Nr 13; BSG vom 8.9.2009 - B 1 KR 1/09 R - BSGE 104, 160 =
Nr 12; stRspr zu § 13 Abs 3 Satz 1 SGB V: vgl zB BSG vom 19.10.2023 - B 1 KR 16/22 R - juris RdNr 11 mwN; BSG vom 8.11.2011 - B 1 KR 20/10 R - BSGE 109, 218 =
Nr 8 mwN; BSG vom 7.11.2006 - B 1 KR 24/06 R - BSGE 97, 190 =
Nr 11 mwN). 14 Diese Voraussetzungen - mit Ausnahme der Fälligkeit und Rechnungsbegleichung - liegen nach dem Gesamtzusammenhang der unangegriffenen und für den Senat insoweit bindenden Feststellungen des LSG bei den sechzehn Kostenerstattungsansprüchen vor. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Der Versicherte erklärte seine Wahl der Kostenerstattung 2004 wirksam gegenüber der Beklagten und bestätigte sie 2017 erneut. Er nahm - ua durch die stationäre Krankenhausbehandlung - vor seinem Tod Leistungen in Anspruch, die ihrer Art nach Sach- und Dienstleistungen sind und die materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Die Beklagte hat den sich aus den vorgelegten Rechnungen ergebenden Erstattungsbetrag selbst errechnet und es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich darunter auch nicht erstattungsfähige Rechnungen aufgrund einer Inanspruchnahme von Leistungen durch im Inland nicht zugelassene Leistungserbringer - abgesehen von der in Spanien während eines Urlaubs erfolgten Auslandsbehandlung (vgl dazu § 13 Abs 2 iVm Abs 4 SGB V) - oder solche außerhalb des Leistungskatalogs befunden haben könnten. Auch gibt es keine Hinweise darauf, dass die Vergütungsforderungen der in Anspruch genommenen Leistungserbringer nicht fällig oder unwirksam gewesen sein könnten (siehe hierzu unten
Nr 22). Da allerdings die bewusste Wahl der Kostenerstattung nach § 13 Abs 2 SGB V grundsätzlich einen Anspruch auf Freistellung von den Behandlungskosten ausschließt, ist regelmäßig eine Begleichung der Rechnung erforderlich, soweit die Satzung der KK keine abweichende Regelung vorsieht. Ob Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen ungeachtet eventuell entgegenstehender Satzungsregelungen der KKn kraft Gesetzes anstelle der Kostenerstattung in diesem engeren Sinn auch einen Anspruch auf Kostenübernahme ohne vorausgegangene Rechnungsbegleichung oder weitergehend auf eine direkte Zahlungsabwicklung zwischen KK und Leistungserbringer oder gar auf Vorschussleistungen haben können, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. All dies könnte insbesondere bei einer drohenden finanziellen Überforderung der Versicherten in Betracht kommen, die die Inanspruchnahme von Leistungen faktisch verhindert. Hierfür oder für andere Ausnahmegründe ist vorliegend weder etwas ersichtlich noch dargetan. 19 3. Der Tod des Versicherten vor Begleichung der Rechnung schließt einen Kostenerstattungsanspruch seiner Rechtsnachfolger gegen die KK nicht aus. Dies folgt jedoch nicht daraus, dass der Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs 2 SGB V bereits im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung entsteht. Abweichend von seiner bisherigen Rechtsprechung hält der Senat hieran nicht fest (dazu a). Die Anwartschaft auf Kostenerstattung bleibt jedoch erhalten und kann beim Rechtsnachfolger zum Vollrecht werden, wenn das Versicherungsverhältnis durch den Tod des Versicherten endet. Die Anwartschaft erstarkt zu einem Kostenerstattungsanspruch und dieser wird fällig (§§ 40, 41 SGB I), sobald die hierfür noch fehlenden Voraussetzungen - hier die Begleichung einer wirksamen und fälligen Vergütungsforderung - vorliegen. Die Vergütungspflicht gegenüber dem Leistungserbringer muss nicht bereits zu Lebzeiten des Versicherten fällig und erfüllt gewesen sein, um