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BSG B 2 U 348/11 B

KSRE138211622 ECLI:DE:BSG:2012:190412BB2U34811B0 BSG 2. Senat 20120419 B 2 U 348/11 B Beschluss § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a SGG, § 162 SGG, § 136 SGB 7, § 150 SGB 7, Art 49 EG, Art 50 EG, Art 81 EG,

§ 160Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59 und 65). 21 Diesen Anforderungen, deren Verfassungsmäßigkeit das BVerf

G bestätigt hat (vgl nur BVerfG Beschluss vom 24.10.2000 - 1 BvR 1412/99 - SozR 3-1500 § 160a Nr 31; 11.9.2008 - 1 BvR 1616/05; 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24), genügt die Beschwerdebegründung nicht. 22 1. Die Beschwerdeführerin hat die grundsätzliche Bedeutung ihrer ersten Frage aus mehreren Gründen nicht dargetan. 23

  1. a)Sie hat keine Rechtsfrage zur Auslegung oder Anwendung einer Vorschrift des Bundesrechts (§ 162 SGG) gestellt. Denn sie hat schon nicht angegeben, welche Vorschrift(
  2. en)des Bundesrechts diese Frage überhaupt und weshalb aufwerfen soll(en). 24 Zudem hat sie nicht mitgeteilt, welche nach dem Grundgesetz gültigen Vorschrift(
  3. en)des Bundesrechts nicht "europarechtskonform" sein sollen, sondern nur ein "im Ausgangsverfahren streitiges Versicherungssystem" erwähnt. 25 Es ist aber Aufgabe der Beschwerdeführerin, die Vorschriften des Bundesrechts in ihrer Beschwerdebegründung genau zu bezeichnen, die nach ihrer Ansicht zu klären sind. 26 In Bezug auf die erste von der Klägerin gestellte Frage ist die Zulässigkeit der Beschwerde allein schon aus diesem Grund zu verneinen. 27
  4. b)Mit Blick auf den Verfahrensgang, in dem das LSG sogar eine Vorabentscheidung des EuGH eingeholt hat, ist beiläufig darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdebegründung auch weitere Voraussetzungen dieses Revisionszulassungsgrundes nicht dargelegt hat. 28
  5. aa)Sie hat auch die Klärungsbedürftigkeit ihrer Frage nicht aufgezeigt. 29 Hierfür hätte sie unter Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung vortragen müssen, dass das BSG zu ihrer Frage noch keine einschlägigen Entscheidungen gefällt hat bzw dass durch schon vorliegende Urteile die aufgeworfene Frage noch nicht oder nicht umfassend beantwortet ist (

§ 160aNr 65).

30 Die Beschwerdeführerin trägt aber selbst vor, dass das BSG (Urteil vom 20.3.2007 - B 2 U 9/06 R) ihre Frage bereits genauso beantwortet hat, wie es das LSG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. 31 Die Beschwerde beschränkt sich hierzu auf den Vortrag, diese Rechtsansicht des BSG sei aufgrund der (neueren) Rechtsprechung des EuGH nicht (mehr) haltbar. Das wird aber nur behauptet, ohne dass die diesem Urteil zu entnehmende rechtliche Antwort mit ihren Gründen dargestellt wird und neue, dh vom BSG noch nicht bedachte Gegengründe angeführt werden. Mithin wird von der Beschwerde lediglich die inhaltliche Unrichtigkeit einer vorliegenden höchstrichterlichen Entscheidung gerügt, ohne eine erneute Klärungsbedürftigkeit aufzuzeigen. 32 Zudem hätte sich die Klägerin auch mit dem nach dem EuGH-Urteil vom 5.3.2009 ergangenen Beschluss des BVerfG vom 10.3.2011 - 1 BvR 2891/07 - auseinandersetzen müssen, mit dem das BVerfG die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BSG vom 20.3.2007 nicht zur Entscheidung angenommen hat. 33 bb) Die Beschwerdeführerin hat darüber hinaus auch die Klärungsfähigkeit ihrer Frage nicht dargetan. 34 Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur, wenn sie für den zu entscheidenden Fall, in dem es hier, wie vor dem LSG allein geltend gemacht, um ein Recht auf Austritt mittels Kündigung der Mitgliedschaft geht, rechtserheblich ist (

§ 160aNr 31; BFHE 105, 335, 336).

Das Revisionsgericht muss gezwungen sein, über die aufgeworfene Frage konkret-individuell sachlich zu entscheiden (vgl

§ 160Nr 39 und 53 und § 160a Nr 31; BVerw

G Buchholz 310 § 75 VwGO Nr 11; BFHE 96, 41, 44). 35 Der Beschwerdeführer muss daher in der Beschwerdebegründung den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und dabei insbesondere den Schritt darstellen, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht (

§ 160aNr 31).

