Nr 21 mwN, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). Dies ergibt sich aus der Gesetzesentwicklung der Norm (vgl Senatsurteil vom 27.6.2019 - B 10 EG 2/18 R -
Nr 22 f; Senatsurteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 7/17 R - BSGE 125, 62 =
Nr 19 ff; Senatsurteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 4/17 R -
Nr 19 ff). Danach wollte der Gesetzgeber für die begriffliche Abgrenzung zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen in vollem Umfang und mit bindender Wirkung auf das formelle und materielle Steuerrecht verweisen, wie es das Lohnsteuerabzugsverfahren konkretisiert hat. 22 Wegen des vom BEEG-Gesetzgeber verfolgten steuerakzessorischen Regelungskonzepts ist eine einschränkende Auslegung der Ausschlussklausel des § 2c Abs 1 Satz 2 BEEG iS eines elterngeldrechtlich modifizierten lohnsteuerrechtlichen Begriffs der sonstigen Bezüge nicht mehr möglich (vgl dazu im Einzelnen und zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung: Senatsurteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 7/17 R - BSGE 125, 62 =
Nr 20 ff; Senatsurteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 4/17 R -
Nr 21 ff; zuletzt nochmals Senatsurteil vom 27.6.2019 - B 10 EG 2/18 R -
Nr 24 ff, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). Vielmehr ist jeder im Bemessungszeitraum bezogene Einkommensbestandteil, der lohnsteuerrechtlich sonstiger Bezug ist, auch elterngeldrechtlich sonstiger Bezug (Senatsurteil vom 27.6.2019, aaO RdNr 24). 23 b) Sonstige Bezüge iS des § 2c Abs 1 Satz 2 BEEG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unter Berücksichtigung der materiellen lohnsteuerrechtlichen Vorgaben solche Entgeltbestandteile, deren Zahlungszeiträume von dem als Regel vorgesehenen Zahlungsturnus für Arbeitslohn nicht nur unerheblich abweichen. Maßgeblich ist die Abweichung von dem Lohnzahlungszeitraum, den die Vertragsparteien arbeitsrechtlich zugrunde gelegt haben (stRspr, Senatsurteil vom 27.6.2019 - B 10 EG 2/18 R -
Nr 35, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; Senatsurteil vom 8.3.2018 - B 10 EG 8/16 R - BSGE 125, 162 =
Nr 35; Senatsurteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 7/17 R - BSGE 125, 62 =
Nr 31; Senatsurteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 4/17 R -
Nr 32; Senatsbeschluss vom 28.1.2019 - B 10 EG 11/18 B - juris RdNr 7). Zahlungen, die davon abweichend in anderen Zeitintervallen erfolgen, sind als sonstige Bezüge anzusehen, selbst wenn es sich dabei ihrerseits um gleichbleibende Intervalle handelt (vgl dazu bereits Senatsurteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 7/17 R - BSGE 125, 62 =
Nr 32; Senatsurteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 4/17 R -
Nr 33). Ist also zB für die Zahlung eines Grundgehalts ein monatlicher Zahlungszeitraum vereinbart, ist auch bei anderen Entgeltbestandteilen eine lückenlose monatliche Zahlung im Bemessungszeitraum erforderlich, um diese als laufenden Arbeitslohn betrachten zu können. 24 c) Nach diesen für das Elterngeldrecht maßgeblichen lohnsteuerrechtlichen Vorgaben sind die an die Klägerin gezahlten Provisionen in der Zeit zwischen Januar und Dezember 2015 als laufender Arbeitslohn und nicht nach § 2c Abs 1 Satz 2 BEEG als sonstige Bezüge zu behandeln. Denn die Provisionen wurden von der Arbeitgeberin lückenlos in monatlichen Abständen abgerechnet und gezahlt. Dieser Zahlungsturnus für die Provisionen entspricht dem zwischen der Klägerin und ihrer Arbeitgeberin für das Grundgehalt vereinbarten monatlichen Lohnzahlungszeitraum. 25 Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) handelt es sich bei diesen Provisionen um regelmäßig fortlaufend anfallende Vergütungsbestandteile, die sich ausschließlich auf monatliche Lohnzahlungszeiträume beziehen, die im Kalenderjahr der Zahlung enden (vgl Lohnsteuer-Richtlinien <LStR> 2015 R § 39b.2 Abs 1). Wie das LSG weiter für den Senat bindend festgestellt hat, hatte die Klägerin monatlich Anspruch auf Zahlung sowohl des Grundgehalts als auch der Provisionen. Danach galt der monatliche Lohnzahlungszeitraum des Grundgehalts im Bemessungszeitraum auch für die Provisionen. Ebenso wie das Grundgehalt wurden sie lückenlos und regelmäßig in monatlichen Abständen gezahlt. Unerheblich ist, dass die Provisionen im Bemessungszeitraum nicht monatlich in gleicher Höhe gezahlt wurden (11 x 600 Euro und 1 x 500 Euro). Denn auf eine regelmäßig gleichbleibende Höhe für die Zuordnung der Entgeltbestandteile als laufender Arbeitslohn kommt es nicht an (Senatsurteil vom 29.6.2017 - B 10 EG 5/16 R -
