Nr 24). Mit der Zulassung im Jobsharing (als Partner oder angestellter Arzt) erfolgt eine förmliche Zuerkennung der Teilnahmeberechtigung im Sinne der statusrechtlichen Rechtsprechung des Senats; damit steht fest, dass der zugelassene Arzt zur Teilnahme an der Versorgung berechtigt ist(BSG Urteil vom 13.2.2019 - B 6 KA 58/17 R - SozR 4-2500 § 106a Nr 22 RdNr 23). Der Zulassungsstatus des Vertragsarztes begründet eine höchstpersönliche Rechtsposition (vgl BSG Urteil vom 12.12.2018 - B 6 KA 50/17 R - BSGE 127, 109 = SozR 4-2500 § 95 Nr 35, RdNr 29 mwN; BSG Beschluss vom 4.5.2022 - B 6 KA 27/21 B - juris RdNr 11 mwN). Mit ihm ist die Berechtigung und Verpflichtung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung (§ 95 Abs 3 SGB V) sowie die Teilnahme an der Honorarverteilung (vgl § 87b Abs 1 SGB V) notwendig verbunden (vgl BSG Urteil vom 12.12.2018 - B 6 KA 50/17 R - BSGE 127, 109 = SozR 4-2500 § 95 Nr 35, RdNr 29; BSG Urteil vom 25.10.2023 - B 6 KA 16/22 R - juris RdNr 21, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Der im Rahmen des Jobsharings zugelassene Partner (wie auch der angestellte Arzt) darf also vertragsärztlich tätig werden, muss aber die Leistungsbeschränkungen nach § 101 Abs 1 Satz 1 Nr 4 und 5 SGB V (dazu sogleich unter RdNr 23) beachten. Die Zulassung des hinzukommenden Arztes steht und fällt zudem mit der Zulassung des Seniorpartners. 23 b) Die im Rahmen des Jobsharings geltenden Leistungsbegrenzungen (vgl § 101 Abs 1 Satz 1 Nr 4 und 5 SGB V, §§ 40 ff Bedarfsplanungs-Richtlinie) dienen der Flexibilisierung, ohne die Gefahr einer Leistungsausweitung auszulösen (vgl BSG Urteil vom 28.8.2013 - B 6 KA 36/
Nr 25; BSG Urteil vom 17.3.2021 - B 6 KA 32/19 R - SozR 4-2500 § 87b Nr 27 RdNr 32). Die zusätzliche Zulassung eines Jobsharing-Arztes bzw die entsprechende Genehmigung der Anstellung sollte weitgehend kostenneutral gestaltet werden (vgl BSG Urteil vom 28.8.2013 - B 6 KA 36/
Nr 25 mwN; BSG Urteil vom 17.3.2021 - B 6 KA 32/19 R - SozR 4-2500 § 87b Nr 27 RdNr 32). Daher gelten insoweit Besonderheiten, als für die Zulassung in einem Planungsbereich, für den (bezogen auf die jeweilige Arztgruppe) Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, von den Partnern der Jobsharing-BAG die Verpflichtung zu einer Leistungsbegrenzung gefordert wird, den bisherigen Praxisumfang nicht wesentlich zu überschreiten. Außerdem wird eine Fachidentität vorausgesetzt (vgl § 101 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB V, § 41 Bedarfsplanungs-Richtlinie). Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass es sich bei der Jobsharing-Obergrenze um eine von der Teilnahmeberechtigung und damit von der Statusentscheidung zu trennende Regelung handelt (vgl BSG Urteil vom 28.8.2013 - B 6 KA 36/
Nr 23 ff). Sie begrenzt nicht die Berechtigung des Arztes, gegenüber Versicherten der GKV Leistungen zu erbringen, jedoch beschränkt sie den Umfang der Leistungen, die gegenüber der KÄV abrechnungsfähig sind (BSG Urteil vom 13.2.2019 - B 6 KA 58/17 R - SozR 4-2500 § 106a Nr 22 RdNr 22; BSG Urteil vom 28.8.2013 - B 6 KA 36/
