Nr 9 f). Die Berufungsrücknahmefiktion kann auch dann greifen, wenn zweifelsohne eine Belastung des Berufungsklägers vorliegt, sich aus seinem Verhalten jedoch schließen lässt, dass er kein Interesse (mehr) an der gerichtlichen Durchsetzung ihrer Beseitigung hat. Auf die Gründe dieses fehlenden Interesses kommt es dabei nicht an; es kann beispielsweise auf den als gering erkannten Erfolgsaussichten beruhen (BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 105/16 B -
Nr 10) oder auf einer Abwägung von Aufwand und Nutzen. Die Rücknahmefiktion ist aber kein Hilfsmittel zur bequemen Erledigung lästiger Verfahren oder zur vorsorglichen Sanktionierung prozessleitender Verfügungen (zur Klagerücknahmefiktion BSG vom 1.7.2010 - B 13 R 74/09 R - juris RdNr 51; BVerwG vom 5.7.2000 - 8 B 119/00 - Buchholz 310 § 92 VwGO Nr 12 - juris RdNr 3 mwN; BVerwG vom 12.4.2001 - 8 B 2/01 - Buchholz 310 § 92 VwGO Nr 13 - juris RdNr 5). 9 Der Gesetzgeber hat mit der ausdrücklichen Verankerung der Berufungsrücknahmefiktion in § 156 Abs 2 SGG auf die Rechtsprechung des BSG reagiert, wonach die Klagerücknahmefiktion des § 102 Abs 2 SGG nicht im Berufungsverfahren im Sinne einer Berufungsrücknahmefiktion angewendet werden darf (BSG vom 1.7.2010 - B 13 R 58/09 R - BSGE 106, 254 =
Nr 16 ff). Die Regelung soll der Verfahrensbeschleunigung dienen und damit zur Entlastung der Landessozialgerichte beitragen (Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung, BT-Drucks 17/6764, S 27). Die Berufungsrücknahmefiktion des § 156 Abs 2 SGG hat ihr Vorbild damit in der Klagerücknahmefiktion des § 102 Abs 2 SGG, die wiederum an die seit 1997 geltenden Regelungen des § 92 Abs 2 VwGO und § 126 Abs 2 VwGO anknüpft, die ihrerseits ihren Vorläufer in § 81 AsylVfG (jetzt AsylG) haben. Daran und an der dazu ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung hat sich der Gesetzgeber bei der Einführung der Klagerücknahmefiktion in das sozialgerichtliche Verfahren orientiert (Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung, BT-Drucks 16/7716, S 19), so dass hieran für die Auslegung auch der Berufungsrücknahmefiktion angeknüpft werden kann. 10 b) Die Voraussetzungen der Berufungsrücknahmefiktion lagen hier vor. 11 aa) Die Berufungsrücknahmefiktion setzt zunächst voraus, dass die Dreimonatsfrist durch eine gerichtliche Betreibensaufforderung in Gang gesetzt worden ist. 12
Nr 46; BSG vom 4.4.2017 - B 4 AS 2/16 R - BSGE 123, 62 =
Nr 27; BSG vom 28.11.2019 - B 7 AY 2/18 B - juris RdNr 8). Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses können sich etwa aus dem fallbezogenen Verhalten des Berufungsklägers oder der Verletzung prozessualer Mitwirkungspflichten ergeben (zur Klagerücknahmefiktion BVerwG vom 5.7.2000 - 8 B 119/00 - Buchholz 310 § 92 VwGO Nr 12 - juris RdNr 3; BVerwG vom 12.4.2001 - 8 B 2/01 - Buchholz 310 § 92 VwGO Nr 13 - juris RdNr 5; BVerwG vom 7.7.2005 - 10 BN 1/05 - juris RdNr 4). 13 Unter anderem kann die Nichtvorlage einer Berufungsbegründung Anlass für und die Aufforderung zur Vorlage einer solchen Gegenstand einer Betreibensaufforderung sein. Bei der Klärung des Gegenstands der Berufung und der wesentlichen Einwendungen ist der Kläger nicht von Mitwirkungsobliegenheiten freigestellt (zur Klagerücknahmefiktion BSG vom 4.4.2017 - B 4 AS 2/16 R - BSGE 123, 62 =
Nr 29). Dass die Vorlage einer Berufungsbegründung eine regelhafte Obliegenheit des Berufungsklägers ist, ergibt sich schon aus der Soll-Vorschrift des § 151 Abs 3 SGG. Auch das BVerfG hat die Aufforderung, eine Klage bzw eine Berufung zu begründen, als einen zulässigen Inhalt einer Betreibensaufforderung erachtet (BVerfG [Dreierausschuss] vom 7.8.1984 - 2 BvR 187/84 - NVwZ 1985, 33 [34]; BVerfG [Dreierausschuss] vom 15.8.1984 - 2 BvR 357/84 - BayVBl 1984, 658 [659]). Ebenso hat das BSG bereits entschieden, dass eine fehlende Berufungsbegründung Anlass für eine Betreibensaufforderung sein kann (BSG vom 1.7.2010 - B 13 R 58/09 R - BSGE 106, 254 =