Nr 23; Senatsurteil vom 26.3.2014 - B 10 EG 14/13 R - BSGE 115, 198 =
Nr 21). 26 Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin sich einen monatlichen Provisionsbetrag "aussuchen" durfte. Denn nach den Feststellungen des LSG orientierten sich die monatlichen Zahlungen an den tatsächlichen Umsätzen; sie sollten die über Monate und Jahre hinweg konkret entstehenden Provisionsansprüche authentisch als Durchschnittswert abbilden. Die Provisionszahlungen an die Klägerin sollten danach die ihr jeweils zuzuordnenden Umsätze widerspiegeln. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass diese umsatzbezogenen monatlichen Provisionen Nach- oder Vorauszahlungen iS eines sonstigen Bezugs gemäß der LStR 2015 R 39b.2 Abs 2 Satz 2 Nr 8 enthielten, die sich (teilweise) auf Lohnzahlungszeiträume bezogen, die in einem anderen Jahr als dem der Zahlung endeten (vgl hierzu Senatsurteil vom 27.6.2019 - B 10 EG 2/18 R -
Nr 35, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). 27 C. Die fehlerhafte Anmeldung und Behandlung der monatlichen Provisionen im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge durch die Arbeitgeberin steht der Berücksichtigung der Provisionen als laufender Arbeitslohn bei der Bemessung des Elterngelds nicht entgegen. 28 Einer bestandskräftig gewordenen Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers kommt zwar nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich eine Bindungswirkung auch im Elterngeldverfahren zu (dazu unter 1.). Allerdings besteht diese Bindungswirkung bereits nach der bisherigen Senatsrechtsprechung nicht ausnahmslos. Ihre Reichweite ist als Ausdruck des steuerakzessorischen Regelungskonzepts des BEEG begrenzt. Wird die Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers im Bemessungszeitraum geändert, hat die Elterngeldbehörde dies zu berücksichtigen. Ist diese Lohnsteueranmeldung nicht (mehr) Grundlage der Besteuerung des Einkommens des Arbeitnehmers aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit, kann sich die Elterngeldbehörde auch nicht (mehr) auf die Bindungswirkung der Anmeldung berufen. In diesem Fall muss sie bei eigenen Bedenken oder Einwänden des Elterngeldberechtigten gegen eine vom Arbeitgeber vorgenommene lohnsteuerrechtliche Einordnung eines Lohn- oder Gehaltsbestandsteils selbst ermitteln und prüfen, ob dieser Entgeltbestandteil nach den materiellen lohnsteuerrechtlichen Vorgaben als sonstiger Bezug zu behandeln und bei der Bemessung des Elterngelds nicht zu berücksichtigen ist (dazu unter 2.). 29 1. Der Inhalt einer bestandskräftig gewordenen Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers (§ 41a EStG) bindet im Regelfall auch die Beteiligten des Elterngeldverfahrens. Kraft der gesetzlichen Rechtsfolgenverweisung des § 2c Abs 1 Satz 2 BEEG müssen sie den Inhalt einer solchen Lohnsteueranmeldung als feststehend hinnehmen. Sie haben insbesondere die dadurch erfolgte Einordnung von Lohn- oder Gehaltsbestandteilen als sonstiger Bezug oder laufender Arbeitslohn nicht mehr daraufhin zu überprüfen, ob sie dem materiellen Lohnsteuerrecht entspricht (Senatsurteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 7/17 R - BSGE 125, 62 =
Nr 34, 36; Senatsurteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 4/17 R -
