Obsah (4)
§ 268§ 108§ 137§ 109KSRE138370619 ECLI:DE:BSG:2024:111124BB1KR124B0 BSG 1. Senat 20241111 B 1 KR 1/24 B Beschluss § 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG vorgehen
§ 268Nr 1, Rd
Nr 43; BSG vom 19.6.2018 - B 1 KR 32/17 R - BSGE 126, 87 =
§ 108Nr 5, Rd
Nr 24; BSG vom 9.4.2019 - B 1 KR 2/18 R - juris RdNr 23). Dabei enthält die verfassungsgerichtliche Feststellung von Willkür keinen subjektiven Schuldvorwurf, sondern sie bedeutet in einem objektiven Sinne die tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit einer Maßnahme im Verhältnis zu der Situation, derer sie Herr werden will. So liegt eine objektive Willkür dann vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird, die Rechtslage also in krasser Weise verkannt wird (vgl BVerfG vom 4.6.1985 - 1 BvR 1222/82 - BVerfGE 70, 93, 97 = juris RdNr 13; BVerfG <Kammer> vom 29.7.2022 - 2 BvR 1154/21 - juris RdNr 26; insoweit eventuell teilweise zu weitgehend die zuvor zitierten BSG-Entscheidungen zum Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens). 16 Nach diesen Maßstäben legt die Klägerin nicht einmal ansatzweise eine willkürliche Handhabung im Sinne des Weges zur Entscheidungsfindung dar. Sie rügt zwar die Heranziehung einer willkürlichen Auslegungsmethode, auch unter Bezug auf die Ansicht der Planungsbehörde, auf die Ansicht der Fachgesellschaften und auf die kodierrechtlichen Hintergründe. Die Klägerin legt aber nicht dar, dass die vom LSG vorgenommene Auslegung des Krankenhausplans und des Feststellungsbescheides vom 18.12.2014 nicht von dem Streben geprägt war, mit den anerkannten Methoden der Rechtsfindung zu einer Entscheidung zu gelangen. 17 Die Klägerin stützt sich im Wesentlichen darauf, dass für die Festlegung des Umfangs des Versorgungsauftrages grundsätzlich der Feststellungsbescheid heranzuziehen sei, dieser einen Versorgungsauftrag für die Fachrichtung KIN enthalten habe und nach der WBO das Fachgebiet Kinder- und Jugendmedizin die Behandlung psychischer und psychosomatischer Erkrankungen einschließe. Es bestehe daher keine Notwendigkeit für die willkürliche Auslegung durch eine Schwerpunktfestlegung. Allerdings ergibt sich der Versorgungsauftrag entgegen der Auffassung der Klägerin nicht allein aus dem Feststellungsbescheid, sondern aus den Festlegungen des Krankenhausplans in Verbindung mit den Bescheiden zu seiner Durchführung (vgl zB BSG vom 14.10.2014 - B 1 KR 33/13 R - BSGE 117, 94 =
§ 137Nr 5, Rd
Nr 70; BSG vom 23.6.2015 - B 1 KR 20/14 R - BSGE 119, 141 =
§ 108Nr 4, Rd
Nr 14). Davon ist das LSG zutreffend ausgegangen (siehe unten 2.
