Nr 24). Es kann hier dahinstehen, ob der geltend gemachte Bedarf von den Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem Dritten oder Vierten Kapitel erfasst wird und schon deshalb kein Fall des § 73 SGB XII vorliegt, und ob die sonstigen Voraussetzungen des § 73 SGB XII erfüllt wären. Denn jedenfalls würde ein Anspruch an § 18 SGB XII scheitern. Danach setzt die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen. Kenntnis im Sinne dieser Vorschrift besaß der Beklagte nicht; denn es lag keine Situation vor, in der der Beklagte von Amts wegen hätte in Ermittlungen eintreten müssen; vielmehr wurde ein besonderer, einmaliger Hilfebedarf geltend gemacht, der dem Beklagten vor seiner Entstehung nicht im Ansatz bekannt war oder hätte sein müssen. 11 § 18 SGB XII will zwar einerseits zur erleichterten Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen einen niedrigschwelligen Zugang zum Sozialhilfesystem sicherstellen, der - außer für Grundsicherungsleistungen (dazu später) - keine förmliche Antragstellung voraussetzt. Andererseits ist nach der überkommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) § 18 SGB XII zugleich leistungsbegrenzend zu verstehen (zur Vorgängervorschrift nach dem BSHG BVerwGE 66, 335 ff), dh, ohne Kenntnis eines Sozialhilfeträgers (§ 18 Abs 2 SGB XII), anderer Leistungsträger oder sonstiger gesetzlich vorgesehener Stellen (vgl § 16 Abs 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - <SGB I>), wozu der Sozialdienst des Krankenhauses nicht zählt, sind Leistungen auch nicht rückwirkend zu gewähren. Für die Annahme einer Kenntnis iS des § 18 SGB XII ist es deshalb ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Notwendigkeit der Hilfe dargetan oder auf sonstige Weise erkennbar ist (vgl zu einem solchen Fall Senatsentscheidung vom 24.2.2016 - B 8 SO 13/14 R), damit der Sozialhilfeträger ggf in die weitere Sachverhaltsaufklärung eintreten kann (
Nr 23; SozR 4-3500 § 62 Nr 1 RdNr 18); verlangt wird also Kenntnis vom spezifischen Bedarfsfall (
Nr 21). Kenntnis im Rechtssinn hat der Sozialhilfeträger zwar bei einem laufenden Leistungsfall auch bezogen auf das Ausmaß eines bereits bekannten Bedarfs, sodass zB höhere Pflegeleistungen auch dann nachträglich zu erbringen sind, wenn eine Erhöhung des Ausmaßes der Pflegebedürftigkeit nicht gesondert mitgeteilt wird (vgl dazu
Nr 18); mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustands und damit einer Erhöhung des Pflegebedarfs ist also gewissermaßen immer zu rechnen. Dies gilt aber nicht, wenn - wie hier - eine gänzlich neue Bedarfssituation entstanden ist. Würde man dies anders sehen, würden dem Sozialhilfeträger ohne Anlass fortlaufend Ermittlungen hinsichtlich eventueller Änderungen "ins Blaue hinein" abverlangt. Allein die abstrakte Kenntnis des Beklagten von der Bedürftigkeit des Klägers vermittelte folglich noch nicht die insoweit erforderliche Kenntnis vom konkreten Bedarfsfall "Fahrkosten". 12 An dieser Beurteilung ändert der "Notfallcharakter" der Bedarfslage nichts. Die gefundene Auslegung des § 18 SGB XII steht vielmehr systematisch und teleologisch in Übereinstimmung mit der Regelung der Nothilfe (§ 25 SGB XII). Dort ist der Zeitpunkt der Kenntnis des Sozialhilfeträgers vom Eilfall die (notwendige) rechtliche (und zeitliche) Zäsur für den (alleinigen) Anspruch des Nothelfers (vgl nur BSGE 114, 161 ff = SozR 4-5910 § 121 Nr 1); würde man in Fällen - wie hier vom Kläger behauptet -, in denen der Hilfeberechtigte den Sozialhilfeträger wegen eines Notfalls nicht einschalten konnte, dem Hilfeberechtigten selbst einen Anspruch gewähren, bliebe kein Raum für den Anspruch des Nothelfers. Die gesetzliche Systematik des SGB XII kennt andererseits keine Gesamtgläubigerschaft zwischen dem Hilfeberechtigten und einem Dritten. 13 Nichts anderes gilt für einen gegenüber den Grundsicherungsleistungen nachrangigen (