bei seinem Rechtsnachfolger den Kostenerstattungsanspruch nach § 1922 BGB iVm § 13 Abs 2 SGB V entstehen zu lassen. Vielmehr gebieten Verfassungsrecht sowie Regelungssystem und Regelungszweck des § 13 Abs 2 SGB V, dass für die grundsätzliche Leistungspflicht der KK allein der Versichertenstatus zum Zeitpunkt der tatsächlichen Inanspruchnahme der Leistung entscheidend ist. Das erfordert der allgemeine Gleichheitssatz (hierzu b) und es entspricht auch Regelungssystem und Zweck des freiwilligen Kostenerstattungsverfahrens (hierzu c). Versicherte, die Kostenerstattung nach § 13 Abs 2 SGB V gewählt haben, erwerben mit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung regelmäßig gegenüber der KK bereits eine gefestigte Rechtsposition im Sinne einer Anwartschaft, wenn die sonstigen Voraussetzungen eines entsprechenden Sachleistungsanspruchs erfüllt sind (hierzu d). 20 a) Die Kostenerstattungsansprüche nach § 13 Abs 2 SGB V werden - genauso wie solche nach § 13 Abs 3 SGB V - mit ihrer Entstehung fällig (§§ 40, 41 SGB I; vgl BSG vom 3.7.2012 - B 1 KR 6/11 R - BSGE 111, 137 =
Nr 10) und sie entstehen grundsätzlich - soweit die Satzung nichts Abweichendes regelt oder sonstige Ausnahmen in Betracht kommen - erst nach Begleichung einer wirksamen und fälligen Vergütungsforderung des Leistungserbringers. 21 Die Entscheidung des Senats vom 28.5.2019 (B 1 A 1/18 R - BSGE 128, 142 =
Nr 16, 18) hinsichtlich des Zeitpunktes der vollständigen Entstehung des Kostenerstattungsanspruchs nach § 13 Abs 2 SGB V ist zu korrigieren. Insoweit hält der Senat nicht an der aus dem Gleichbehandlungsgebot abgeleiteten Schlussfolgerung fest, der Kostenerstattungsanspruch entstehe bereits im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung (so aber BSG vom 28.5.2019 - B 1 A 1/18 R - BSGE 128, 142 =
Nr 16). Nach ständiger Senatsrechtsprechung zu § 13 Abs 3 SGB V entsteht ein Kostenerstattungsanspruch erst, wenn Versicherten Kosten im Rechtssinne entstanden sind (vgl BSG vom 18.8.2022 - B 1 KR 29/21 R - juris RdNr 30 mwN). Dies setzt voraus, dass sie einer wirksamen und fälligen Vergütungsforderung des Leistungserbringers ausgesetzt sind. Bei ärztlichen Leistungen im Anwendungsbereich der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist hierfür eine den formalen Anforderungen des § 12 Abs 2 bis 4 GOÄ genügende Rechnung erforderlich (stRspr, vgl zuletzt BSG vom 29.8.2023 - B 1 KR 13/22 R -
Nr 19; ferner BSG vom 26.2.2019 - B 1 KR 33/17 R - juris RdNr 45 mwN; BSG vom 2.9.2014 - B 1 KR 11/13 R - BSGE 117, 10 =
Nr 27; BSG vom 23.7.1998 - B 1 KR 3/97 R - SozR 3-2500 § 13 Nr 17 S 78 f = juris RdNr 12). Im Bereich stationärer Krankenhausbehandlung ist eine wirksame Zahlungsverpflichtung des Versicherten gegenüber dem Krankenhaus nur unter Einhaltung des zwingenden Preisrechts nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) begründet (vgl BSG vom 18.8.2022 - B 1 KR 29/21 R - juris RdNr 31; BSG vom 8.9.2015 - B 1 KR 14/14 R - juris RdNr 21 f). Dazu gehört für die in § 1 Abs 1 KHEntgG genannten DRG-Krankenhäuser sowie die in § 1 Abs 2 Satz 1 KHEntgG aufgeführten Krankenhäuser insbesondere eine den Anforderungen des § 8 Abs 9 KHEntgG entsprechende Rechnung (vgl BSG vom 18.8.2022 - B 1 KR 29/21 R - juris RdNr 35). Die Vorschriften dienen dem Schutz selbstzahlender Patienten, die ohne eine entsprechende Rechnung keine Möglichkeit haben, die geforderte Vergütung nachzuvollziehen. Für den Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs 2 SGB V muss zudem die KK nachvollziehen können, in welcher Höhe sie Kosten bei der Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte (§ 13 Abs 2 Satz 8 SGB V), sodass auch hierfür eine den formalen Anforderungen des § 8 Abs 9 Satz 1 KHEntgG entsprechende Rechnung erforderlich ist. 22 b) Der Senat hält aber daran fest, dass das Ende des Versichertenstatus - auch durch Tod - dem Kostenerstattungsanspruch nicht entgegensteht. 