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BSG B 1 KR 111/12 B

KSRE138280119 ECLI:DE:BSG:2013:010213BB1KR11112B0 BSG 1. Senat 20130201 B 1 KR 111/12 B Beschluss § 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 103 SGG, § 118 SGG, § 124 Abs 2 SG

§ 160aNr 21 S 38; BSG Soz

R 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). 5 Die Klägerin formuliert die Frage, "ob auch stationäre Behandlungskosten von der Beklagten und den Krankenkassen allgemein übernommen werden müssen, wenn diese indiziert sind?" 6 Die Klägerin legt indessen ua nicht dar, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sein könnte. Insoweit hätte sich die Klägerin damit auseinandersetzen müssen, dass das Revisionsgericht an die nicht mit durchgreifenden Rügen angegriffene Feststellung des LSG gebunden wäre (§ 163 SGG), dass eine stationäre Behandlung der Klägerin auch mittels Liposuktion nicht notwendig ist. 7 2. Die Klägerin bezeichnet auch einen Verfahrensmangel nicht hinreichend. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend macht, muss die Umstände bezeichnen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl § 160a Abs 2 S 3 und hierzu zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 36). Wer sich auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG stützt, muss daher ua einen für das Revisionsgericht ohne weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund der bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen und die von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände darlegen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten (vgl zB BSG Beschluss vom 20.7.2010 - B 1 KR 29/10 B - RdNr 5 mwN; BSG Beschluss vom 1.3.2011 - B 1 KR 112/10 B - mwN). 8 Für das Vorbringen, das LSG habe einen entscheidungserheblichen Beweisantrag übergangen, wäre mit Blick auf § 160a Abs 2 S 3 SGG besonderes Vorbringen nötig gewesen (

§ 160Nr 9 S 20 f; Nr 29 S 49; Nr 31 S 51 f). Wer sich hierauf beruft, muss darlegen, dass er einen formellen Beweisantrag i

S von §§ 373, 404 ZPO iVm § 118 SGG gestellt und bis zur Entscheidung des LSG aufrechterhalten hat. Der Tatsacheninstanz soll durch einen solchen Antrag vor der Entscheidung nämlich vor Augen geführt werden, dass der Betroffene die gerichtliche Sachaufklärungspflicht noch nicht als erfüllt ansieht. Der Beweisantrag hat Warnfunktion (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 67; BSG Beschluss vom 10.4.2006 - B 1 KR 47/05 B - juris RdNr 9 mwN). Ein Beteiligter hält einen zuvor mit einem Schriftsatz gestellten Beweisantrag regelmäßig nicht mehr aufrecht, wenn er sich, ohne den Beweisantrag zu wiederholen, gemäß § 124 Abs 2 SGG vorbehaltlos mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (

§ 160Nr 9; BSG Soz

R 3-1500 § 160a Nr 22; BSG SozR 3-1500 § 124 Nr 3). Er muss sich dann so behandeln lassen, als sei sein Beweisantrag erledigt (vgl auch BSG SozR 1500 § 160a Nr 56). So liegt es hier. Die Klägerin trägt nicht vor, dass sie einen förmlichen Beweisantrag aufrechterhalten hat, als sie sich vorbehaltlos mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt hat. Sie bezeichnet im Rechtssinne - auch in ihrem nachgereichten, wegen Fristablaufs nicht mehr zu berücksichtigenden Schriftsatz vom 4.1.2013 - nicht hinreichend einen aufrechterhaltenen Beweisantrag und setzt sich nicht damit auseinander, dass sie bei Erklärung ihres Verzichts auf die mündliche Verhandlung lediglich - anwaltlich vertreten - einen Sachantrag gestellt hat. 9 3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG). 10 4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE138280119&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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