r kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung - Steuerfreiheit - Beitragsfreiheit Für die Beitragsfreiheit steuerfreier
wendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen kommt es vor dem 22.4.2015 nicht darauf an, ob der Arbeitgeber die entsprechenden
wendungen lohnsteuerfrei belassen hat oder nicht. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Dezember 2015 aufgehoben, soweit die Beklagte darin
r Zahlung von Zinsen verurteilt worden ist. Insoweit wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Revision
rückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte
9/10 und die Beigeladene
3.
1/10 mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen
1., 2.,
sätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung
gewähren.
diesen "Pflichtversicherungen" hatte der Kläger monatliche Beiträge an die VBL
zahlen. Hierin eingeschlossen war auch ein von den Beigeladenen
1. in Höhe von 23,97 Euro
r GKV, 33,19 Euro
r gesetzlichen Rentenversicherung <GRV> sowie 4,69 Euro nach dem Recht der Arbeitsförderung, für die Beigeladene
2. in Höhe von 25,79 Euro
r GRV und 3,61 Euro nach dem Recht der Arbeitsförderung) wie auch Lohnsteuer an das Finanzamt ab. 3 Im Dezember 2013 verlangte der Kläger von der Beklagten die Erstattung der auf die Eigenanteile der Beigeladenen
r Sozialversicherung, was die Beklagte ablehnte (Bescheid vom 16.1.2014; Widerspruchsbescheid vom 3.4.2014). Das SG Berlin hat die Beklagte unter Abänderung des ablehnenden Bescheides verurteilt, an den Kläger 97,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent seit dem 1.2.2014
zahlen (Urteil vom 23.12.2015), weil die Eigenanteile
r kapitalgedeckten betrieblichen Altersvorsorge bei der VBL nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 9.12.2010 - VI R 57/08 - BFHE 232, 158 ff) gemäß § 3 Nr 63 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei seien. Damit seien sie gemäß § 1 Abs 1 S 1 Nr 9 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)
gleich beitragsfrei. Dieser Vorschrift lasse sich kein ungeschriebener Grundsatz entnehmen, wonach die Beitragsfreiheit nur bei tatsächlich lohnsteuerfreier Behandlung der entsprechenden
wendungen durch den Arbeitgeber gegeben sei. Eine entsprechende Einschränkung sei erst mWv 22.4.2015 in § 1 Abs 1 S 2 SvEV nF eingefügt worden. 4 Mit ihrer Sprungrevision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 1 Abs 1 S 1 Nr 9 SvEV. Der SvEV sei schon im Streitzeitraum ein Grundsatz immanent gewesen, nach dem
wendungen iS des § 1 Abs 1 S 1 Nr 9 SvEV nur dann beitragsfrei seien, wenn der Arbeitgeber sie - anders als vorliegend - auch lohnsteuerfrei belassen habe. Dieser Grundsatz sei durch die Einzugsstellen auch durchgehend praktiziert worden. Mit der Änderung des § 1 Abs 1 S 2 SvEV habe der Gesetzgeber diese Rechtslage bloß klargestellt. Die vom Verordnungsgeber sicherzustellende, möglichst weitgehende Übereinstimmung des Beitrags- mit dem Steuerrecht gelte nicht uneingeschränkt. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger irrtümlicherweise Beiträge auf die Arbeitsnehmeranteile
r VBL entrichtet habe, vielmehr habe der BFH nachträglich eine "steuerrechtliche Umdeutung" vorgenommen. Wenn nach Abschluss des Lohnsteuerabzugs
m 28.2. des jeweiligen Folgejahres (§ 41b Abs 1 S 2 EStG aF) eine Änderung des Lohnsteuerabzugs nicht mehr möglich sei, seien die Beiträge nicht
Unrecht entrichtet und bestehe kein Erstattungsanspruch. Damit liege auch kein Wertungswiderspruch
r bei Erstattungsansprüchen vierjährigen Verjährungsfrist nach § 27 Abs 2 S 1 SGB IV vor. 5 Die Beklagte beantragt,das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Dezember 2015 aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen. 6 Der Kläger beantragt,die Revision
rückzuweisen. 7 Er hält das Urteil des SG für
treffend. 8 Die Beigeladene
3. schließt sich dem Antrag der Beklagten an. Die übrigen Beigeladenen stellen keine Anträge. 9 Die