Nr 35, 37). 30 Der Senat sieht keinen Anlass, von dieser zu § 2c Abs 1 Satz 2 BEEG ergangenen Rechtsprechung zur grundsätzlichen Bindungswirkung einer bestandskräftigen Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers im Elterngeldrecht abzuweichen. Vielmehr fügt sich diese in das vom BEEG-Gesetzgeber gerade mit dieser Norm nachhaltig verfolgte steuerakzessorische Regelungskonzept ein (vgl hierzu jüngst nochmals die Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD vom 21.4.2020 zum Gesetz für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie <BT-Drucks 19/18698 S 8 zu Nummer 2 und 3> zu der mit diesem Gesetz vom 20.5.2020 <BGBl I 1061> mit Wirkung vom 29.5.2020 erfolgten Einfügung von § 2c Abs 1 Satz 3 BEEG und § 2d Abs 5 BEEG unter Verweis auf die "Steuerrechtsakzessorietät des Elterngeldes"). 31 2. Bei der vom Gesetzgeber gewollten steuerakzessorischen Betrachtungsweise im Rahmen der elterngeldrechtlichen Behandlung der Einnahmen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit kann eine Bindungswirkung der Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers nicht ausnahmslos angenommen werden. 32 Ausnahmen von der Bindungswirkung und damit korrespondierend eine Obliegenheit der Elterngeldstellen zur eigenständigen Prüfung, ob ein Entgeltbestandteil nach den maßgeblichen materiellen lohnsteuerrechtlichen Vorgaben zum laufenden Arbeitslohn gehört oder sonstiger Bezug ist, hat der Senat anerkannt im Fall der pauschalen Versteuerung des Einkommens (also beim Fehlen einer Lohnsteueranmeldung) und bei einem im Zeitpunkt der Elterngeldfestsetzung noch nicht abgeschlossenen Lohnsteuerabzugsverfahren (Senatsurteil vom 8.3.2018 - B 10 EG 8/16 R - BSGE 125, 162 =
Nr 32 bis 34), bei einer iS von § 41c Abs 3 Satz 1 EStG fristgerechten Korrektur des Lohnsteuerabzugs (Senatsurteil vom 13.12.2018 - B 10 EG 9/17 R - juris RdNr 28) sowie bei einer aus sonstigen Gründen fehlenden Bestandskraft einer Lohnsteueranmeldung (Senatsurteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 7/17 R - BSGE 125, 62 =
Nr 36; Senatsurteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 4/17 R -
Nr 37). 33 Diese Rechtsprechung führt der Senat fort. Bestehen greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die inhaltlichen Festsetzungen aus dem Lohnsteuerabzugsverfahren nicht mehr Grundlage der Besteuerung der Einnahmen des Arbeitnehmers aus nichtselbstständiger Arbeit sind, müssen die Elterngeldbehörden bei eigenen Bedenken oder Einwänden des Elterngeldberechtigten gegen die lohnsteuerrechtliche Einordnung von Vergütungsbestandteilen ebenfalls in eine eigenständige steuerrechtliche Prüfung eintreten. Ist die Lohnsteueranmeldung - insbesondere aufgrund eines nachfolgenden Einkommensteuerbescheids - nicht mehr Grundlage der Besteuerung, kann sich die Elterngeldbehörde nicht mehr auf die Bindungswirkung der Lohnsteueranmeldung berufen. Besteht aber steuerrechtlich keine Bindung mehr an das in § 2c Abs 1 Satz 2 BEEG in Bezug genommene Lohnsteuerabzugsverfahren, ist die Elterngeldbehörde aus eigener Kompetenz zur Prüfung verpflichtet, ob der in Rede stehende Lohn- oder Gehaltsbestandteil nach den materiellen lohnsteuerrechtlichen Vorgaben zu Recht als sonstiger Bezug behandelt worden ist (vgl § 26 Abs 1 BEEG iVm § 20 SGB X). 34 Diese Prüfobliegenheit der Elterngeldbehörden ergibt sich aus dem steuerakzessorischen Regelungskonzept des § 2c Abs 1 Satz 2 BEEG sowie der dortigen Bezugnahme auf das Lohnsteuerabzugsverfahren (dazu unter
Nr 23; BFH Beschluss vom 15.12.2011 - VI R 26/11 - juris RdNr 12, 16). Deshalb muss von den Beteiligten im Elterngeldverfahren der Inhalt einer bestandskräftig gewordenen Lohnsteueranmeldung kraft der gesetzlichen Rechtsfolgenverweisung des § 2c Abs 1 Satz 2 BEEG nur bis zum Erlass eines Einkommensteuerbescheids für den Elterngeldberechtigten als feststehend hingenommen werden. Denn mit dem Erlass eines Einkommensteuerbescheids erledigt sich für den maßgeblichen Besteuerungszeitraum die Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers iS des § 124 Abs 2 AO auf andere Weise und verliert ihre Wirksamkeit. 