KSRE138451712 ECLI:DE:BSG:2020:160620BB10UEG120R0 BSG 10. Senat 20200616 B 10 ÜG 1/20 R Beschluss § 160 Abs 1 SGG, § 160a Abs 1 S 1 SGG, § 133 BGB, § 140 BGB vorgehend Hessisches Landessozialgericht, 27. November 2019, Az: L 6 SF 24/17 EK KR, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Sozialgerichtliches Verfahren - korrekte Bezeichnung der Rechtsmittelschrift - keine Auslegung einer "Revision" in eine Nichtzulassungsbeschwerde - keine Möglichkeit der Umdeutung nach ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung - Anwendung der Grundsätze auch auf nicht rechtskundig Vertretene Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Revision gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. November 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt. Die Revision des Klägers gegen das vorbezeichnete Urteil des Hessischen Landessozialgerichts wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5400 Euro festgesetzt. 1 I. Der Kläger begehrt eine Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens vor dem SG Frankfurt am Main (S 18 KR 181/12) iHv von 5400 Euro. Er hat mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 5.1.2020, welches am 9.1.2020 beim BSG eingegangen ist, gegen das seinen damaligen Prozessbevollmächtigten am 17.12.2019 zugestellte Urteil des Entschädigungsgerichts vom 27.11.2019 Revision eingelegt und gleichzeitig die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. 2 II. 1. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen, weil die eingelegte Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO). Die Revision gegen das Urteil des Entschädigungsgerichts vom 27.11.2019 ist nicht statthaft, weil sie weder vom Entschädigungsgericht noch durch einen Beschluss des BSG (vgl § 160a Abs 4 Satz 1 SGG) zugelassen worden ist (§ 160 Abs 1 SGG). Allein die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 160a Abs 1 SGG) wäre statthaftes Rechtsmittel gewesen, worauf der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist. Die ausdrücklich angestrebte Rechtsverfolgung bietet somit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. 3 Auch wenn die Revisionsschrift erkennen lässt, dass mit ihr das Urteil des Entschädigungsgerichts angegriffen werden soll, so ist eine Auslegung (nachfolgend
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.