KSRE138710113 ECLI:DE:BSG:2026:050326UB11AL424R0 BSG 11. Senat 20260305 B 11 AL 4/24 R Urteil vorgehend SG Dortmund, 13. Juni 2022, Az: S 23 AL 615/18, Urteilvorgehend Landessozialgericht für das Land
§ 105aNr 7, juris Rd
Nr 15; BSG vom 21.3.2007 - B 11a AL 31/06 R - SozR 4-4300 § 118 Nr 1 RdNr 21) und allgemeiner Auffassung im Schrifttum ( Aubel in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III,
- Aufl 2023, § 145 RdNr 36; Bieback in Sozialrechtshandbuch,
- Aufl 2022, § 21 RdNr 184 f; Böttiger in Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III,
- Aufl 2025, § 145 RdNr 2, 4 f, 10; Brand in Brand, SGB III,
- Aufl 2026, § 145 RdNr 2; Hlava in BeckOGK, § 145 SGB III RdNr 27 ff, Stand 1.11.2023; Klöcker, NZS 2005, 181, 182 f; Rieke in GK-Sozialrechtsberatung,
- Aufl 2023, SGB III § 145 RdNr 8; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, April 2023, § 145 RdNr 23 ; Voelzke/Guttenberger, jM 2019, 148, 152 f), dass die Vorschrift des § 145 Abs 1 Satz 1 SGB III entsprechend ihrem Wortlaut ("allein") ausschließlich von dem Erfordernis der objektiven Verfügbarkeit suspendiert. Sie stellt dagegen keine eigene Anspruchsgrundlage dar ( Kallert in Knickrehm/Roßbach/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht,
- Aufl 2025, § 145 SGB III RdNr 4 ); aufgrund der Nahtlosigkeitsregelung wird reguläres Alg bei Arbeitslosigkeit gemäß § 136 Abs 1 Nr 1, § 137 SGB III geleistet (BSG vom 17.12.2013 - B 11 AL 20/12 R - SozR 4-1300 § 48 Nr 29 RdNr 17). Der BA ist es lediglich verwehrt, die Gewährung von Alg wegen der objektiven Einschränkungen des gesundheitlichen Leistungsvermögens des Versicherten abzulehnen (BSG vom 21.3.2007 - B 11a AL 31/06 R - SozR 4-4300 § 118 Nr 1 RdNr 17). 23 Nur das in den Fällen des § 145 Abs 1 Satz 1 SGB III tatsächlich fehlende Leistungsvermögen wird durch die Vorschrift fingiert. Zugleich wird die Feststellung der Erwerbsfähigkeit dem Rentenversicherungsträger überantwortet, während die BA zur Vermeidung eines negativen Kompetenzkonflikts zwischen den Sozialversicherungsträgern einer Sperrwirkung unterliegt (§ 145 Abs 1 Satz 2 SGB III). Solange nicht (positiv) eine Erwerbsminderung im Sinne des SGB VI festgestellt ist, bleibt es ihr verwehrt, sich auf ein dauerhaft aufgehobenes Leistungsvermögen des Arbeitnehmers zu berufen. Daran ändert eine auf das Fehlen der Erwerbsminderung gestützte negative Entscheidung des Rentenversicherungsträgers (wie die Ablehnung des Rentenantrags im vorliegenden Fall) nichts (BSG vom 9.9.1999 - B 11 AL 13/99 R - BSGE 84, 262 =
§ 105aNr 7, juris Rd
Nr 17; BSG vom 17.11.2005 - B 11a/11 AL 55/04 R - juris RdNr 18; BSG vom 12.12.2017 - B 11 AL 27/16 R - juris RdNr 12; an der nicht entscheidungstragenden gegenteiligen Bemerkung in dem Senatsbeschluss vom 24.5.2017 - B 11 AL 15/16 BH - juris RdNr 6 wird nicht festgehalten; ebenso Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III, § 145 RdNr 63 ff; Bieback in Sozialrechtshandbuch,
- Aufl 2022, § 21 RdNr 184 f; Böttiger in Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III,
- Aufl 2025, § 145 RdNr 11, 13; Hlava in BeckOGK, § 145 SGB III RdNr 50, 54 f, 89, Stand 1.11.2023; Kallert in Knickrehm/Roßbach/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht,
- Aufl 2025, § 145 SGB III RdNr 8, 14; Klöcker, NZS 2005, 181, 183 ff; Lauer in Heinz/Schmidt-DeCaluwe/Scholz, SGB III,
- Aufl 2021, § 145 RdNr 16 ff; Müller in BeckOK SozR,
- Ed 1.12.2025, SGB III § 145 RdNr 2, 17 ff, 21 f; Rieke in GK-Sozialrechtsberatung,
- Aufl 2023, SGB III § 145 RdNr 3 ; Voelzke/Guttenberger, jM 2019, 148, 154). Stellt der Rentenversicherungsträger wie hier fest, dass ein ausreichendes Leistungsvermögen besteht, tritt dieser Kompetenzkonflikt von vornherein nicht ein. 24 Dass die Verwaltungsentscheidung des Rentenversicherungsträgers nicht bestandskräftig geworden ist, hat für die Nahtlosigkeitsregelung schon deshalb keine Bedeutung (ebenso bereits BSG vom 9.9.1999 - B 11 AL 13/99 R - BSGE 84, 262 =
§ 105aNr 7, juris Rd
Nr 17), weil § 145 Abs 1 Satz 1 SGB III an eine bloße "Feststellung" eines einzelnen Tatbestandsmerkmals (aufgrund medizinischer Tatsachenermittlung) anknüpft und nicht an einen Verwaltungsakt (also eine verbindliche Entscheidung des Rentenversicherungsträgers; vgl schon BSG vom 12.6.1992 - 11 RAr 35/91 - BSGE 71, 12 =
§ 105aNr 4, juris Rd
Nr 20). 25 Hintergrund dieser sehr begrenzt wirkenden Rechtsfolge ist der Sinn und Zweck, den der Gesetzgeber mit der Nahtlosigkeitsregelung verfolgt (siehe zur Rechtsentwicklung und zu den gesetzgeberischen Motiven schon BSG vom 12.6.1992 - 11 RAr 35/91 - BSGE 71, 12 =
§105aNr 4, juris Rd
Nr 20; BSG vom 14.12.1995 - 11 RAr 19/95, juris RdNr 15). Sie soll verhindern, dass eine Meinungsverschiedenheit zwischen der Arbeitsverwaltung und dem Rentenversicherungsträger auf dem Rücken des Versicherten ausgetragen wird mit der Konsequenz, dass tatsächlich kein Versicherungsschutz gewährt wird, obwohl gegen eine der Versicherungen ein Anspruch besteht (BSG vom 29.4.1998 - B 7 AL 18/97 R -
§ 105aNr 5 = SGb 1999, 315 mit Anm Wagner).
