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BSG B 1 KR 67/23 B

Obsah (4)§ 2§ 27§ 35§ 28

KSRE138700119 ECLI:DE:BSG:2025:030325BB1KR6723B0 BSG 1. Senat 20250303 B 1 KR 67/23 B Beschluss § 2 Abs 1a SGB 5, § 12 Abs 1 SGB 5 vorgehend SG Bremen, 23. Oktober 2018, Az: S 8 KR 263/17, Urteilvorge

§ 2Nr 21, Rd

Nr 29 mwN). 17 Die Beklagte macht lediglich geltend, dass das LSG diese von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen als erfüllt angesehen hat. Damit zieht sie allein die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung in Zweifel. Die Frage, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat, ist jedoch nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (stRspr; vgl BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10; BSG vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18; BSG vom 31.10.2012 - B 13 R 107/12 B - SozR 4-2600 § 43 Nr 19 RdNr 21; BSG vom 17.7.2020 - B 1 KR 34/19 B - juris RdNr 6). 18 b) Es fehlt auch an der Klärungsfähigkeit. Das LSG hat für den Senat im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bindend (§ 163 SGG) festgestellt, dass im Falle des Klägers ein Zeitdruck verbunden mit einer hohen Wahrscheinlichkeit des Todeseintritts bestanden habe und sich hierzu auf ärztliche Stellungnahmen und Gutachten gestützt. Hiergegen hat die Beklagte keine Verfahrensrügen erhoben. 19 3. Mit der Frage, ob die entstehenden Kosten einer Behandlung im Vorfeld transparent absehbar sein müssen, stellt die Beklagte bei isolierter Betrachtung schon keine Rechtsfrage. 20 Sofern die Beklagte unter Berücksichtigung ihrer Begründung sinngemäß die Rechtsfrage formulieren wollte, ob § 12 Abs 1 SGB V einem Leistungsanspruch nach § 18 SGB V entgegensteht, wenn die Kosten des tatsächlichen Aufwands und die danach verbleibende Gewinnmarge nicht nachvollziehbar sind, setzt sie sich nicht mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats zum Vergütungsanspruch einer Privatklinik nach zu Unrecht abgelehnter Leistung auseinander. Danach sind Vergleichsberechnungen mit Vergütungen für stationäre Behandlungen von öffentlich geförderten Krankenhäusern und Versorgungskrankenhäusern für eine Vergleichsberechnung nicht geeignet. Im innerstaatlichen Bereich können die Tatbestände des § 138 BGB allerdings zur Nichtigkeit des Vergütungsanspruchs einer Privatklinik iS des § 30 Abs 1 Gewerbeordnung führen (vgl BSG vom 11.9.2012 - B 1 KR 3/12 R - BSGE 111, 289 =

§ 27Nr 23, Rd

Nr 42). Die Beklagte zeigt nicht die Klärungsbedürftigkeit der sinngemäß formulierten Rechtsfrage auf, soweit die Maßstäbe des § 138 BGB Anwendung finden sollten. Sie legt ferner für den gegenteiligen Fall zur Klärungsbedürftigkeit nicht dar, dass die annehmbar nach US-amerikanischem Privatrecht entstandene Forderung des CHOP für den Kostenerstattungsanspruch nach § 18 SGB V am Maßstab des US-amerikanischen Rechts zu beurteilen sein soll. Auch legt sie zur Klärungsfähigkeit nicht dar, dass die Forderung des CHOP schon nach US-amerikanischem Recht keinen Bestand haben kann. 21 4. Für die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob es im Rahmen des Anspruchs nach § 2 Abs 1a SGB V eine Kostenobergrenze gibt, fehlt es an hinreichenden Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit. 22 Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, obwohl das BSG sie noch nicht ausdrücklich behandelt hat, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sodass eine weitere Klärung oder Fortentwicklung des Rechts nicht mehr zu erwarten ist (stRspr; vgl zB BSG vom 16.4.2012 - B 1 KR 25/11 B - juris RdNr 7 mwN). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Revisionsgericht schon eine oder mehrere Entscheidungen getroffen hat, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der Frage geben (vgl BSG vom 18.9.2023 - B 1 KR 6/23 B - juris RdNr 10; BSG vom 16.4.2018 - B 8 SO 2/18 B - juris RdNr 9 mwN). 23 a) Nach der Rechtsprechung des BSG ist in einem Fall des § 2 Abs 1a SGB V kein Raum für die Geltung des Wirtschaftlichkeitsgebots, wenn überhaupt nur eine Leistung in Rede steht (vgl BSG vom 20.3.1996 - 6 RKa 62/94 - BSGE 78, 70, 89 f = SozR 3-2500 § 92 Nr 6 S 45 f; BSG vom 3.7.2012 - B 1 KR 22/11 R - BSGE 111, 146 =

