leistungen der BA (vgl § 54 Abs 1 Satz 2 SGB XII) - als besondere Rehabilitationsleistungen kämen vorrangig §§ 97, 98 Abs 1 Nr 2 iVm § 102 Abs 1 Nr 2, § 103 Nr 3 SGB III in der bis 31.3.2012 geltenden Fassung in Betracht. Danach sind besondere Leistungen der Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben anstelle der allgemeinen Leistungen zu erbringen, wenn die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht in erforderlichem Umfang vorsehen. Insoweit käme die Förderung einer Promotion durch die Übernahme von Fahrtkosten als besondere Leistung in Betracht, wenn auf andere Weise keine Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen wäre (§ 109 Abs 2 SGB III iVm § 33 Abs 3 Nr 6, Abs 8 Nr 1 SGB IX iVm § 9 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation - Kraftfahrzeughilfe-Verordnung -; so im Ergebnis auch Luik in Eicher/Schlegel, SGB III aF, § 102 RdNr 37 ff, Stand September 2005; ders in Eicher/Schlegel, SGB III nF, § 117 RdNr 39 ff mwN, Stand April 2013). Dies wird unter Berücksichtigung der konkreten Eingliederungsmöglichkeiten des Klägers im Zeitpunkt der Beendigung seines Magisterstudiums unter Berücksichtigung seiner bis dahin erworbenen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu beurteilen sein. Erst danach käme ggf die Prüfung der Voraussetzungen nach § 54 SGB XII in Betracht. 21 Das LSG wird ggf über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE138061508&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.