- b)
- aa)RdNr 28) und hat den Krankenhausplan zur Bestimmung von Inhalt und Umfang des Versorgungsauftrages ausgelegt. Anhaltspunkte schon für eine "nur" objektiv willkürliche Auslegung sind nicht ersichtlich und von der Klägerin, die bereits von einem falschen Maßstab zur Bestimmung des Versorgungsauftrages ausgeht, auch nicht dargelegt. 18 Damit rügt die Klägerin allein ein nach ihrer Auffassung unzutreffendes Auslegungsergebnis, wendet sich also gegen die im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtliche Fehlerhaftigkeit der LSG-Entscheidung, ohne jedoch einen error in procedendo im Sinne einer krassen Verkennung der Rechtslage darzulegen und als Verfahrensfehler im oben beschriebenen Sinn zu rügen (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). 19
- c)Die Klägerin rügt ferner eine Verletzung der Begründungspflicht. Nach § 136 Abs 1 Nr 6 SGG enthält das Urteil die Entscheidungsgründe. Gemäß § 128 Abs 1 Satz 2 SGG sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das bedeutet, aus den Entscheidungsgründen muss ersichtlich sein, auf welchen Erwägungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Entscheidung beruht. Dafür muss das Gericht aber nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, abhandeln (vgl BVerfG <Dreier-Ausschuss> vom 1.8.1984 - 1 BvR 1387/83 - SozR 1500 § 62 Nr 16 S 14; BVerfG <Kammer> vom 25.3.2010 - 1 BvR 2446/09 - juris RdNr 11; BSG vom 4.9.2018 - B 12 KR 16/17 R - juris RdNr 25). Die Klägerin legt bereits nicht dar, welche Gesichtspunkte sie in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils vermisst. Sie nimmt vielmehr an zahlreichen Stellen ihrer Beschwerdebegründung auf die vorhandenen Entscheidungsgründe Bezug, hält diese aber letztlich für unzutreffend. Damit kann die Darlegung einer Verletzung der Begründungspflicht nicht gelingen. Denn die Begründungspflicht wäre selbst dann nicht verletzt, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und tatsächlichen Gegebenheiten falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sein sollten (vgl BSG vom 22.1.2008 - B 13 R 144/07 B - juris RdNr 7; BSG vom 4.9.2018 - B 12 KR 16/17 R - juris RdNr 25). 20 2. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Maßstabs BVerfG <Kammer> vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24 RdNr 5 ff mwN). Dem wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. 21 Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wirft die Klägerin die folgenden Rechtsfragen auf: 1. "Wie weit reicht der Versorgungsauftrag der Kinder- und Jugendmedizin, wenn die Zuweisung eines anderen Fachgebietes (Kinder- und Jugendpsychiatrie) separat im Krankenhausplan eines Landes ausgewiesen wird, wenn die medizinischen Inhalte beider Fachgebiete teilweise identisch sind?" 2. "Kann die Versorgung eines Patienten zur Erkennung, Behandlung, Prävention, Rehabilitation und Nachsorge von körperlichen, neurologischen, psychischen und psychosomatischen Erkrankungen, Verhaltensauffälligkeiten, Entwicklungsstörungen in einem Plankrankenhaus mit dem Versorgungsauftrag der Kinder- und Jugendmedizin als auch in einem Krankenhaus mit dem Versorgungsauftrag der Kinder- und Jugendpsychiatrie erfolgen?" 3. "Nach welchen Kriterien ist die Behandlung von Kindern und Jugendlichen mit psychosomatischen Beschwerden in einer Kinderklinik in ihrem Versorgungsauftrag enthalten?" 4. "Können kodierte F-Diagnosen für die Festlegung des Behandlungsschwerpunktes und damit der Ablehnung eines Versorgungsauftrages für ein DRG-Plankrankenhaus nach § 17b KHG zugrunde gelegt werden, wenn die Abrechnungslogik des DRG-Fallpauschalensystems vorsieht, dass die kodierten F-Diagnosen- wie die streitgegenständliche kodierte Hauptdiagnose F45.0- in Kombination mit dem OPS-Code 9-402.1 in die bundeseinheitlich geregelte DRG U43Z führt?" 22