§ 35Nr 6, Rd

Nr 14 mwN; BSG vom 2.9.2014 - B 1 KR 3/13 R - BSGE 117, 1 =

§ 28Nr 8, Rd

Nr 26). Denn das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 Abs 1 SGB V bedingt im Sinne des Minimalprinzips allein den Beleg, dass bei Existenz verschiedener gleich zweckmäßiger und notwendiger Behandlungsmöglichkeiten die Kosten für den gleichen zu erwartenden Erfolg geringer oder zumindest nicht höher sind. Es kann daher nicht greifen, wenn weitere zumutbare Behandlungsalternativen nicht zur Verfügung stehen. 24 Nach den Feststellungen des LSG begründet die beim Kläger bestehende notstandsähnliche Situation einen Anspruch nach § 2 Abs 1a SGB V auf die begehrte Behandlung. Diese ist nach den Feststellungen des LSG, nur im Ausland, hier am CHOP, verfügbar und sie war im Falle des Klägers die einzige (noch) zur Verfügung stehende Behandlungsmethode mit einer nicht entfernten Aussicht auf einen kurativen Heilerfolg. 25 b) Allerdings fragt hier die Beklagte, wenngleich verklausuliert, ob ein Menschenleben gleichwohl einen Preis haben kann, bei dessen Überschreitung infolge der zu erwartenden Behandlungskosten die gesetzliche Krankenversicherung nicht mehr leistungspflichtig ist. Die Beklagte benennt keine Regelung, aus der eine solche Begrenzung abgeleitet werden könnte. 26 Sie geht nicht auf die Rechtsprechung des BVerfG ein. Danach ist es mit Art 2 Abs 1 GG in Verbindung mit dem grundgesetzlichen Sozialstaatsprinzip nicht vereinbar, den Einzelnen unter den Voraussetzungen des § 5 SGB V einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung zu unterwerfen und für seine an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgerichteten Beiträge die notwendige Krankheitsbehandlung gesetzlich zuzusagen, ihn andererseits aber, wenn er an einer lebensbedrohlichen oder sogar regelmäßig tödlichen Erkrankung leidet, für die schulmedizinische Behandlungsmethoden nicht vorliegen, von der Leistung einer bestimmten Behandlungsmethode durch die Krankenkasse auszuschließen und ihn auf eine Finanzierung der Behandlung außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung zu verweisen (BVerfG vom 6.12.2005 - 1 BvR 347/98 - BVerfGE 115, 25, 49 =

§ 27Nr 5 Rd

Nr 64). 27 Sie setzt sich schließlich auch nicht mit weiteren verfassungsrechtlichen Wertungen unter Berücksichtigung ethischer und ökonomischer Abwägungen im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung als Gesamtsystem auseinander. Erst recht fehlt es an der Darlegung einer entsprechenden Relevanz (Klärungsfähigkeit) im vorliegenden Fall. Die Beklagte führt dazu nur aus, sie sehe die Existenz des Krankenkassensystems durch die Entscheidung als gefährdet an, da sie eine Kostenlast bis ins Unendliche ermögliche. 28 5. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG). 29 6. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE138700119&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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