Nr 23). Hieraus folgt, dass der Jobsharing-Arzt auch dann weiterhin zur Behandlung gesetzlich krankenversicherter Patienten berechtigt ist, wenn er mit weiteren Behandlungen seine Abrechnungsobergrenze überschreiten würde (vgl BSG Urteil vom 28.8.2013 - B 6 KA 36/
Nr 24). 24 Hieraus kann aber nicht - wie die Beklagte meint - der Schluss gezogen werden, dass "der Umfang der Tätigkeit laut Zulassungs- bzw. Genehmigungsbescheid" für die Ärzte der Klägerin nicht begrenzt sei. Entscheidend ist vielmehr, dass sich die zur gemeinsamen vertragsärztlichen Tätigkeit zugelassenen Ärzte einen Versorgungsauftrag teilen, und damit der Umfang der Tätigkeit iS der GOP 04040 EBM-Ä entsprechend begrenzt ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Zulassungsbeschluss hier nicht explizit die Formulierung von einem "geteilten Versorgungsauftrag" verwendet. Dass sich die beiden Ärzte der BAG hier einen Versorgungsauftrag teilen, folgt bereits aus den im Zulassungsbeschluss ausdrücklich in Bezug genommenen Regelungen, wonach die Juniorärztin zur gemeinsamen vertragsärztlichen Tätigkeit mit dem Seniorarzt gemäß § 101 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB V iVm Abschnitt 9 § 40 Bedarfsplanungs-Richtlinie zugelassen worden ist. 25 Im Übrigen führt auch bei Vertragsärzten - außerhalb des Jobsharings - die Begrenzung des Tätigkeitsumfangs auf zB "nur" einen halben Versorgungsauftrag nicht dazu, dass Leistungen darüber hinaus gegenüber Versicherten der GKV nicht mehr erbracht werden dürften. Auch für diese Ärzte gilt kein Leistungserbringungsverbot. Die Leistungen sind grundsätzlich auch abrechenbar, es sei denn, das Honorar wird zB im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung oder aufgrund von Beschränkungen bei der Honorarverteilung (zB Regelleistungsvolumen) reduziert. Im Vergleich dazu unterliegt der Jobsharing-Arzt, was den Umfang der Abrechnungsfähigkeit der Leistungen gegenüber der KÄV betrifft, sogar noch größeren Beschränkungen. Über- und Unterschreitungen der Leistungsobergrenzen sind von den KÄVen nach Ablauf von jeweils vier Quartalen nach § 42 Abs 1 Satz 7 Halbsatz 2 Bedarfsplanungs-Richtlinie zu saldieren. Die KÄV hat insoweit kein Ermessen, ob eine Saldierung vorgenommen wird (BSG Urteil vom 24.1.2018 - B 6 KA 48/16 R - SozR 4-2500 § 101 Nr 20 RdNr 27). 26 Durch die Bezugnahme auf den "Umfang der Tätigkeit laut Zulassungs- bzw. Genehmigungsbescheid" in der GOP 04040 stellt der EBM-Ä jedenfalls selbst die Verknüpfung zwischen der Abrechenbarkeit bzw Honorierung der Leistungen bzw zur Bedarfsplanung her. Letztlich steht dieses Ergebnis auch im Einklang mit den bei der Einführung der GOP 04040 EBM-Ä verfolgten Zielen der Stärkung der Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrags im pädiatrischen Bereich, um Praxen mit stark unterdurchschnittlicher bzw hoher Behandlungsfallzahl je Arzt mit einem Ab- bzw Zuschlag anzupassen, um hier größenabhängige Strukturen berücksichtigen zu können. 27 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Danach trägt die Beklagte die Kosten des von ihr ohne Erfolg geführten Rechtsmittels. Oppermann Just Loose http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE138170119&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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