lässige Sprungrevision ist im Wesentlichen unbegründet. 10 Bezüglich des verbliebenen Streitgegenstands (hierzu 1.) ist die Revision der Beklagten unbegründet, soweit sie vom SG unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt wurde, an den Kläger 91,25 Euro
zahlen (hierzu 2.). Begründet ist sie jedoch, soweit die Beklagte darüber hinaus verurteilt wurde, hierauf Zinsen in Höhe von 4 Prozent seit dem 1.2.2014 an den Kläger
zahlen (hierzu 3.). Dabei stehen von Amts wegen
berücksichtigende Verfahrensfehler einer Sachentscheidung nicht entgegen, weil der Senat die notwendige Beiladung des Rentenversicherungsträgers, der Bundesagentur für Arbeit sowie der Pflegekasse mit deren Einverständnis nachgeholt hat (§ 168 S 2, § 75 Abs 2 Var 1 SGG). 11 1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch die Erstattung der Beiträge
r GRV und GKV sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung für das Jahr 2009 nebst Zinsen. Soweit der Rechtsstreit darüber hinaus die Erstattung von Beiträgen
r sozialen Pflegeversicherung nebst Zinsen hierauf betraf, haben die Beteiligten den Rechtsstreit im Revisionsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Damit ist das angegriffene Urteil wirkungslos, soweit das SG die Beklagte entsprechend des ursprünglichen Streitgegenstandes
r Zahlung von mehr als 91,25 Euro nebst Zinsen auf den hierüber hinausgehenden Betrag verurteilt hat (vgl BSG Beschluss vom 7.9.1998 - B 2 U 10/98 R - SozR 3-1500 § 193 Nr 10 S 26). 12 2. Die Revision der Beklagten ist unbegründet, soweit das SG sie unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt hat, an den Kläger 91,25 Euro
zahlen. Der Kläger hat gemäß § 26 Abs 2 SGB IV Anspruch auf Erstattung der für das Jahr 2009
r GRV und GKV sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung entrichteten Beiträge in Höhe von insgesamt 91,25 Euro. Die Voraussetzungen dieses gegen die Beklagte gerichteten Erstattungsanspruchs (dazu unter a) liegen vor (dazu unter b). Insbesondere gab es im streitbefangenen Beitragszeitraum keinen Grundsatz, wonach die hier einschlägige Beitragsprivilegierung nach § 1 Abs 1 S 1 Nr 9 Halbs 1 SvEV (idF des Gesetzes
r Förderung der
sätzlichen Altersvorsorge und
r Änderung des SGB III vom 10.12.2007, BGBl I 2838) nur eingegriffen hätte, wenn der Arbeitgeber die entsprechenden
wendungen auch tatsächlich lohnsteuerfrei belassen hat (dazu unter c). 13 a) Der Kläger richtet sein Begehren auf Erstattung der Beiträge
r GRV und GKV sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung
Recht gegen die beklagte KK; diese ist insoweit passivlegitimiert. Soweit es die Beiträge
r GKV betrifft, ergibt sich die Passivlegitimation der Beklagten bereits aus der Mitgliedschaft des Klägers sowie ihrer Stellung als Trägerin der GKV.
r Erstattung nach § 26 Abs 2 SGB IV ist nämlich grundsätzlich derjenige Versicherungsträger verpflichtet, für den die in Rede stehenden Beiträge entrichtet worden sind (Udsching in Hauck/Noftz, SGB IV, K § 26 RdNr 15, Stand Juli 2015). Als Einzugsstelle ist die Beklagte darüber hinaus gemäß § 211 S 1 Nr 1 SGB VI bzw § 351 Abs 2 Nr 2 SGB III iVm den "Gemeinsamen Grundsätzen für die Verrechnung und Erstattung
Unrecht gezahlter Beiträge
r Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung" vom 21.11.2006 auch für die Entscheidung über die Erstattung der Beiträge
r GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung
ständig. 14 b) Die Voraussetzungen eines Anspruchs des Klägers auf Erstattung der streitbefangenen Beiträge liegen vor. Nach § 26 Abs 2 S 1 SGB IV sind
Unrecht entrichtete Beiträge
erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis
r Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aufgrund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge
Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder
erbringen hat. 15 Die streitbefangenen Beiträge sind
