den Angaben des NDR auf 25 Beschäftigungstage für die Zeit vom 1.9.2017 bis 31.12.2017, 99 Beschäftigungstage für das Jahr 2018 und 77 Beschäftigungstage für die Zeit vom 1.1.2019 bis 31.8.2019. Nur für die Tätigkeiten an diesen Tagen wurde Entgelt abgerechnet und gezahlt. Weitere Beschäftigungstage hat das LSG ausdrücklich als nicht
gewiesen angesehen. Zu den festgestellten Beschäftigungstagen kamen bezahlte Urlaubstage, und zwar zehn Urlaubstage für das Jahr 2017, 31 Urlaubstage für das Jahr 2018 und 21 Urlaubstage für das Jahr 2019. 4 Schriftliche Vereinbarungen zwischen der Klägerin und dem NDR für die Einzelaufträge und schriftliche
weise über den Beginn oder das Ende des jeweiligen Tätigkeitszeitraums gab es nicht. Die Initiative zu den Einzelaufträgen ging etwa hälftig von der Klägerin und hälftig von der Redaktion des NDR aus. Die Vergütung der Klägerin basierte auf festgelegten Honoraren für einzelne Schritte der Produktion. Diese Schritte dokumentierte die Klägerin in einem Formular und rechnete die Beschäftigungstage auf dieser Grundlage ab. Der NDR gewährte der Klägerin Urlaubsentgelt
dem Tarifvertrag über den Urlaub arbeitnehmerähnlicher Personen. Der Urlaub war förmlich zu beantragen. Für die Jahre 2018 und 2019 führte der NDR für die Tätigkeit der Klägerin Lohnsteuer und Beiträge zur Sozialversicherung ab. 5 Am 11.8.2019 beantragte die Klägerin Alg. Der NDR übersandte der Beklagten auf Anforderung eine Übersicht über die von ihm abgerechneten Beschäftigungstage der Klägerin. Auf Anfrage der Beklagten im Hinblick auf die (kurze) Anwartschaftszeit iS des § 142 Abs 2 SGB III legte die Klägerin Honorarrechnungen vor, ausweislich derer sie in der Zeit vom 1.9.2018 bis 31.8.2019 ein Einkommen in Höhe von 57 328,77 Euro erzielt hatte. 6 Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin auf Alg ab (Bescheid vom 16.12.2019; Widerspruchsbescheid vom 2.3.2020). Die Klägerin habe die Anwartschaftszeit nicht erfüllt, denn sie sei in den letzten zwei Jahren vor dem 1.9.2019 nur 202 Kalendertage, also weniger als zwölf Monate versicherungspflichtig iS der §§ 24, 26 und 28a SGB III gewesen. Die Voraussetzungen des § 142 Abs 2 SGB III lägen ebenfalls nicht vor. Das erzielte Arbeitsentgelt in den letzten zwölf Monaten vor Beginn der Beschäftigungslosigkeit übersteige die Bezugsgröße von 37 380 Euro. 7 Die dagegen erhobene Klage hat das SG abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 25.2.2021). Aus der Rahmenvereinbarung ergebe sich, dass maximal 120 Tage im Kalenderjahr nicht zu überschreiten seien, sodass maximal 240 Einsatztage in zwei Jahren hätten erreicht werden können. 8 Die Berufung der Klägerin hat das LSG zurückgewiesen (Urteil vom 14.6.2023). Innerhalb der vom 1.9.2017 bis 31.8.2019 laufenden Rahmenfrist sei die Klägerin selbst bei Annahme einer abhängigen Beschäftigung beim NDR nicht 12 Monate versicherungspflichtig gewesen. Es habe kein Dauerarbeitsverhältnis oder Dauerbeschäftigungsverhältnis zwischen der Klägerin und dem NDR bestanden, sondern es hätten nur mehrere befristete Einzelarbeitsverhältnisse oder Einzelbeschäftigungsverhältnisse vorgelegen. Selbst unter Berücksichtigung von Urlaubstagen ergäben sich nur 263 Tage mit Versicherungspflicht innerhalb der Rahmenfrist. Weitere Arbeitseinsätze oder Beschäftigungstage, an denen die Klägerin Vor- und
arbeiten verrichtet habe, seien nicht
gewiesen. Solche Tage seien ohnehin keine versicherungspflichtigen Beschäftigungstage, weil dafür kein Arbeitsentgelt abgerechnet und gezahlt worden sei. Zeiten einer fortdauernden Beschäftigung ohne Arbeitsentgelt iS von § 7 Abs 3 SGB IV seien ebenfalls nicht zu berücksichtigen, weil kein Dauerarbeitsverhältnis vorgelegen habe. Die Erfüllung der Anwartschaftszeit ergebe sich auch nicht aus § 142 Abs 2 SGB Ill, da die Klägerin mit ihrem Einkommen in den zwölf Monaten vor der Beschäftigungslosigkeit die maßgebliche Bezugsgröße in Höhe von 37 380 Euro überschritten habe. 9 Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin sinngemäß eine Verletzung von § 142 Abs 1 SGB III iVm § 25 SGB III und § 7 SGB IV. Sie habe innerhalb der Rahmenfrist in einem Dauerbeschäftigungsverhältnis gestanden und dadurch die Anwartschaftszeit erfüllt. Es werde nicht berücksichtigt, dass sie - die Klägerin - bei jedem Auftrag Vor- und
arbeiten zu leisten gehabt habe. Die freien Tage, die das LSG anspreche, verringerten sich so auf ein Minimum, vergleichbar mit dem Wochenende/Urlaub bei Arbeitnehmern. 10 Die Klägerin beantragt,das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. 11 Die Beklagte beantragt,die Revision zurückzuweisen. 12 Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend. 13 Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). LSG und SG haben zu Recht entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Alg ab dem 1.9.2019 hat, weil sie die erforderliche Anwartschaftszeit nicht erfüllt. 14
15
F des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen vom 20.12.2011, BGBl I 2854). Danach hat die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat.