23 Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung ausgeführt, dass bei der gewählten Kostenerstattung nach § 13 Abs 2 SGB V die Leistungspflicht der KK für eine konkrete Behandlungsmaßnahme für alle Versicherten allein vom Versichertenstatus im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung abhängt. Nur so ist der gebotene Gleichlauf mit den alternativ gegebenen Naturalleistungsansprüchen zu erreichen. Andernfalls käme es zu einer willkürlichen, nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) zu vereinbarenden Ungleichbehandlung zwischen Versicherten, die Kostenerstattung gewählt haben und denen, die dem Sachleistungsgrundsatz unterliegen (BSG vom 28.5.2019 - B 1 A 1/18 R - BSGE 128, 142 =
Nr 16, 18). Denn die den Versicherten durch Gesetz eingeräumte Möglichkeit, Kostenerstattung zu wählen, darf nicht dadurch ausgehöhlt werden, dass diese Versicherten immer dann keine Leistungen zu Lasten der KK in Anspruch nehmen können, wenn die Begleichung einer wirksamen Rechnung und deren Vorlage bei der Beklagten nicht mehr während der Zeit der Mitgliedschaft realisierbar ist. 24 An diesen Erwägungen hält der Senat nicht nur für den in seinem Urteil vom 28.5.2019 (B 1 A 1/18 R - BSGE 128, 142 =
Nr 16, 18) entschiedenen Fall des KK-Wechsels fest, sondern auch für den Fall der Rechtsnachfolge von Todes wegen. Es bleibt dabei, dass für die grundsätzliche Leistungspflicht der KK allein der Zeitpunkt der tatsächlichen Inanspruchnahme der Leistung entscheidend ist. Der allgemeine Gleichheitssatz verbietet die willkürliche Ungleichbehandlung, die sich ergeben würde, wenn die vom Umfang der Versicherung umfassten Leistungen bei gewählter Kostenerstattung nach § 13 Abs 2 SGB V am Lebensende grundsätzlich nicht mehr zu Lasten der KK in Anspruch genommen werden könnten. Die Zufälligkeit des Todeseintritts vor Stellung der Rechnung und deren Begleichung ist - bei gleicher Beitragslast - kein sachlicher Grund für einen davon abhängigen unterschiedlichen Umfang des Anspruchs kostenerstattungs- und sachleistungsberechtigter Versicherter. Maßgeblich ist allein, dass zu Lebzeiten des Versicherten ein der Sachleistung entsprechender Beschaffungsvorgang erfolgt ist. 25 c) Dies ergibt sich zudem auch aus dem Regelungssystem und dem Zweck des freiwilligen Kostenerstattungsverfahrens. 26 Versicherte, die Kostenerstattung nach § 13 Abs 2 SGB V gewählt haben, erlangen eine Rechtsposition, aufgrund derer sie sich medizinische Leistungen von zugelassenen Leistungserbringern entsprechend dem Leistungskatalog selbst beschaffen können. Sie müssen dazu grundsätzlich - ebenso wie die Versicherten nach dem Sachleistungsprinzip - nicht zuvor eine Entscheidung der KK einholen. Die KK kann diesem Kostenerstattungsanspruch den Beschaffungsweg nicht anspruchshindernd entgegenhalten (vgl BSG vom 26.5.2020 - B 1 KR 21/19 R -