43 Wird also mit Erlass eines Einkommensteuerbescheids ein anderer Verwaltungsakt zur Grundlage der Besteuerung, so entfällt die Bindungswirkung einer Lohnsteueranmeldung nicht nur im Steuerrecht, sondern aufgrund der Steuerrechtsakzessorietät des Elterngelds auch im Elterngeldrecht, sodass die Elterngeldbehörden in einer solchen Konstellation ausnahmsweise bei eigenen Bedenken oder bei Einwänden des Elterngeldberechtigten gegen die steuerrechtliche Einordnung von Vergütungsbestandteilen selbst vollumfänglich nach den materiellen lohnsteuerrechtlichen Vorgaben prüfen müssen, ob diese als laufender Arbeitslohn oder als sonstige Bezüge iS des § 2c Abs 1 Satz 2 BEEG zu behandeln sind. 44
Nr 20; Senatsurteil vom 26.3.2014 - B 10 EG 13/13 R -
Nr 14). Nach dieser Regelung wird das Elterngeld bis zum Nachweis der jeweils erforderlichen Angaben vorläufig unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Angaben gezahlt, wenn das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt nicht ermittelt werden kann. Bei greifbaren Anhaltspunkten für den Wegfall der Bindungswirkung der Lohnsteueranmeldung sind aber für den Nachweis der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nicht nur die für die maßgeblichen Monate des Bemessungszeitraums erstellten Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers erforderlich (vgl § 2c Abs 2 BEEG). Vielmehr bedarf es für eine endgültige Bestimmung der Leistungshöhe auch der Vorlage des Einkommensteuerbescheids, sodass insoweit Raum für eine vorläufige Leistungsbewilligung ist (vgl allgemein zur vorläufigen Leistungsbewilligung bzw zum Vorläufigkeitsvorbehalt nach § 8 Abs 3 BEEG, der in der elterngeldrechtlichen Praxis als Nebenbestimmung iS des § 32 SGB X erfolgt: BSG Urteil vom 13.12.2018 - B 10 EG 9/17 R - juris RdNr 13 mwN). Die vorläufige Leistungsbewilligung nach Maßgabe des § 8 Abs 3 Satz 1 Nr 2 BEEG dient auch hier der Beschleunigung der Leistungsgewährung, weil das für die Berechnung des Elterngelds maßgebliche Einkommen nicht zuverlässig ermittelt werden kann (vgl Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD vom 20.6.2006 zum Gesetz zur Einführung des Elterngeldes, BT-Drucks 16/1889 S 25; Senatsurteil vom 5.4.2012 - B 10 EG 10/11 R -
Nr 42). Nach Erlass des Einkommensteuerbescheids hat dann eine endgültige Leistungsfestsetzung zu erfolgen, ohne das die Elterngeldbehörde an die Vorgaben von § 26 Abs 1 BEEG iVm §§ 45 ff SGB X gebunden ist. Der abschließende Bescheid ersetzt insoweit die vorläufige Regelung und führt zu deren Erledigung iS von § 26 Abs 1 BEEG iVm § 39 Abs 2 SGB X (stRspr; vgl nur Senatsurteil vom 13.12.2018 - B 10 EG 9/17 R - juris RdNr 14 mwN). 49 Ist das Elterngeldverfahren vor Erlass des Einkommensteuerbescheids bereits bestandskräftig abgeschlossen, können die Elterngeldbehörde oder der Elterngeldberechtigte aufgrund der Beendigung der Bindungswirkung der Lohnsteueranmeldung, falls erforderlich, nach § 26 Abs 1 BEEG iVm §§ 44 ff SGB X vorgehen. Dies gilt nicht nur für die Elterngeldbemessung, sondern spiegelbildlich auch für den Bezugszeitraum, wenn sich herausstellen sollte, dass wegen einer lohnsteuerrechtlich unzutreffenden Einordnung von laufendem Arbeitslohn als sonstiger Bezug zu hohes Elterngeld gewährt wurde. Dann kann die Elterngeldbehörde nach Erlass des Einkommensteuerbescheids ggf auch die (teilweise) Aufhebung der Elterngeldbewilligung oder die Korrektur im Fall einer zuvor vorläufigen Leistungsbewilligung und die Geltendmachung von Rückforderungen prüfen (§ 26 Abs 2 BEEG iVm § 328 Abs 3 Satz 2 SGB III). 