Der Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit soll nur dann wegen fehlender Leistungsfähigkeit verneint werden dürfen, wenn zugleich der Versicherungsfall der Erwerbsminderung bejaht wird. Divergierende Einschätzungen des Leistungsvermögens sollen vermieden werden, indem die Kompetenz zur Feststellung des Vorliegens verminderter Erwerbsfähigkeit dem Rentenversicherungsträger zugeordnet und die BA an dessen Ergebnis gebunden wird. Dies ist allerdings obsolet, wenn es - wie im vorliegenden Fall - ohnehin keine unterschiedlichen Einschätzungen der Erwerbsfähigkeit gibt. 26 Die mit der Nahtlosigkeitsregelung des § 145 Abs 1 Satz 1 SGB III verbundene Fiktions- und Sperrwirkung führt nicht zu dem begehrten Alg-Anspruch, weil es dem Kläger nach den Feststellungen des LSG (zumindest auch) an der Bereitschaft fehlte, eine Beschäftigung anzunehmen und auszuüben, oder an einer Maßnahme zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen (dem LSG insoweit zustimmend U. Geiger, info also 2024, 179, 182). 27 Der Senat verkennt nicht, dass diese Rechtslage als Dilemma empfunden werden kann, wenn sich Versicherte - wie der Kläger - für voll erwerbsgemindert halten und parallel zu ihrer Arbeitslosmeldung einen Rentenanspruch geltend machen (so ausdrücklich Kellner in seiner Anmerkung zum Berufungsurteil NZS 2024, 794; vgl auch Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III, § 145 RdNr 42 ff; Müller in BeckOK SozR, 79. Ed 1.12.2025, SGB III § 145 RdNr 6 ). Darauf nimmt das Gesetz jedoch Rücksicht. § 138 Abs 5 Nr 3 SGB III verlangt nur, dass der Betreffende bereit ist, jede Beschäftigung iS des § 138 Abs 5 Nr 1 SGB III anzunehmen und auszuüben. Die danach für die objektive Verfügbarkeit geforderten Voraussetzungen werden auf diese Weise auf die subjektive Verfügbarkeit übertragen, sodass sich Arbeitslose auch insofern auf zumutbare Beschäftigungen unter den üblichen Bedingungen des für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkts beschränken dürfen. Zumutbar ist indes nur eine der Arbeitsfähigkeit entsprechende Beschäftigung (§ 140 SGB III). Entscheidend ist also das individuelle Leistungsvermögen. Die anspruchsbegründende Arbeitsbereitschaft muss demnach (lediglich) der tatsächlichen objektiven Leistungsfähigkeit entsprechen (BSG vom 9.9.1999 - B 11 AL 13/99 R - BSGE 84, 262 =
§ 105aNr 7, juris Rd
Nr 19; BSG vom 10.5.2007 - B 7a AL 30/06 R - SozR 4-4300 § 125 Nr 2, juris RdNr 12; Kallert in Knickrehm/Roßbach/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht,
- Aufl 2025, § 145 SGB III RdNr 11 ; Klöcker, NZS 2005, 181, 182 f; Voelzke/Guttenberger, jM 2019, 148, 149 und 152). Dem trägt das Antragsformular der Beklagten Rechnung, indem es dem Antragsteller erlaubt, seine aus gesundheitlichen Gründen bestehenden Einschränkungen anzugeben und zugleich zu erklären "Bei einer ärztlichen Begutachtung bin ich bereit, mich im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens für die Vermittlung zur Verfügung zu stellen" (ebenso Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III, § 145 RdNr 42). 28 c) Schließlich ergibt sich ein Anspruch des Klägers auf Alg auch nicht aus § 146 SGB III, der eine Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von bis zu sechs Wochen vorsieht. Denn diese Sonderregel setzt voraus, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit (oder stationäre Behandlung) während des Bezugs von Alg eintritt. Das bedeutet, dass zumindest ein realisierbarer Anspruch auf Zahlung für die Zeit vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bestanden haben muss (BSG vom 7.2.2002 - B 7 AL 28/01 R - juris RdNr 16; BSG vom 20.2.2002 - B 11 AL 59/01 R - juris RdNr 16). 29 Der Kläger ist jedoch nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) bereits seit dem 18.6.2018 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Zu diesem Zeitpunkt konnte ihm noch kein Anspruch auf Alg zustehen, weil er sich erst zum 1.7.2018 bzw 4.10.2018 arbeitslos gemeldet hat. 30
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE138710113&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public