Abs 1 SGB III (in der vom 1.4.2012 bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung vom 20.12.2011) beträgt die Rahmenfrist zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg. Weil die Klägerin Alg ab dem 1.9.2019 begehrt, ist § 143 Abs 1 SGB III in der ab 1.1.2020 geltenden Fassung des Qualifizierungschancengesetzes vom 18.12.2018 (BGBl I 2651), der eine auf 30 Monate verlängerte Rahmenfrist regelt, noch nicht anwendbar (vgl - auch zur Übergangsregelung des § 447 Abs 1 SGB III - BSG vom 4.6.2025 - B 11 AL 4/23 R). 19 Die Rahmenfrist erstreckt sich hier vom 1.9.2017 bis zum 31.8.2019, denn frühestens am 1.9.2019 erfüllte die Klägerin alle sonstigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg. Innerhalb dieser Rahmenfrist hat die Klägerin jedenfalls weniger als 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Hier kommt allein eine Versicherungspflicht der Klägerin als Beschäftigte
Abs 1 Satz 1 SGB III durch ihre Tätigkeit für den NDR in Betracht.
Abs 1 Satz 1 SGB III sind versicherungspflichtig Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs 1 SGB IV (idF der Bekanntmachung vom 12.11.2009, BGBl I 3710) die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit
Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2).
der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist, was ua davon abhängt, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen (stRspr; vgl zuletzt BSG vom 20.7.2023 - B 12 BA 1/23 R - BSGE 136, 216 = SozR 4-2400 § 7 Nr 69, RdNr 13 f; BSG vom 23.4.2024 - B 12 BA 9/22 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4-2400 § 7 Nr 75, RdNr 14; BSG vom 5.11.2024 - B 12 BA 3/23 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4-2400 § 7 Nr 79, RdNr 13 ff). 20 Ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen des LSG, die sich insbesondere auf die Angaben des NDR stützen, war die Klägerin innerhalb des Zeitraums vom 1.9.2017 bis 31.8.2019 nur an 201 Tagen gegen Entgelt tätig. Selbst unter Einbeziehung von 62 bezahlten Urlaubstagen in diesem Zeitraum, würden sich nur 263 Tage ergeben, die ein Versicherungspflichtverhältnis begründen könnten. Auch damit wäre die Anwartschaftszeit
21 Die tatsächlichen Feststellungen des LSG sind für den Senat bindend (§ 163 SGG), denn die Klägerin hat hierzu keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebracht. Dies gilt sowohl für den Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen als auch bezogen auf die Umsetzung der Vereinbarungen. Soweit Verfahrensmängel gerügt werden, müssen die Tatsachen bezeichnet werden, die den Mangel ergeben (§ 164 Abs 2 Satz 3 SGG). Hieran fehlt es. Die Klägerin macht zwar eine unzureichende Aufklärung des Sachverhalts geltend, versäumt es aber, im Einzelnen unter Benennung konkreter Beweismittel aufzuzeigen, zu welchen konkreten weiteren Ermittlungen - etwa Beiziehung weiterer Unterlagen, Anhörung von Mitarbeitenden oder Vorgesetzten - sich das LSG hätte gedrängt fühlen müssen (vgl zu diesen Anforderungen nur B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG,
Abs 1 Satz 1 SGB III deshalb schon im Hinblick auf die erforderliche Dauer nicht erfüllt ist, kann der Senat, ebenso wie das LSG, offenlassen, ob die ausgeübte Tätigkeit als selbständige oder nichtselbständige Arbeit zu beurteilen ist. Gleichfalls dahinstehen kann, aufgrund welcher Erwägungen die bezahlten Urlaubstage einbezogen werden müssten. 24 4. Zeiten außerhalb der abgerechneten Tätigkeitszeiten bzw der Urlaubszeiten sind entgegen der Auffassung der Klägerin nicht als Versicherungszeiten zu berücksichtigen. Weder bietet § 7 Abs 3 Satz 1 SGB IV eine Rechtsgrundlage hierfür (dazu a), noch folgt anderes aus der Rechtsprechung von BSG und BAG zur möglichen Begründung von Dauerarbeits- bzw Dauerbeschäftigungsverhältnissen durch fortlaufende befristete Tätigkeiten bei Rundfunk- oder Fernsehanstalten (dazu b). Dass für solche Zeiträume möglicherweise Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt wurden, steht dieser Beurteilung nicht entgegen (dazu c). 25 a)
