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BSG B 10 EG 2/19 R

KSRE138720212 ECLI:DE:BSG:2020:250620UB10EG219R0 BSG 10. Senat 20200625 B 10 EG 2/19 R Urteil § 2c Abs 1 S 2 BEEG, § 2c Abs 3 S 1 BEEG, § 2 Abs 3 S 1 BEEG, § 8 Abs 3 BEEG, § 38a Abs 1 S 3 EStG, § 38a

§ 2Nr 32 Rd

Nr 32; Senatsurteil vom 26.3.2014 - B 10 EG 14/13 R - BSGE 115, 198 =

§ 2Nr 25, Rd

Nr 21). 25 C. Die fehlerhafte Anmeldung und Behandlung der monatlichen Provisionen im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge durch den Arbeitgeber steht der Berücksichtigung der Provisionen als laufender Arbeitslohn bei der Bemessung des Elterngelds hier nicht entgegen. 26 Einer bestandskräftig gewordenen Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers kommt zwar nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich eine Bindungswirkung auch im Elterngeldverfahren zu (dazu unter 1.). Allerdings besteht diese Bindungswirkung bereits nach der bisherigen Senatsrechtsprechung nicht ausnahmslos. Ihre Reichweite ist als Ausdruck des steuerakzessorischen Regelungskonzepts des BEEG begrenzt. Die Elterngeldbehörde kann sich insbesondere dann nicht mehr auf die Bindungswirkung der Lohnsteueranmeldung berufen, wenn die Lohnsteueranmeldung - wie hier - aufgrund eines nachfolgenden Einkommensteuerbescheids nicht mehr Grundlage der Besteuerung ist (dazu unter 2.). 27 1. Der Inhalt einer bestandskräftig gewordenen Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers (§ 41a EStG) bindet im Regelfall auch die Beteiligten des Elterngeldverfahrens. Kraft der gesetzlichen Rechtsfolgenverweisung des § 2c Abs 1 Satz 2 BEEG müssen sie den Inhalt einer solchen Lohnsteueranmeldung als feststehend hinnehmen. Sie haben insbesondere die dadurch erfolgte Einordnung von Lohn- oder Gehaltsbestandteilen als sonstiger Bezug oder laufender Arbeitslohn nicht mehr daraufhin zu überprüfen, ob sie dem materiellen Lohnsteuerrecht entspricht (Senatsurteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 4/17 R -

§ 2cNr 1 Rd

Nr 35, 37; Senatsurteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 7/17 R - BSGE 125, 62 =

§ 2cNr 2, Rd

Nr 34, 36). 28 Der Senat sieht keinen Anlass, von dieser zu § 2c Abs 1 Satz 2 BEEG ergangenen Rechtsprechung zur grundsätzlichen Bindungswirkung einer bestandskräftigen Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers im Elterngeldrecht abzuweichen (vgl dazu Senatsurteil vom 25.6.2020 - B 10 EG 3/19 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, RdNr 29 f). 29 2. Bei der vom Gesetzgeber gewollten steuerakzessorischen Betrachtungsweise im Rahmen der elterngeldrechtlichen Behandlung der Einnahmen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit kann eine Bindungswirkung der Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers jedoch nicht ausnahmslos angenommen werden (vgl Senatsurteil vom 25.6.2020 - B 10 EG 3/19 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, RdNr 31 f mwN). 30 Diese Rechtsprechung führt der Senat fort. Bestehen greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die inhaltlichen Festsetzungen aus dem Lohnsteuerabzugsverfahren nicht mehr Grundlage der Besteuerung der Einnahmen des Arbeitnehmers aus nichtselbstständiger Arbeit sind, müssen die Elterngeldbehörden bei eigenen Bedenken oder Einwänden des Elterngeldberechtigten gegen die lohnsteuerrechtliche Einordnung von Vergütungsbestandteilen ebenfalls in eine eigenständige steuerrechtliche Prüfung eintreten. Ist die Lohnsteueranmeldung wegen eines nachfolgenden Einkommensteuerbescheids nicht mehr Grundlage der Besteuerung, kann sich die Elterngeldbehörde nicht mehr auf die Bindungswirkung der Lohnsteueranmeldung berufen. Besteht aber steuerrechtlich keine Bindung mehr an das in § 2c Abs 1 Satz 2 BEEG in Bezug genommene Lohnsteuerabzugsverfahren, ist die Elterngeldbehörde aus eigener Kompetenz zur Prüfung verpflichtet (vgl § 26 Abs 1 BEEG iVm § 20 SGB X), ob der in Rede stehende Lohn- oder Gehaltsbestandteil nach den materiellen lohnsteuerrechtlichen Vorgaben zu Recht als sonstiger Bezug behandelt worden ist (vgl dazu ausführlich Senatsurteil vom 25.6.2020 - B 10 EG 3/19 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, RdNr 33 ff). 31 Diese Konstellation ist vorliegend gegeben. Wegen des gegenüber dem Kläger ergangenen Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2016 entfalten die arbeitgeberseitig erfolgten Anmeldungen der Provisionen zur Lohnsteuer als sonstige Bezüge für das Jahr 2016 auch im Elterngeldrecht keine Bindungswirkung mehr. 32 D. Nicht feststeht, ob dem Kläger mit der für ein Grundurteil im Höhenstreit erforderlichen Wahrscheinlichkeit mehr als das bisher vorläufig bewilligte Elterngeld zusteht. 33 Nach § 130 Abs 1 Satz 1 SGG kann zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden, wenn gemäß § 54 Abs 4 oder 5 SGG eine Leistung in Geld begehrt wird, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Die Bestimmung setzt einen Anspruch auf Geldleistungen voraus und erlaubt ein Grundurteil nur wegen der Höhe derartiger Leistungen (BSG Urteil vom 8.8.2001 - B 9 VG 1/00 R - BSGE 88, 240, 246 = SozR 3-3800 § 1 Nr 20 S 90 = juris RdNr 25; BSG Beschluss vom 27.9.2018 - B 9 V 16/18 B - juris RdNr 8). Darauf ist die Klage des Klägers gerichtet, der mit seiner kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4, § 56 SGG) unter Berücksichtigung der zwischen Januar und Dezember 2016 an ihn gezahlten Provisionen höhere Leistungen im Verfahren der vorläufigen Elterngeldbewilligung begehrt (vgl zum Vorläufigkeitsvorbehalt nach § 8 Abs 3 BEEG zB Senatsurteil vom 13.12.2018 - B 10 EG 9/17 R - juris RdNr 13 f mwN). Von der grundsätzlichen Zulässigkeit eines solchen Grundurteils in einem Höhenstreit geht der Senat in ständiger Rechtsprechung aus (vgl zB Senatsurteil vom 27.6.2019 - B 10 EG 1/18 R -