Nr 31). 27 Das Vollrecht entsteht zwar erst mit der Erfüllung zusätzlicher Anspruchsvoraussetzungen (wirksame Rechnungsstellung und Zahlung). Sie entfallen aber beim Naturalleistungsanspruch. Als Surrogat für die ansonsten zu gewährende Sach- oder Dienstleistung bildet der Kostenerstattungsanspruch mit diesem eine funktionale Einheit. Beiden liegt dieselbe Sozialleistung iS von § 11 SGB I zugrunde. Der wesentliche Unterschied besteht im Vorgang der Leistungsbeschaffung, nicht aber in dem sich insbesondere aus § 27 Abs 1 SGB V ergebenden Leistungszweck, der in der Krankheitserkennung, ihrer Heilung, der Verhütung ihrer Verschlimmerung oder der Linderung der Krankheitsbeschwerden liegt. Mit der gesetzeskonformen Leistungsbeschaffung ist dieser Zweck erfüllt. Auch danach gibt es keinen sachlichen Grund, eine Kostenerstattung nur deshalb zu versagen, weil die Rechnungsstellung und/oder Rechnungsbegleichung erst nach dem Tod des Versicherten erfolgt. 28 d) Mit der die Sachleistung ersetzenden Selbstbeschaffung ist der von der KK unabhängige Rechtsboden für den Kostenerstattungsanspruch gelegt, wenn die sonstigen Voraussetzungen eines entsprechenden Sachleistungsanspruchs erfüllt sind. Mit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung setzen sich die Versicherten gegenüber dem Leistungserbringer unmittelbar einer Vergütungsforderung aus. Sie erwerben damit im Hinblick auf den Kostenerstattungsanspruch gegenüber der KK bereits eine gefestigte Rechtsposition im Sinne einer Anwartschaft. 29 Voraussetzung eines Anwartschaftsrechts als eines dem Vollrecht wesensähnlichen und selbstständig verkehrsfähigen Rechts ist grundsätzlich, dass von dem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechts schon so viele Erfordernisse erfüllt sind, dass von einer gesicherten Rechtsposition des Erwerbers gesprochen werden kann, die der andere an der Entstehung des Rechts Beteiligte nicht mehr durch einseitige Erklärung zu zerstören vermag (vgl BGH vom 24.3.1994 - X ZR 108/91 - BGHZ 125, 334, 338 - juris RdNr 20). Eine solche gesicherte Rechtsposition erwerben Versicherte bereits durch die Inanspruchnahme der Leistung. Mit Abschluss des Behandlungsvertrags und Erbringung der Leistung setzen sie sich gegenüber den Leistungserbringern einer zivilrechtlichen Kostenschuld aus (§ 630a BGB), die neben dem Anspruch auf die naturalleistungsgleiche Leistung die zweite wesentliche Voraussetzung des Kostenerstattungsanspruchs ist. Die Begleichung dieser Kostenschuld kann die KK nicht verhindern. 30 Das wird auch an einem Vergleich mit § 13 Abs 3 Satz 1 SGB V deutlich. Soweit dessen Voraussetzungen der Beschaffung einer nicht rechtzeitig erbrachten unaufschiebbaren Leistung (Alt 1) oder einer zu Unrecht abgelehnten Leistung (Alt 2) vorliegen, entsteht bereits ein Anspruch auf Freistellung von darauf beruhenden Kosten, noch bevor tatsächlich Kosten beim Versicherten entstanden sind. Diesen nicht ausdrücklich im Gesetz genannten Anspruch hat die Rechtsprechung aus § 13 Abs 3 SGB V entwickelt, weil den Versicherten bereits mit Inanspruchnahme der medizinischen Leistung eine Rechtsposition zukommt, sofern der Beschaffungsweg eingehalten wurde (vgl BSG vom 11.9.2012 - B 1 KR 3/12 R - BSGE 111, 289 =
Nr 7, 36 ff; BSG vom 2.9.2014 - B 1 KR 11/13 R - BSGE 117, 10 =
Nr 16). 31 4. Kostenerstattungsansprüche nach § 13 Abs 2 SGB V gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) über (für die Zeit vor Inkrafttreten des SGB I im Ergebnis ebenso BSG vom 11.8.1966 - 3 RK 88/63 - BSGE 25, 146 = SozR Nr 16 zu § 184 RVO - juris RdNr 19). Die §§ 56, 58, 59 SGB I stehen einem Übergang der vom Versicherten zu Lebzeiten erworbenen fälligen Kostenerstattungsansprüche und Anwartschaften auf Kostenerstattung auf den Rechtsnachfolger nicht entgegen, da diese Regelungen keine Anwendung finden. 32
Nr 7, 36 ff; BSG vom 2.9.2014 - B 1 KR 11/13 R - BSGE 117, 10 =
Nr 16). Ein solcher Freistellungsanspruch erlischt nicht mit dem Tod des Versicherten nach § 59 Satz 1 SGB I. Hierzu hat vielmehr der
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.