Abs 3 Satz 1 SGB IV gilt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Die Regelung zielt auf Fallgestaltungen, in denen das Beschäftigungsverhältnis an sich, ungeachtet der vorübergehenden Entgeltlosigkeit, grundsätzlich als Rechtsbeziehung noch (weiter) besteht (so BSG vom 3.11.2021 - B 11 AL 8/20 R - BSGE 133, 84 = SozR 4-2400 § 7 Nr 57, RdNr 19; vgl auch BSG vom 17.12 2024 - B 11 AL 10/23 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4-4300 § 26 Nr 12, RdNr 21 ff, zur Versicherungspflicht Strafgefangener an arbeitsfreien Tagen nur innerhalb eines zusammenhängenden Arbeitsabschnitts). Dann müsste hier aber entweder schon die Rahmenvereinbarung als Grundlage für ein fortlaufendes Beschäftigungsverhältnis anzusehen sein. Oder die verschiedenen Einzelvereinbarungen hätten ein Dauerarbeitsverhältnis und damit ein Dauerbeschäftigungsverhältnis begründet (dazu iE noch b). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist beides nicht der Fall. 26 Die vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Klägerin und dem NDR sprechen gegen ein solches fortlaufendes Beschäftigungsverhältnis. Die Auslegung privatrechtlicher Rechtsgeschäfte obliegt im Grundsatz nicht dem Revisionsgericht, sondern als Teil der tatsächlichen Feststellungen den Tatsachengerichten. Das Revisionsgericht darf (nur) prüfen, ob die zur Auslegung von privatrechtlichen Rechtsgeschäften erforderlichen Umstände von der Vorinstanz vollständig ermittelt worden sind, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB, also der tatsächliche Erklärungswille beachtet und ob keine Denkgesetze bzw Erfahrungssätze verletzt wurden (vgl BSG vom 25.10.2016 - B 1 KR 6/16 R - SozR 4-2500 § 109 Nr 59 RdNr 19; BSG vom 25.6.2020 - B 10 EG 1/19 R - SozR 4-7837 § 2c Nr 9 RdNr 34; BSG vom 15.2.2023 - B 11 AL 37/21 R - BSGE 135, 245 = SozR 4-4300 § 170 Nr 4, RdNr 24; Hauck in Hennig, SGG, § 163 RdNr 51 ff, auch zur Auslegung von Rahmenverträgen, Stand Dezember 2018; Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, IX. Kap RdNr 429). 27 Hier hat das LSG die für die Auslegung der Vereinbarungen der Klägerin mit dem NDR (die Rahmenvereinbarung, ergänzt durch die einzelnen Aufträge) maßgebenden Umstände vollständig ermittelt (siehe oben). Zur Begründung seiner Auslegung hat es im Einzelnen ausgeführt, gegen ein Dauerbeschäftigungsverhältnis spreche der Umstand, dass wiederholt befristet (nur) Rahmenverträge abgeschlossen worden seien; hätten die Beteiligten eine Dauerbeschäftigung angestrebt, wäre eine entsprechende vertragliche Vereinbarung getroffen worden. Dagegen spreche auch die vereinbarte Höchstbeschäftigungszeit von 120 Arbeitstagen pro Jahr, eine Regelung die gerade nicht auf eine Dauerbeschäftigung gerichtet gewesen sei. Die Begründung für die Befristung - Sicherung der verfassungsrechtlich gebotenen Programmvielfalt - spreche ebenfalls gegen die Absicht einer dauerhaften Verbindung. Zudem hätten die Beteiligten in Ziff 2 der Rahmenvereinbarung ausdrücklich geregelt, dass weder die Klägerin verpflichtet war, dem NDR über die Dauer eines übernommenen Einzelauftrages hinaus zur Verfügung zu stehen, noch der NDR gehalten war, die Klägerin zu beschäftigen. Ferner habe die Klägerin