36 aaa) Schon die Zulässigkeit der Berufung hätte dargetan werden müssen. Denn die Beschwerdeführerin hat vor dem LSG nur die Feststellung eines bedingten Austrittsrechts, also eines Rechts begehrt, unmittelbar durch eigene gestaltende Erklärung das gesetzliche Pflichtmitgliedschaftsverhältnis (zum 31.12.2004) zu beenden. Demgegenüber hat sie vor dem SG die Entlassung aus der Pflichtmitgliedschaft, also die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines statusbeendenden Verwaltungsaktes, begehrt. Hierzu hätte es Ausführungen zur Berufungsbeschwer und zur Zulässigkeit der vor dem LSG geänderten Klage bedurft, zumal beide Begehren anscheinend einander ausschließen. Hieran ändert nichts, dass der EuGH sich bereits mit dem Rechtsstreit befasst hat. Denn er prüft (abgesehen von offensichtlichen Fällen) nicht die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen für das innerstaatliche Ausgangsverfahren. 37 bbb) Es fehlt auch an Darlegungen dazu, weshalb das BSG im angestrebten Revisionsverfahren die Frage der gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der Beklagten anders entscheiden müsste, als sie in dem unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt der Zuständigkeitsfeststellung vom 27.1.2004 geregelt wurde. Ein solcher Verwaltungsakt ist für die Beteiligten (und die Sozialgerichtsbarkeit) materiell bestandskräftig und in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist (§ 77 SGG). 38 Die Beschwerdebegründung zeigt nicht auf, dass dieser Verwaltungsakt nichtig ist oder unwirksam geworden sein könnte. Insbesondere wird nicht aufgezeigt, dass dessen sinngemäß behauptete "Europarechtswidrigkeit", die nur auf der Nichtanwendbarkeit einer durch ihn angewandten, nicht genannten Bundesrechtsvorschrift beruhen könnte, zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts führen könnte. 39 Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, sie habe von einer der ihr durch spezielle gesetzliche Vorschriften (vgl ua §§ 44 ff SGB X) eröffneten Verfahrensmöglichkeiten, die Aufhebung des Zuständigkeitsbescheides vom 27.1.2004 zu erreichen, erfolgreich Gebrauch gemacht. 40 ccc) Gleichfalls wird nicht aufgezeigt, dass es eine gesetzliche Rechtsgrundlage für das behauptete Austrittsrecht oder eine Anspruchsgrundlage für das Begehren geben könnte, aus der Mitgliedschaft bei der Beklagten entlassen zu werden. 41 2. Auch mit der zweiten Frage der Beschwerdeführerin ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dargelegt worden. 42 Erstens wird auch hierzu nicht gesagt, zu welcher Norm des Bundesrechts sich diese Beweislastfrage stellen soll. 43 Zweitens behauptet die Beschwerde nicht, dass diese Frage iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG klärungsbedürftig sei, weil entsprechende höchstrichterliche Entscheidungen fehlten. Eine Ausein-andersetzung mit der Rechtsprechung des BSG zur materiellen Beweislast liegt nicht vor. Dargelegt wird lediglich, dass der EUGH die Beweislastfrage angeblich bereits im Sinne der Klägerin entschieden habe und das Urteil des LSG insofern falsch sei. Ob eine Entscheidung inhaltlich zutreffend ist oder nicht, ist jedoch keine Frage, die den Zugang zur Revisionsinstanz eröffnet. Außerdem fehlt es auch hier ua aus den oben genannten Gründen an der hinreichenden Darlegung der Klärungsfähigkeit. Es ist daher nicht dargetan, weshalb das BSG im angestrebten Revisionsverfahren zu der Beweislastfrage Stellung nehmen müsste. 44 II. Der geltend gemachte Verfahrensfehler iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG - Überraschungsentscheidung - ist nicht in zulässiger Weise bezeichnet worden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). 45 Nach der Rechtsprechung des BSG (Beschluss vom 22.9.2009 - B 2 U 182/09 B) muss das Gericht sicherstellen, dass die Beteiligten sich sachgemäß zum Prozessstoff äußern können. Wenn ein Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung eine unerwartete Wendung nimmt und bisher nicht erörterte, eventuell entscheidungserhebliche Gesichtspunkte auftauchen oder das Gericht den Beteiligten mit einer geänderten Rechtsauffassung gegenübertritt, muss es den Beteiligten eine angemessene Frist zur Stellungnahme einräumen. Dazu muss es erforderlichenfalls auf Antrag vertagen (vgl BSG vom 23.10.2003 - B 4 RA 37/03 B - SozR 4-1500 § 62 Nr 1 RdNr 6). Die Beschwerde behauptet aber nicht, einen Vertagungsantrag gestellt zu haben. Insofern hätte sie darlegen müssen, weshalb sie entgegen ihrer rügelosen Einlassung (§ 295 ZPO iVm § 202 SGG) von der ihr vorher mitgeteilten Rechtsansicht des LSG in dessen Urteil überrascht worden sein könnte. 46 III. Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. 47 IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird gemäß §§ 197a, 183 SGG iVm § 52 Abs 2 Gerichtskostengesetz auf 5000 Euro festgesetzt (vgl hierzu Urteil des Senats vom 18.1.2011 - B 2 U 16/10 R - RdNr 32), da es nicht um einen bezifferbaren Beitrag, sondern um das Bestehen einer Mitgliedschaft geht (G. Becker/Spellbrink, NZS 2012, 283). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE138211622&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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