50 Auf diese Weise bewirkt die vom Gesetzgeber in § 2c Abs 1 Satz 2 BEEG angeordnete Bindung an das Lohnsteuerabzugsverfahren bei der Bestimmung, ob eine Einnahme im Elterngeldrecht als sonstiger Bezug zu behandeln ist, einen sachgerechten Ausgleich zwischen der damit bezweckten Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität einerseits und dem schützenswerten Interesse der Elterngeldberechtigen an effektivem Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 Satz 1 GG) andererseits. Sie berücksichtigt, dass sich eine unrichtige steuerrechtliche Behandlung bestimmter Einnahmen für den Steuerpflichtigen steuerlich nicht unbedingt nachteilig auswirken muss und deshalb (zunächst) von der Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln gegen die Steuerfestsetzung abgesehen wird (vgl BSG Urteil vom 30.9.1997 - 4 RA 122/95 - SozR 3-2400 § 15 Nr 4 S 6 f = juris RdNr 16). Sie vermeidet Ungerechtigkeiten durch eine fehlerhafte lohnsteuerrechtliche Behandlung von Einnahmen im Lohnsteuerabzugsverfahren und trägt damit auch der Zielsetzung des BEEG-Gesetzgebers Rechnung, "alle Lohn- und Gehaltsbestandteile, die richtigerweise nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind (…), auch elterngeldrechtlich als sonstige Bezüge zu behandeln" (Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 22.9.2014, BT-Drucks 18/2583 S 25). 51 Im Rahmen der Prüfung der materiellen lohnsteuerrechtlichen Vorgaben iS des § 2c Abs 1 Satz 2 BEEG durch die Elterngeldbehörden bleiben aber die Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers Ausgangspunkt und "Grundlage der Ermittlung" des elterngeldrelevanten Einkommens des Elterngeldberechtigten (§ 2c Abs 2 Satz 1 BEEG). Deshalb können sich die Elterngeldbehörden hinsichtlich der im Elterngeldverfahren erforderlichen Feststellungen zur Lohnsteuer und Behandlung bestimmter Entgeltbestandteile als sonstige Bezüge im Lohnsteuerabzugsverfahren in aller Regel auf die Angaben des Arbeitgebers in seinen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen stützen (vgl § 108 Abs 1, § 108 Abs 3 Satz 1 der Gewerbeordnung <GewO> iVm § 1 Abs 2 Nr 2 Buchst a und Nr 3 Buchst a der Entgeltbescheinigungsverordnung) und auf deren Richtigkeit vertrauen (vgl Senatsurteil vom 13.12.2018 - B 10 EG 9/17 R - juris RdNr 26; Senatsurteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 7/17 R - BSGE 125, 62 =
Nr 37; Senatsurteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 4/17 R -
Nr 38). Allerdings sind die Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers nur bloße Wissenserklärungen (BAG Urteil vom 5.7.2017 - 4 AZR 867/16 - juris RdNr 29; Lembke in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Komm, 8. Aufl 2018, § 108 GewO RdNr 8; Schöne/Boecken/Pils in Boecken/Düwell/Diller/Hanau, Gesamtes Arbeitsrecht, 2016, Bd 2, § 108 GewO RdNr 3). Deshalb wird nach § 2c Abs 2 Satz 2 BEEG auch lediglich die tatsächliche Richtigkeit und Vollständigkeit der dortigen Angaben des Arbeitgebers - und nicht die von ihm vorgenommene lohnsteuerrechtliche Bewertung - vermutet (Senatsurteile vom 14.12.2017, aaO). Indes wird die Erklärung des Arbeitgebers, er habe bestimmte Entgeltbestandteile als sonstige Bezüge zur Lohnsteuer angemeldet, nach wie vor regelmäßig den Schluss erlauben, dass diese Lohnsteueranmeldung mit ihrem Regelungsinhalt auch bestandskräftig geworden ist und deshalb die Beteiligten des Elterngeldverfahrens hinsichtlich der dort erfolgten Einordnung von Lohn- und Gehaltsbestandteilen als sonstige Bezüge bindet (Senatsurteile vom 14.12.2017, aaO). Nur wenn die Elterngeldbehörde greifbare Anhaltspunkte dafür hat, dass ausnahmsweise keine Bindungswirkung der Lohnsteueranmeldung mehr besteht, hat sie bei eigenen Bedenken oder Einwänden des Elterngeldberechtigten gegen die Richtigkeit der Angaben des Arbeitgebers in den Lohn- oder Gehaltsbescheinigungen von Amts wegen (§ 26 Abs 1 BEEG iVm § 20 SGB X) zu ermitteln, ob die Bindungswirkung der inhaltlichen Festsetzungen im Lohnsteuerabzugsverfahren - wie hier aufgrund eines nachfolgenden Einkommensteuerbescheids - weggefallen ist. Bejahendenfalls hat sie sodann steuerrechtlich zu prüfen, ob die in Rede stehenden Lohn- und Gehaltsbestandteile als sonstige Bezüge nach § 2c Abs 1 Satz 2 BEEG zu behandeln sind. 52 D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE138400212&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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