Ziff 4.3 des Rahmenvertrags auf eine weitere Beschäftigung nicht vertrauen können. Es sei auch keine stillschweigende Abrede regelmäßiger Einsätze erkennbar, was schon aus den unterschiedlich langen Pausen zwischen den einzelnen Aufträgen folge. Mit diesen
vollziehbaren und in sich schlüssigen Ausführungen hat das LSG keine gesetzlichen Auslegungsregelungen oder Denkgesetze bzw Erfahrungssätze verletzt. 28 Die vom LSG nur am Rande berücksichtigte Regelung über Urlaubsentgeltansprüche könnte zwar für eine beabsichtige Dauerbeschäftigung sprechen. Allein dieser Gesichtspunkt ist aber nicht geeignet, die vom LSG genannten Auslegungsaspekte zurückzudrängen. Denn auch die Anzahl der vergüteten Einsatztage - die durchgehend (für 2017 und 2019 hochgerechnet) nicht einmal den beabsichtigten Umfang von 120 Tagen im Jahr erreichten, sprechen gegen eine Dauerbeschäftigung. Selbst wenn die Urlaubstage einbezogen würden, betrüge die Anzahl der vergüteten Tage 2018 und 2019 (hochgerechnet) zwar mehr als 120 Tage (2018: 130; 2019: 142). Hieraus lässt sich indes schon wegen der eher geringen Dauer der Überschreitung nicht ableiten, dass die ausdrückliche vertragliche Tätigkeitsbeschränkung ohne Bedeutung sein sollte. Keinesfalls stellt sich der Fall so dar, wie die Klägerin geltend macht, dass sich die freien Tage auf ein Minimum begrenzten, das vergleichbar sei mit dem Wochenende/Urlaub bei Arbeitnehmern. 29
Maßgabe von § 142 Abs 2 SGB III, der nur eine Anwartschaftszeit von sechs Monaten verlangt. Diese verkürzte, so genannte "kleine Anwartschaftszeit" als Anspruchsvoraussetzung für Alg kommt
F vom 18.12.2018, BGBl I 2651) nur in Betracht, wenn ua dargelegt und
gewiesen wird, dass das in den letzten zwölf Monaten vor der Beschäftigungslosigkeit erzielte Arbeitsentgelt die zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maßgebliche Bezugsgröße
Das von der Klägerin
den Feststellungen des LSG vom 1.9.2018 bis 31.8.2019 erzielte Arbeitsentgelt iHv 57 328,77 Euro überstieg diesen Betrag nicht unerheblich. Dahinstehen kann deshalb, ob hier die besonderen - insbesondere auf Kulturschaffende abzielenden - Anforderungen an zeit- und zweckbefristete kurze Beschäftigungen iS von § 142 Abs 2 Nr 1 SGB III (dazu iE etwa Söhngen in Eicher/Schlegel, SGB III nF, § 142 RdNr 44, Stand Juli 2023) für die Anwartschaftsbegründung erfüllt waren. 32 Die Rechtsentwicklung zeigt, dass der Gesetzgeber rechtspolitisch durchaus bestrebt war, Kulturschaffende wie die Klägerin durch verkürzte Anwartschaftszeiten unter erleichterten Voraussetzungen dem Schutz der Arbeitslosenversicherung zu unterstellen. Die zunächst nur befristete, mehrfach verlängerte Regelung des § 142 Abs 2 SGB III gilt jetzt ohne zeitliche Einschränkung (vgl zur Rechtsentwicklung Söhngen in Eicher/Schlegel, SGB III nF, § 142 RdNr 8 ff, Stand Juli 2023). Seit dem 1.1.2020 kommt eine verkürzte Anwartschaftszeit
Abs 2 SGB III zudem bereits in Betracht, wenn das in den letzten zwölf Monaten vor der Beschäftigungslosigkeit erzielte Arbeitsentgelt das 1,5-fache der maßgeblichen Bezugsgröße nicht übersteigt (§ 142 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB III), sodass auch ein über die Bezugsgröße hinaus gehender Verdienst die Anwendung von § 142 Abs 2 SGB III nicht ausschließt. Die Verlängerung der Rahmenfrist ab 1.1.2020 auf 30 Monate erleichtert es Kulturschaffenden ebenfalls, Ansprüche zu erwerben. Ob der betroffene Personenkreis noch weitergehend schutzwürdig ist, obliegt der Beurteilung des Gesetzgebers. 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE138430113&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.