- a)Bei der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage zu 3. handelt es sich bereits nicht um eine hinreichend konkret gestellte Rechtsfrage. Die Konkretisierung setzt regelmäßig voraus, dass die Rechtsfrage mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann; das schließt nicht aus, dass eine Frage gestellt wird, die je nach den formulierten Voraussetzungen mehrere Antworten zulässt. Unzulässig ist jedoch eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalles abhängt und damit auf die Antwort "kann sein" hinausläuft (stRspr; vgl zB BSG vom 11.11.2019 - B 1 KR 87/18 B - juris RdNr 6 mwN; BSG vom 27.1.2020 - B 8 SO 67/19 B - juris RdNr 10). 23 Die Frage ist bereits so allgemein gehalten, dass ihre Beantwortung eine kommentar- oder lehrbuchartige Aufbereitung durch den Senat verlangen würde. Sie könnte offensichtlich nicht losgelöst von näher zu differenzierenden Sachverhaltskonstellationen beantwortet werden. Eine in dieser Weise unkonkrete Frage kann jedoch gerade nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein (vgl hierzu auch BSG vom 1.3.2018 - B 8 SO 104/17 B - juris RdNr 8). Die mit der Frage angesprochene Reichweite des Versorgungsauftrages eines Plankrankenhauses ergibt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats aus den Festlegungen des Krankenhausplans in Verbindung mit den Bescheiden zu seiner Durchführung (vgl BSG vom 19.6.2018 - B 1 KR 32/17 R - BSGE 126, 87 =
§ 108Nr 5, Rd
Nr 12; BSG vom 9.4.2019 - B 1 KR 2/18 R - juris RdNr 12). Die Beantwortung der Frage würde den Rückgriff auf existierende oder denkbare Festlegungen in den Krankenhausplänen erfordern. 24 b) Es fehlt an der Klärungsfähigkeit der unter
- und
- gestellten Rechtsfragen. Grundsätzliche Bedeutung für die Zulassung der Revision kann nur solchen Fragen zukommen, zu deren Klärung das Revisionsgericht berufen ist. Dies als grundsätzlich bezeichnete Rechtsfrage muss daher eine der Entscheidung des Revisionsgerichts zugängliche Vorschrift betreffen. Daran fehlt es. 25 Das LSG hat die Entscheidung, dass der der Klägerin erteilte Versorgungsauftrag für KIN die Behandlung von neurologischen, psychischen und psychosomatischen Erkrankungen, Verhaltensauffälligkeiten, Entwicklungsstörungen und Behinderungen nur umfasse, solange eine somatische Erkrankung vorliegt, auf die Auslegung der Festlegungen des Niedersächsischen Krankenhausplans gestützt. Der Krankenhausplan habe die Fachrichtung KIN dem Bereich "somatisch" und die Fachrichtung KJP dem Bereich "psychiatrisch" zugeordnet. Dies werde dadurch bestätigt, dass mindestens einem anderen Krankenhaus sowohl Planbetten für die Fachrichtung KIN als somatische Planbetten als auch Planbetten für die Fachrichtung KJP als psychiatrische Planbetten zugewiesen seien. Deshalb sei trotz der festgestellten Überschneidungen der Gebiete nach der WBO eine Abgrenzung erforderlich. Anderenfalls liefen die Bestimmungen des Krankenhausplans zur Zuordnung von Planbetten als "somatische" oder "psychiatrische" ins Leere. 26 Die Auslegung der landesrechtlichen Vorschriften über den Krankenhausplan unterliegt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats jedoch nur in den durch § 162 SGG vorgegebenen Grenzen einer revisionsgerichtlichen Kontrolle. Für eine eigene Auslegung von Landesrecht durch die Revisionsinstanz besteht danach kein Raum, soweit das LSG das Landesrecht selbst ausgelegt hat, die Auslegung des LSG kein Bundesrecht verletzt, kein nach § 162 SGG revisibles Landesrecht vorliegt oder das LSG nicht das grundgesetzliche Willkürverbot verletzt hat (vgl hierzu im Einzelnen zB BSG vom 19.6.2018 - B 1 KR 32/17 R - BSGE 126, 87 =