Unrecht entrichtet, denn der Kläger war nicht verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge auf die Eigenanteile der Beigeladenen
deren kapitalgedeckter Altersvorsorge bei der VBL
entrichten. Die entsprechenden - durch den Kläger vom Lohn der Beigeladenen einbehaltenen und an die VBL abgeführten - Eigenanteile der beigeladenen Arbeitnehmer waren nach § 1 Abs 1 S 1 Nr 9 SvEV beitragsfrei. Nach dieser Vorschrift sind steuerfreie
wendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen nach § 3 Nr 63 S 1 und 2 EStG im Kalenderjahr bis
r Höhe von insgesamt 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht dem Arbeitsentgelt
zurechnen. Dass die Eigenanteile steuer- und damit grundsätzlich auch beitragsfrei waren, wird von keinem der Beteiligten in Zweifel gezogen. Der Senat hegt insoweit ebenfalls keine Bedenken (dazu aa). Der geltend gemachte Erstattungsanspruch ist auch nicht aufgrund der Verfallsklausel ausgeschlossen (dazu bb). Die Höhe der vom Kläger entrichteten und mithin nach § 26 Abs 2 S 1 SGB IV
erstattenden Arbeitgeberanteile
r GRV und GKV sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung hat das SG bindend (§ 163 SGG) mit insgesamt 91,25 Euro festgestellt. 16 aa) Steuerfrei sind nach § 3 Nr 63 EStG (idF des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13.12.2006, BGBl I 2878 bzw der Neufassung des EStG in der Bekanntmachung vom 8.10.2009, BGBl I 3366, 3862) Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung
m Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der
gesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans vorgesehen ist, soweit die Beiträge im Kalenderjahr 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen. Unter den Begriff "Beiträge des Arbeitgebers" fallen dabei alle Beiträge, die vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer selbst geschuldet und an die Versorgungseinrichtung geleistet werden. Eigene Beiträge des Arbeitnehmers sind dagegen jedenfalls dann anzunehmen, wenn aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen mit der Versorgungseinrichtung eine originäre Beitragspflicht des Arbeitnehmers besteht (BFH Urteil vom 9.12.2010 - VI R 57/08 - BFHE 232, 158 RdNr 16). 17 Die Voraussetzungen der Steuerfreiheit nach § 3 Nr 63 EStG sind bezogen auf die vorliegend streitbefangenen Eigenanteile der Beigeladenen
r VBL erfüllt. Insbesondere war allein der Kläger als "Beteiligter" an der VBL Schuldner auch der als Eigenanteile bezeichneten Beitragsbestandteile. Nach § 66a Abs 1 S 1 VBL-Satzung (idF der 4. Änderung vom 25.3.2004 - BAnz Nr 69 vom 8.4.2004 S 7534) hat der "Beteiligte" - dh der aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung an der VBL beteiligte Arbeitgeber (§ 19 Abs 1 VBL-Satzung) - im Abrechnungsverband Ost monatliche Beiträge für eine schrittweise Umstellung des Finanzierungsverfahrens auf eine Kapitaldeckung in bestimmter Höhe einschließlich eines vom Pflichtversicherten erhobenen Eigenanteils
zahlen. Die Bezeichnung als Eigenanteil des Pflichtversicherten dient lediglich der Berechnung des Gesamtbeitrags und ändert nichts an der alleinigen Beitragsschuld des Klägers (vgl BFH Urteil vom 9.12.2010 - VI R 57/08 - BFHE 232, 158 RdNr 18). Dies folgt insbesondere aus dem Wortlaut des § 63 Abs 1 Buchst c VBL-Satzung, wonach (allein) der Beteiligte Schuldner der Beiträge
m Kapitaldeckungsverfahren iS von § 66 VBL-Satzung einschließlich einer tarif- oder arbeitsvertraglich vereinbarten Eigenbeteiligung der Pflichtversicherten ist. Diese Beiträge dienten auch dem Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersvorsorge im einkommensteuerrechtlichen Sinne. An Leistungen aus einer Pflichtversicherung sieht § 25 Nr 1 VBL-Satzung Betriebsrenten als Alters- und Erwerbsminderungsrenten für Versicherte sowie Hinterbliebenenrenten für Witwen, Witwer und Waisen der Versicherten vor. Die auf dem Arbeitnehmerbeitrag