Nr 24) Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 27a Abs 4 Satz 1 SGB XII in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 - BGBl I 453 - iVm § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X). Danach wird im Einzelfall der individuelle Bedarf abweichend vom Regelsatz festgelegt, wenn er unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Es ist keine Entscheidung darüber erforderlich, ob einmalige Sonderbedarfe von der Regelung erfasst werden; jedenfalls sind diese wegen der gesetzgeberischen Typisierung und Pauschalierung der Regelbedarfe (vgl dazu nur BSGE 116, 210 ff RdNr 27 = SozR 4-3500 § 28 Nr 9), mit denen der Gesetzgeber normativ eine Bedarfsdeckung unterstellt und auch verlangt, dass der Leistungsberechtigte damit im Regelfall auskommt, zu behandeln wie unbekannte, besondere Hilfebedarfe, an die ohne spezifische Kenntnis des Sozialhilfeträgers keine Ermittlungspflichten anknüpfen (vgl dazu auch das Senatsurteil vom 24.2.2016 - B 8 SO 13/14 R). 14 Soweit der geltend gemachte Bedarf auf eine Regelsatzerhöhung als Grundsicherungsleistung gestützt würde (§ 42 Nr 1 SGB XII in der Normfassung vom 24.3.2011, § 27a Abs 4 Satz 1 SGB XII iVm § 48 SGB X), scheiterte ein solcher Anspruch jedenfalls nicht an dem im Bedarfszeitpunkt noch fehlenden ausdrücklichen Verweis in § 42 Nr 1 SGB XII (vgl BSGE 99, 252 ff RdNr 20 ff = SozR 4-3500 § 28 Nr 3). Auch § 44 Abs 1 Satz 2 SGB XII in der bis 31.12.2015 geltenden Normfassung stünde dem Anspruch nicht entgegen, wonach der Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats beginnt, in dem der Antrag gestellt worden ist oder die Voraussetzungen für die Änderung eingetreten und mitgeteilt worden sind. Diese Regelung gilt zwar nicht für - wie hier - einmalige Änderungen (
Nr 18 ff); sie zeigt aber, auch ohne dies explizit zu benennen, dass auch für Grundsicherungsleistungen trotz des Antragsprinzips die Kenntnis Voraussetzung für die Leistungsgewährung ist. 15 Systematisch und teleologisch ist dies nachvollziehbar. Grundsicherungsleistungen sind existenzsichernde Sozialhilfeleistungen; auch für sie gilt mithin § 18 SGB XII. Die Formulierung in § 18 Abs 1 SGB XII, wonach die Sozialhilfe (erst) mit der Kenntnis vom Bedarf "mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung" einsetzt, steht der Anwendung des § 18 SGB XII auf Leistungen des Vierten Kapitels nicht entgegen (vgl bereits
Nr 23). Denn sie will lediglich verdeutlichen, dass Grundsicherungsleistungen - im Gegensatz zu den übrigen Sozialhilfeleistungen - antragsabhängig sind, Kenntnis allein also nicht genügt. Der Antrag, der nur eine "Türöffnerfunktion" für die besondere, im Verfahren vereinfachte und teilweise privilegierte Grundsicherungsleistung besitzt (BSGE 104, 207 ff RdNr 15 = SozR 4-3530 § 6 Nr 1), stellt vor diesem Hintergrund eine besondere (zusätzliche) Form der Kenntnisverschaffung dar (vgl BVerwGE 66, 90, 92). Deshalb kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen der §§ 41 ff SGB XII überhaupt vorgelegen haben. 16 Angesichts der Vielfalt denkbarer "Änderungen" in den Bedarfslagen, zB der Eintritt eines der Behörde bereits angekündigten künftigen Bedarfs, die Erhöhung eines laufenden Bedarfs oder - wie hier - der Eintritt eines einmaligen Sonderbedarfs, kann eine abstrakt-generelle Festlegung dazu, wann die Schwelle zum Eintritt in die Amtsermittlung überschritten ist, nicht allgemeingültig umschrieben werden. Vielmehr ist - auch unter Berücksichtigung der Beratungs- und Unterstützungspflicht des Leistungsträgers (§ 11 Abs 1 und Abs 2 Satz 1 SGB XII) - in jedem Einzelfall zu prüfen, ob den geltend gemachten Bedarf betreffend die Voraussetzungen für den Eintritt in weitere Ermittlungen vorgelegen haben. 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE138331508&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.