§ 108Nr 5, Rd
Nr 14 ff mwN; BSG vom 23.6.2015 - B 1 KR 20/14 R - BSGE 119, 141 =
§ 108Nr 4, Rd
Nr 17 ff mwN). Jenseits der allgemeinen Regeln wie etwa den Auslegungsregeln über die Auslegung von Feststellungsbescheiden über die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan aus dem Empfängerhorizont (vgl hierzu zB OVG NRW vom 11.3.2011 - 13 A 1745/10 - juris RdNr 22) und der Achtung des Willkürverbots (vgl zB BSG vom 25.10.2016 - B 1 KR 9/16 R - SozR 4-5562 § 11 Nr 2 RdNr 27) gibt es keine speziellen bundesrechtlichen Vorgaben, die für das Krankenhausplanungsrecht der Länder bestimmte Fachgebietszuordnungen gebieten würden (vgl BSG vom 19.6.2018 - B 1 KR 32/17 R - BSGE 126, 87 =
§ 108Nr 5, Rd
Nr 19 mwN; vgl zum Ganzen BSG vom 17.2.2022 - B 1 KR 36/21 B - juris RdNr 8 zu mit Frage 1 und Frage 2 nahezu identischen Rechtsfragen). 27 Die Klägerin macht einen Verstoß gegen die bundesgesetzlichen Regelungen zur Festlegung des Umfangs des Versorgungsauftrages gemäß § 108 Nr 2 SGB V und § 11 Abs 1 Satz 1 KHEntgG iVm § 8 Abs 1 Satz 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz, § 8 Abs 1 Satz 4 Nr 1 KHEntgG geltend, nach denen die Reichweite des Versorgungsauftrages aus dem Feststellungsbescheid ableitbar sein muss (dazu aa), sowie einen Verstoß des LSG gegen das Willkürverbot, indem eine untaugliche Methode der Schwerpunktfestlegung der Behandlung herangezogen werde (dazu bb). 28
- aa)Ein Verstoß gegen bundesgesetzliche Regelungen ist nicht dargelegt. Nach der von der Klägerin als verletzt gerügten Vorschrift des § 8 Abs 1 Satz 4 Nr 1 KHEntgG ergibt sich der Versorgungsauftrag bei einem Plankrankenhaus aus den Festlegungen des Krankenhausplans in Verbindung mit den Bescheiden zu seiner Durchführung. Die Beschwerdebegründung lässt bereits nicht erkennen, dass das LSG davon abgewichen wäre. Sie gibt vielmehr die Begründung des LSG dahingehend wieder, dass dieses eine Überschneidung der Definitionen der im Krankenhausplan vorgesehenen Fachgebiete KIN und KJP nach der WBO, welche für die Bestimmung von Inhalt und Umfang des Versorgungsauftrages heranzuziehen sei, festgestellt habe. Das LSG habe bei der Auslegung des Krankenhausplans zur Bestimmung des Versorgungsauftrages eine Abgrenzung der Fachrichtungen für erforderlich gehalten, wenn im Krankenhausplan die Fachrichtung KJP gesondert ausgewiesen sei und zumindest einem anderen Krankenhaus Planbetten sowohl für KIN als auch für KJP zugewiesen worden seien. Diese Abgrenzung habe das LSG danach getroffen, welche Erkrankungen im Rahmen der Behandlung im Vordergrund stünden (vgl Seite 7 und 8 der Beschwerdebegründung). Ausgehend von den so in der Beschwerdegründung dargestellten Entscheidungsgründen ist nicht erkennbar, inwiefern das LSG § 8 Abs 1 Satz 4 Nr 1 KHEntgG verletzt haben sollte. Anders als die Beschwerde meint, können sich Grenzen des Versorgungsauftrages des Krankenhauses nach dieser Vorschrift nicht allein aus dem Feststellungsbescheid ergeben, sondern auch bereits aus dem Krankenhausplan selbst. Von einer solchen Grenze des Versorgungsauftrages durch den Krankenhausplan für die Fachrichtung KIN durch den im Wege der Auslegung ermittelten notwendigen somatischen Behandlungsschwerpunkt ist das LSG ausgegangen. 29