m Kapitaldeckungsverfahren im vorliegend maßgeblichen Abrechnungsverband Ost beruhenden Anwartschaften sind dabei gemäß § 36a Abs 1 S 1 der VBL-Satzung sofort unverfallbar. Dass die Beiträge im Kalenderjahr 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung überstiegen, ist nicht ersichtlich. 18 bb) Der geltend gemachte Erstattungsanspruch ist auch nicht ausgeschlossen, weil die Versicherungsträger aufgrund der
erstattenden Beiträge Leistungen erbracht haben oder
erbringen hätten. Nach den nicht mit Revisionsrügen angegriffenen Feststellungen des SG hat der Beigeladene
1. im Streitzeitraum keine Leistungen aus der GRV oder GKV sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bezogen. Die Beigeladene
2. hat nach den Feststellungen des SG zwar zeitweise Kranken- bzw Kinderpflegekrankengeld bezogen, der Kläger beansprucht aber auch keine Erstattung der für die Beigeladene
2. geleisteten Beiträge
r GKV. 19 c) Entgegen der Auffassung der Beklagten scheitert der Beitragserstattungsanspruch nicht daran, dass der Kläger auf die Eigenanteile der beigeladenen Arbeitnehmer im Streitzeitraum Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt hat. 20 Nach dem im Streitzeitraum noch gültigen Recht kam es für die Beitragsfreiheit nach § 1 Abs 1 S 1 Nr 9 SvEV (noch) nicht darauf an, ob der Arbeitgeber die entsprechenden
wendungen tatsächlich lohnsteuerfrei belassen hat oder nicht. Eine derartige Regelung wurde erst mWv 22.4.2015 (durch Art 13 Nr 2 des 5. SGB IV-ÄndG, BGBl I 583) in § 1 Abs 1 S 2 SvEV nF eingefügt. Auch ein entsprechender ungeschriebener Grundsatz lässt sich dem im Streitzeitraum gültigen Recht im Wege der Auslegung nicht entnehmen. 21 aa) Der Wortlaut des § 1 Abs 1 S 1 Nr 9 Halbs 1 SvEV knüpft allein an die Steuerfreiheit der darin genannten
wendungen nach § 3 Nr 63 EStG an, ohne insoweit
verlangen, dass der Arbeitgeber die entsprechenden
wendungen auch tatsächlich lohnsteuerfrei belassen hat. Indem § 1 Abs 1 S 1 Nr 9 SvEV sich ausdrücklich auf "steuerfreie
wendungen […] nach § 3 Nr 63 S 1 und 2 EStG" bezieht, nimmt die Vorschrift den entsprechenden steuerrechtlichen Rechtsbegriff auf, ohne ihn in seiner Bedeutung
ändern. Steuerfreiheit in diesem Sinne meint Einkommensteuerfreiheit. § 3 Nr 63 EStG regelt, welche Beiträge des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung "steuerfrei sind", ohne dabei darauf abzustellen, ob der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge lohnsteuerfrei belassen hat. Zwar unterliegen nach § 3 Nr 63 EStG steuerfreie Einnahmen auch nicht dem Lohsteuerabzug, dies ist aber nur Folge der Einkommensteuerfreiheit und nicht mit dieser gleichzusetzen. Letztlich erfolgt die Berücksichtigung einer Steuerbefreiung nach § 3 EStG iR der Veranlagung
r Einkommensteuer (vgl Levedag in Schmidt, EStG, 36. Aufl 2017, § 3 RdNr 1), die vom Lohnsteuerabzug
unterscheiden ist. Der Lohnsteuerabzug ist lediglich das Verfahren
r Erhebung der Einkommensteuer bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 38 Abs 1 S 1 EStG). Wird auf eine Einnahme keine Lohnsteuer abgeführt, hat dies mithin keine Auswirkungen darauf, ob eine Steuerbefreiung eingreift oder nicht. Stellte man auf die tatsächliche - wenn auch falsche - lohnsteuermäßige Behandlung durch den Arbeitgeber ab, läge es letztlich in dessen Hand, ob eine Beitragsprivilegierung
m Tragen kommt. Der Arbeitgeber wird für die Zwecke des Lohnsteuerabzugs zwar in Dienst genommen, übt jedoch selbst keine Hoheitsgewalt aus, weshalb seinem tatsächlichen Verhalten im Lohnsteuerabzugsverfahren keine stärkere Bindungswirkung als dem EStG selbst
kommen kann (vgl BSG Urteil vom 26.3.2014 - B 10 EG 14/13 R - BSGE 115, 198 = SozR 4-7837 § 2 Nr 25, RdNr 26 f <
F>). 22 bb) In systematischer Hinsicht steht § 1 Abs 1 S 2 SvEV in der bis 21.4.2015 gültigen Fassung (Verordnung
r Neuordnung der Regelungen über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von
wendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt vom 21.12.2006, BGBl I 3385) der Annahme eines Grundsatzes, nach dem es darauf ankäme, ob der Arbeitgeber eine
wendung iS von § 1 Abs 1 S 1 Nr 9 SvEV tatsächlich lohnsteuerfrei belassen hat, ebenfalls entgegen. Diese im Streitzeitraum noch geltende Vorschrift unterschied ausdrücklich zwischen der möglichen und der tatsächlichen Behandlung der von § 1 Abs 1 S 1 Nr 2 bis 4 SvEV erfassten Einnahmen, Beiträge und
wendungen durch den Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren, indem sie einerseits darauf abstellte, dass der Arbeitgeber "die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz erheben kann", andererseits darauf, ob der Arbeitgeber die Lohnsteuer "nicht nach den Vorschriften des § 39b oder § 39c EStG erhebt" (dazu BSG Urteil vom 17.12.2014 - B 12 KR 20/12 R - BSGE 118, 73 = SozR 4-5375 § 2 Nr 3, RdNr 21 ff <
EV>). Aus § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 Halbs 1 SvEV folgt nichts anderes. Zwar stellt diese Vorschrift ausdrücklich darauf ab, ob die darin genannten Einnahmen lohnsteuerfrei sind, unterscheidet sich aber eben darin vom hier
beurteilenden § 1 Abs 1 S 1 Nr 9 SvEV (vgl überdies Werner in jurisPK-SGB IV, § 14 RdNr 123, Stand März 2016, demzufolge lohnsteuerfreie Einnahmen iS der Vorschrift solche sind, die nicht der Einkommensteuerpflicht unterliegen und deshalb vom Arbeitgeber steuerfrei
gewendet werden dürfen). 23 cc) Auch eine historische Auslegung rechtfertigt keine andere Beurteilung. § 1 Abs 1 S 1 Nr 9 SvEV beruht auf § 17 Abs 1 S 2 SGB IV, wonach beim Erlass von Rechtsverordnungen nach § 17 Abs 1 S 1 SGB IV eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen ist. Damit hat der Gesetzgeber "das Postulat der möglichst weitgehenden Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts" aus dem "Gemeinsamen Erlass" des Reichsfinanz- und des Reichsarbeitsministers vom 10.9.1944 übernommen (BT-Drucks 7/4122 S 33). Dieser "Gemeinsame Erlass" bestimmte ausdrücklich, dass die Beiträge
r Sozialversicherung grundsätzlich von dem Betrag
berechnen seien, der für die Berechnung der Lohnsteuer maßgebend sei (AN 1944 II 281). Maßgebend für die Berechnung der Lohnsteuer ist aber nicht der Betrag, den der Arbeitgeber hierfür hält, sondern derjenige, der sich bei Anwendung des materiellen Einkommensteuerrechts ergibt. 24 dd) Schließlich folgt der von der Beklagten angenommene Grundsatz auch nicht aus Sinn und Zweck des § 1 Abs 1 S 1 Nr 9 SvEV. Die Anknüpfung des Beitrags- an das Steuerrecht dient der Vereinheitlichung von Lohnsteuerabzug und Beitragseinzug, um den Verwaltungsaufwand der Arbeitgeber gering
halten (vgl Knospe in Hauck/Noftz, SGB IV, K § 17 RdNr 29, Stand August 2012). Den Arbeitgeber auch beitragsrechtlich an einer unrichtigen lohnsteuerrechtlichen Behandlung festzuhalten, gebietet dieser Normzweck nicht. Vielmehr stellt das Gesetz mit § 26 Abs 2 Halbs 1 SGB IV gerade eine rechtliche Handhabe bereit, um - in den Grenzen ua dieser Vorschrift - eine fehlerhafte Beitragserhebung rückabzuwickeln. 25 ee) Diese, eine Anwendung des § 26 Abs 2 Halbs 1 SGB IV in Fällen der vorliegenden Art ermöglichende Auslegung des § 1 SvEV führt auch
keinem Widerspruch mit beitragsrechtlichen Grundsätzen. 26 Entgegen der Revisionsbegründung wird hierdurch nicht rückwirkend in ein abgeschlossenes Versicherungsverhältnis eingegriffen. Dies mag grundsätzlich unzulässig sein (vgl dazu BSG Urteil vom 8.12.1999 - B 12 KR 12/99 R - BSGE 85, 208, 213 = SozR 3-2500 § 8 Nr 4 S 22; BSG Urteil vom 8.12.1999 - B 12 KR 25/98 R - SozR 3-4100 § 185a Nr 2 S 7 f; BSG Urteil vom 8.4.1987 - 1 RA 55/85 - SozR 1200 § 14 Nr 25 S 68; BSG Urteil vom 30.11.1978 - 12 RK 43/76 - BSGE 47, 207, 208 = SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 24 S 41), vorliegend bleibt das Versicherungsverhältnis aber unverändert. Die Beteiligten haben das Einkommensteuer- ebenso wie das Beitragsrecht lediglich von Anfang an falsch angewandt.