Nr 47). Dies entspricht auch der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu § 92 Abs 2 VwGO, nach der unter Umständen die Nichtvorlage einer Klagebegründung Anlass für eine Betreibensaufforderung sein kann (BVerwG vom 15.1.1991 - 9 C 96/89 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr 11 - juris RdNr 11; BVerwG vom 5.7.2000 - 8 B 119/00 - Buchholz 310 § 92 VwGO Nr 12 - juris RdNr 4; BVerwG vom 12.4.2001 - 8 B 2/01 - Buchholz 310 § 92 VwGO Nr 13 - juris RdNr 6; BVerwG vom 18.9.2002 - 1 B 103/02 - Buchholz 310 § 92 VwGO Nr 16, juris RdNr 7). Die fehlende Vorlage einer Berufungsbegründung kann insbesondere dann Anlass für eine Betreibensaufforderung sein, wenn die Berufungsbegründung trotz Ankündigung (zur Klagerücknahmefiktion BVerwG vom 15.1.1991 - 9 C 96/89 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr 11 - juris RdNr 11) oder trotz Fristsetzung nicht vorgelegt wird (zur Klagerücknahmefiktion BVerwG vom 18.9.2002 - 1 B 103/02 - Buchholz 310 § 92 VwGO Nr 16 - juris RdNr 7). 14
Nr 24). 18 Diesen Anforderungen genügte die Betreibensaufforderung vom 18.2.2013. Sie benannte den Anlass - die fehlende Berufungsbegründung -, forderte zur Vorlage derselben auf und wies auf die Rechtsfolgen - nämlich die Berufungsrücknahmefiktion - im Fall der Nichtvorlage innerhalb der Frist von drei Monaten nach Zugang des Schreibens hin. Eines Hinweises auf eine Kostenfolge bedurfte es nicht, da es sich nicht um ein nach § 197a Abs 1 Satz 1 SGG kostenpflichtiges Verfahren handelt (BSG vom 4.4.2017 - B 4 AS 2/16 R - BSGE 123, 62 =
Nr 25). 19 Auch die Formerfordernisse einer Betreibensaufforderung (hierzu BSG vom 4.4.2017 - B 4 AS 2/16 R - BSGE 123, 62 =
Nr 23 ff) sind gewahrt. Insofern haben die Kläger im Beschwerdeverfahren auch keine Einwände erhoben. 20 Die Betreibensaufforderung setzt eine gesetzliche Frist in Gang und ist daher gemäß § 63 Abs 1 Satz 1 SGG zuzustellen (BSG vom 1.7.2010 - B 13 R 58/09 R - BSGE 106, 254 =
Nr 49). Dies ist hier geschehen. Die Betreibensaufforderung ist den Klägern mit Empfangsbekenntnis am 25.2.2013 zugestellt worden. Die Dreimonatsfrist endete mithin gemäß § 64 Abs 2 Satz 1, Abs 3 SGG mit Ablauf des 27.5.2013, einem Montag. 21 cc) Die Kläger haben das Verfahren binnen der durch die Betreibensaufforderung in Gang gesetzten Frist nicht betrieben. Ob das weitere Verhalten des Berufungsklägers nach der Betreibensaufforderung als Betreiben zu qualifizieren ist, ist anhand der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (BVerwG vom 7.7.2005 - 10 BN 1/05 - juris RdNr 7). Den Maßstab bildet insofern insbesondere die Betreibensaufforderung selbst (BVerwG vom 7.7.2005 - 10 BN 1/05 - juris RdNr 7). Je konkreter die Betreibensaufforderung war, desto konkreter muss der Berufungskläger vortragen. Schweigen stellt nie Betreiben dar. 22 Nach diesen Maßstäben haben die Kläger das Verfahren nicht betrieben. Bis zum Ablauf der Frist am 27.5.2013 haben sie sich nicht geäußert. Den Klägern war auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Bei der Frist des § 156 Abs 2 Satz 1 SGG handelt es sich um eine Ausschlussfrist; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt deswegen allenfalls in Fällen höherer Gewalt in Betracht, also bei Naturereignissen und anderen unabwendbaren Ereignissen (so zu § 92 Abs 2 Satz 1 VwGO etwa BVerwG vom 25.11.2002 - 8 B 112/02 - Buchholz 310 § 92 VwGO Nr 17 - juris RdNr 2 f; BVerwG vom 6.7.2007 - 8 B 51/07 - juris RdNr 4 f mwN). Vorliegend sind derartige Wiedereinsetzungsgründe weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Vorlage der Berufungsbegründung erfolgte erst am 17.6.2013 und damit nach Fristablauf. Die ipso iure eingetretene Berufungsrücknahmefiktion konnte hierdurch nicht beseitigt werden. 23 2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE138680209&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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