- bb)Soweit die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung auf die von ihr gerügte willkürliche Auslegung stützt, kann diese allenfalls unter den oben aufgezeigten engen Voraussetzungen einer Verfahrensrüge eines errors in procedendo geltend gemacht werden. Selbst bei Unterstellung einer objektiv willkürlichen Sachentscheidung (error in iudicando) könnte die Klägerin daraus keine grundsätzliche Bedeutung des LSG-Urteils ableiten, sondern allenfalls dessen im Verfahren der Beschwerde nach § 160a SGG unbeachtliche besonders grobe Fehlerhaftigkeit. 30
- c)Hinsichtlich der von der Klägerin unter 4. aufgeworfenen Rechtsfrage fehlt es an der Darlegung ihrer Klärungsbedürftigkeit. 31 Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, obwohl das BSG sie noch nicht ausdrücklich behandelt hat, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sodass eine weitere Klärung oder Fortentwicklung des Rechts nicht mehr zu erwarten ist (stRspr; vgl zB BSG vom 16.4.2012 - B 1 KR 25/11 B - juris RdNr 7 mwN). An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es hier bereits deshalb, weil der Vergütungsanspruch, dessen Höhe sich nach dem auf Grundlage von § 9 Abs 1 Nr 1 KHEntgG vereinbarten Fallpauschalenkatalog, der auf Grundlage des § 9 Abs 1 Nr 3 KHEntgG geschlossenen Fallpauschalenvereinbarung und weiteren Regelungen des KHEntgG bestimmt, voraussetzt, dass das Krankenhaus seine Leistungen innerhalb des ihm zugewiesenen Versorgungsauftrages erbracht hat (stRspr; vgl BSG vom 23.6.2015 - B 1 KR 20/14 R - BSGE 119, 141 =
§ 108Nr 4, Rd
Nr 9; BSG vom 29.8.2023 - B 1 KR 18/22 R - SozR 4-5562 § 8 Nr 14 RdNr 10). Dieses öffentlich-rechtliche Preisrecht regelt nur die Maßstäbe zur Ermittlung der Höhe der Krankenhausvergütung sowie die Einzelheiten ihrer Abrechnung, nicht aber den Rechtsgrund für einen Vergütungsanspruch des Krankenhauses (vgl ua BSG vom 25.10.2016 - B 1 KR 6/16 R -
§ 109Nr 59 - juris Rd
Nr 14). Ist der Versorgungsauftrag Voraussetzung für das Bestehen eines Vergütungsanspruchs, können die allein die Vergütungshöhe betreffenden Bestimmungen des Fallpauschalenkataloges zur Ermittlung der abzurechenden DRG durch ein automatisches Datenverarbeitungssystem, das auf einem zertifizierten Programm (Grouper) basiert, nicht maßgebend für den Inhalt und Umfang des Versorgungsauftrages sein. Auf die von der Klägerin dargestellte Groupierungslogik des Definitionshandbuches G-DRG-Version 2015 kommt es damit nicht an. 32 Im Übrigen fehlt es auch an Darlegungen zur Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage. Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn das BSG im angestrebten Revisionsverfahren überhaupt hierüber entscheiden müsste, die Frage also entscheidungserheblich ist (vgl BSG vom 13.1.2017 - B 12 R 23/16 B - juris RdNr 20; vgl zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Maßstabs BVerfG vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 14 = juris RdNr 8). Wie das Vorliegen grundsätzlicher Bedeutung insgesamt, ist dies auf der Tatsachengrundlage der Vorinstanz zu beurteilen. Auch Darlegungen zur Klärungsfähigkeit müssen sich also auf die Tatsachen beziehen, die das LSG im angegriffenen Urteil mit Bindungswirkung für das BSG (§ 163 SGG) festgestellt hat (vgl BSG vom 12.8.2020 - B 1 KR 46/19 B - juris RdNr 10 mwN). Voraussetzung für die Kodierung der Prozedur nach OPS-Kode 9-402.1, die