dem wäre der Arbeitgeber bei Annahme eines Grundsatzes, nach dem es darauf ankäme, ob der Arbeitgeber eine
wendung tatsächlich lohnsteuerfrei belassen hat, beitragsmäßig auf einen unrichtigen Lohnsteuerabzug festgelegt, auch wenn einkommensteuerrechtlich noch die Möglichkeit
r Änderung des Lohnsteuerabzugs besteht (§ 41c EStG). Wollte man dagegen - wie offenbar auch die Beklagte - derartige Änderungen des Lohnsteuerabzugs berücksichtigen, soweit sie noch rechtzeitig vorgenommen werden (§ 41c Abs 3, § 41b Abs 1 S 1 EStG), verstieße dies wiederum gegen den Grundsatz, dass maßgeblich für die Beurteilung, ob Beiträge iS des § 26 Abs 2 Halbs 1 SGB IV
Unrecht entrichtet wurden, der Zeitpunkt ist,
dem sie entrichtet wurden (Seewald in Kasseler Komm, § 26 SGB IV RdNr 8a, Stand Oktober 2008). In diesem Falle stünde nämlich erst mit dem Abschluss des Lohnsteuerabzugs endgültig fest, ob Beitragspflicht bestand oder nicht. 27 ff) Findet nach allem der von der Beklagten bemühte Grundsatz im Gesetz keine Stütze, rechtfertigt auch der Umstand keine andere Beurteilung, dass in der Begründung des Gesetzentwurfs
m 5. SGB IV-ÄndG davon gesprochen wird, dass in der Praxis unstrittig gewesen sei, dass ua
wendungen iS des § 3 Nr 63 EStG nur dann nicht
m beitragspflichtigen Arbeitsentgelt
zählen seien, wenn diese im Rahmen der Entgeltabrechnung vom Arbeitgeber (oder ggf einem Dritten) rechtlich
lässig und tatsächlich steuerfrei abgerechnet worden seien; mit dem neuen § 1 Abs 1 S 2 SvEV werde daher lediglich klargestellt, dass es auf die tatsächliche Erhebung der Lohnsteuer ankomme (so BT-Drucks 18/3699 S 48 <
28 3. Die Revision der Beklagten ist begründet, soweit das SG sie
r Zahlung von Zinsen auf die
erstattenden Beiträge an den Kläger verurteilt hat. Insoweit war das Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen, denn in diesem Umfang war bereits die Klage unzulässig. Es fehlt ein Verwaltungsakt der Beklagten bezüglich des mit der Klage geltend gemachten Zinsanspruchs. Ein solcher ist jedoch notwendige Voraussetzung der insoweit allein
lässigen Anfechtungs- und Leistungsklage. 29 Die Beklagte hat hierüber in dem angefochtenen Bescheid keine Entscheidung getroffen. Haupt- und Zinsentscheidung sind in zwei selbstständigen (materiellen) Verwaltungsakten
verlautbaren, die zeitgleich im selben Bescheid, aber auch zeitversetzt in verschiedenen Bescheiden erlassen werden können. Mit der Entscheidung über den Hauptanspruch wird dabei keineswegs
gleich immer auch über den Nebenanspruch entschieden, auch wenn der Zins- vom Hauptanspruch abhängig ist. Insoweit gilt für den Zinsanspruch aus § 27 Abs 1 SGB IV nichts anderes als für den aus § 44 Abs 1 SGB I (
letzterem BSG Urteil vom 25.1.2011 - B 5 R 14/10 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 15 RdNr 16), sollten nach dem Willen des Gesetzgebers doch ua die Regelungen für die Verzinsung von Sozialleistungen auf Beitragserstattungsansprüche nach § 26 Abs 2 SGB IV übertragen werden (s BT-Drucks 7/4122 S 34 <
Eine entsprechende Entscheidung auch über den Zinsanspruch lässt sich dem Wortlaut des angefochtenen Bescheides aber nicht entnehmen. Die Beklagte hatte darüber hinaus auch gar keinen Anlass, über einen Zinsanspruch
entscheiden. Der Bescheid erging bereits unter dem 16.1.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.