in Kombination mit der Hauptdiagnose F45.0 in die DRG U43Z führen würde, ist ua eine stationäre somatische und psychosomatische Behandlung bei akuten und chronischen somatischen Erkrankungen mit psychischer Komorbidität und Copingstörungen. Die Beschwerdebegründung verhält sich nicht dazu, dass diese Voraussetzungen ausgehend von den Feststellungen des LSG überhaupt erfüllt waren und damit die der Frage zugrunde liegende Ansteuerung der DRG U43Z überhaupt zutreffend war. 33 3. Wer sich auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) beruft, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des Berufungsgerichts einerseits und in einem Urteil des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und Ausführungen dazu machen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen und das Berufungsurteil auf dieser Divergenz beruht (vgl zB BSG vom 19.9.2007 - B 1 KR 52/07 B - juris RdNr 6; BSG vom 9.5.2018 - B 1 KR 55/17 B - juris RdNr 8; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Darlegungsanforderungen vgl BVerfG <Dreierausschuss> vom 8.9.1982 - 2 BvR 676/81 - juris RdNr 8). Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat; dies hat der Beschwerdeführer schlüssig darzulegen (vgl zB BSG vom 19.11.2019 - B 1 KR 72/18 B - juris RdNr 8). 34 a) Es fehlt bereits an der Darstellung eines entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatzes im Urteil des LSG. 35 Die Beschwerde entnimmt dem angegriffenen Urteil des LSG den Rechtssatz, "dass sich der Umfang des Versorgungsauftrages - trotz widersprüchlicher Einleitung unter Bezugnahme auf den Feststellungsbescheid sowie der WBO - aus einer medizinischen Betrachtungsweise ergibt, welcher Behandlungsschwerpunkt im Behandlungsfall zugrunde lag" (Seite 19 der Beschwerdebegründung) bzw den Rechtssatz, "dass sich der Umfang des Versorgungsauftrages anhand einer Schwerpunktfestlegung der Leistungserbringung festlegen ließe" (Seite 21 der Beschwerdebegründung). 36 Die Beschwerde zitiert damit keine wörtlichen Aussagen der angegriffenen Entscheidung des LSG, sondern fasst aus ihrer Sicht wesentliche Erwägungen der Entscheidung abstrakt zusammen. Eine dem so dargestellten Rechtssatz auch nur sinngemäß entsprechende Aussage lässt sich dem Urteil des LSG selbst in der Zusammenschau der Entscheidungsgründe nicht entnehmen. Nach den Entscheidungsgründen (Urteilsabdruck S 9, 10) ist das LSG in Übereinstimmung mit der von ihm zitierten ständigen Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass sich der Versorgungsauftrag eines Plankrankenhauses aus den Festlegungen des Krankenhausplans in Verbindung mit den Bescheiden zu seiner Durchführung ergibt (vgl zB BSG vom 14.10.2014 - B 1 KR 33/13 R - BSGE 117, 94 =
§ 137Nr 5, Rd
Nr 70; BSG vom 23.6.2015 - B 1 KR 20/14 R - BSGE 119, 141 =
§ 108Nr 4, Rd
Nr 14) und zur Ermittlung von dessen Inhalt der Feststellungsbescheid ggf ausgelegt werden muss (vgl BSG vom 9.4.2019 - B 1 KR 2/18 R - juris RdNr 12). Es hat eine Abgrenzung der im Krankenhausplan gesondert ausgewiesenen Fachrichtungen KIN und KJP für notwendig erachtet, weil sonst die Unterscheidung in "somatisch" und "psychiatrisch" mit jeweils eigener Zuweisung von Planbetten im Krankenhausplan ins Leere laufen würde. Zur Auslegung des erteilten Versorgungsauftrages hat das LSG, gestützt auf Ziff 1. III. des Krankenhausplans, die WBO herangezogen und die von der Beschwerde referierten Überschneidungen der Fachgebiete Kinder- und Jugendmedizin und Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie festgestellt. Den mittels Auslegung der WBO herausgearbeiteten somatischen Schwerpunkt der Kinder- und Jugendmedizin hat es als bestimmend für die nach seiner Auslegung des Krankenhausplans notwendige Abgrenzung der Fachrichtungen KIN und KJP angesehen und daraus abgeleitet, dass der Grund des medizinischen Tätigwerdens bei einer Behandlung in der Fachrichtung KIN eine somatische Erkrankung sein muss (Urteilsabdruck S 12). Damit hat es keinen der Divergenzrüge zugänglichen Rechtssatz aufgestellt, sondern in Anwendung höchstrichterlicher Rechtssätze eine Auslegung der Festlegungen des Krankenhausplans und des Feststellungsbescheides im Einzelfall vorgenommen. 37 b) Der von der Beschwerde dargestellte bundesgerichtliche Rechtssatz, "dass sich der Umfang des Versorgungsauftrags aus den Maßgaben des Feststellungsbescheides gemäß § 8 Absatz 1 Satz 4 Nr. 1 KHEntgG" ergibt und zur Konkretisierung "hinsichtlich der Inhalt des Leistungsumfangs einer Fachrichtung […] eine Hinzuziehung der Weiterbildungsordnung der einschlägigen Ärztekammer möglich" ist, stellt zum einen eine nur unvollständige Wiedergabe aus der dazu benannten Entscheidungen vom 19.6.2018 und 9.4.2019 dar. Der Senat hat dort folgenden Rechtssatz in Wiederholung seiner ständigen Rechtsprechung aufgestellt: "Dementsprechend ergibt sich der Versorgungsauftrag eines Plankrankenhauses aus den Festlegungen des Krankenhausplans in Verbindung mit den Bescheiden zu seiner Durchführung" (BSG vom 19.6.2018 - B 1 KR 32/17 R - BSGE 126, 87 =
§ 108Nr 5, Rd
Nr 12 und BSG vom 9.4.2019 - B 1 KR 2/18 R - juris RdNr 12; BSG vom 9.4.2019 - B 1 KR 17/18 R - juris RdNr 14). Zum anderen führt die Beschwerde nicht aus, inwiefern das LSG bei seiner Auslegung, die sich im Wesentlichen auf die Bestimmungen des Krankenhausplans stützt, von diesem Rechtssatz des BSG abgewichen ist. 38 In den genannten Entscheidungen hat der Senat im Hinblick auf die Festlegung des Umfangs eines Fachgebietes durch Einbeziehung einer Weiterbildungsordnung auch keinen Rechtssatz aufgestellt, sondern allein die Auslegung von Landesrecht durch das LSG nicht beanstandet (BSG vom 19.6.2018 - B 1 KR 32/17 R - BSGE 126, 87 =
§ 108Nr 5, Rd
Nr 14). 39
- c)Die Beschwerde hätte überdies darauf eingehen müssen, dass das LSG im angefochtenen Urteil nicht lediglich die Tragweite der höchstrichterlichen Rechtsprechung verkannt, sondern dieser Rechtsprechung bewusst einen eigenen Rechtssatz entgegengesetzt hat (vgl BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 73 mwN; BSG vom 1.6.2015 - B 9 SB 10/15 B - juris RdNr 6), der objektiv von höchstrichterlicher Rechtsprechung abweicht (vgl zB BSG vom 19.11.2019 - B 1 KR 72/18 B - juris RdNr 8). Dem LSG muss es dabei aber nicht subjektiv bewusst gewesen sein, dass es einen objektiv abweichenden Rechtssatz aufstellt (vgl BSG vom 1.7.2024 - B 1 KR 26/23 B - juris RdNr 12; vgl auch BSG vom 2.9.2015 - B 11 AL 34/15 B - juris RdNr 18). Es genügt für eine Abweichung, dass das LSG andere rechtliche Maßstäbe aufstellt (vgl BSG vom 29.11.1989 - 7 BAr 130/88 - SozR 1500 § 160a Nr 67 S 91). Dies legt die Beschwerdebegründung nicht dar. 40
- d)Die von der Beschwerde gerügte Unvereinbarkeit des Auslegungsergebnisses des LSG mit Grundsätzen der Krankenhausplanung ist im Rahmen der Divergenzrüge unbeachtlich. 41 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO, diejenige über den Streitwert auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE138370619&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public