§ 2Nr 33 Rd

Nr 10 mwN, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). Allerdings muss dafür eine so umfassende Sachaufklärung zu Grund und Höhe des Anspruchs erfolgen, dass mit Wahrscheinlichkeit von einer höheren Leistung ausgegangen werden kann (BSG Urteil vom 16.4.2013 - B 14 AS 81/12 R - SozR 4-4225 § 1 Nr 2 RdNr 10; BSG Urteil vom 9.12.2004 - B 7 AL 24/04 R - BSGE 94, 109 = SozR 4-4220 § 3 Nr 1 RdNr 5 = juris RdNr 12). Dabei muss das Gericht auch die Punkte prüfen, die von den Beteiligten nicht ausdrücklich thematisiert worden sind. Welche dies im Einzelnen sind, hängt vom jeweiligen Streitgegenstand, also vom erhobenen Anspruch iS des § 123 SGG ab (BSG Beschluss vom 27.9.2018 - B 9 V 16/18 B - juris RdNr 10 mwN). Diese Maßstäbe hat die Vorinstanz nicht hinreichend beachtet. 34 Zu berücksichtigendes Einkommen ist nicht nur im Bemessungszeitraum leistungserhöhend zu beachten, sondern spiegelbildlich ggf auch im Bezugszeitraum leistungsmindernd in Ansatz zu bringen (dazu unter 1.). Das LSG hat nicht ausdrücklich festgestellt, ob im Rahmen der vorläufigen Bewilligung nach § 8 Abs 3 BEEG die Prognose eines höheren Elterngelds vollumfänglich gerechtfertigt ist oder ob durch zugeflossenes Einkommen im Bezugszeitraum vom 10.

  1. bis 9.4.2017 und 10.
  2. bis 9.3.2018 die besonderen Voraussetzungen für die vorläufige Zahlung von Elterngeld nach Maßgabe des § 8 Abs 3 BEEG entfallen sind (dazu unter 2.). 35
  3. Laufender Arbeitslohn, der im Bezugszeitraum zufließt, kann das Elterngeld mindern und bis auf den Mindestbetrag des § 2 Abs 4 Satz 1 BEEG absinken lassen. 36 Dazu regelt § 2 Abs 3 Satz 1 BEEG (in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10.9.2012, BGBl I 1878), dass für Monate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, das durchschnittlich geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, Elterngeld (nur) in Höhe des nach § 2 Abs 1 oder 2 BEEG maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt wird. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt ist dabei höchstens der Betrag von 2770 Euro anzusetzen (§ 2 Abs 3 Satz 2 BEEG in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 10.9.2012, aaO). Welches Einkommen aus Erwerbstätigkeit als maßgebliches Durchschnittseinkommen vor und auch nach der Geburt zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus § 2 Abs 1 Satz 3 iVm §§ 2c bis 2f BEEG. Bei Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit wird gemäß § 2c Abs 1 Satz 2 BEEG nur laufender Arbeitslohn, nicht hingegen werden sonstige Bezüge berücksichtigt (Senatsurteil vom 13.12.2018 - B 10 EG 9/17 R - juris RdNr 20 f mwN). Die Ausklammerung sonstiger Bezüge, die die Bemessungsgrundlage des Elterngelds mindern, wirkt somit im Bezugszeitraum begünstigend (Senatsurteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 7/17 R - BSGE 125, 62 =

§ 2cNr 2, Rd

Nr 45; Senatsurteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 4/17 R -

§ 2cNr 1 Rd

Nr 46). Umgekehrt erhöht laufender Arbeitslohn die Bemessungsgrundlage, während er im Bezugszeitraum leistungsmindernd wirken kann. Deshalb erhöhen als laufender Arbeitslohn ausgekehrte Provisionen den Elterngeldanspruch, wenn sie im Bemessungszeitraum gezahlt werden, mindern aber gleichzeitig den Anspruch bei Zahlung im Bezugszeitraum. 37 Für die zeitliche Zuordnung des Einkommens aus abhängiger Beschäftigung (auch) im Bezugszeitraum kommt es nach § 2 Abs 3 Satz 1 BEEG (in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 10.9.2012, aaO) allein auf den tatsächlichen Zufluss (Eingang) der Zahlung an. Dies ergibt sich schon aus der durch das Gesetz vom 10.9.2012 (aaO) erfolgten Ersetzung des Wortes "erzielt" durch das Wort "hat" (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend <13. Ausschuss> vom 29.5.2012 zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates eines Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs, BT-Drucks 17/9841 S 18 zu § 2 Abs 3 Satz 1 und § 2 Abs 1 Satz 3 BEEG). Entscheidend ist danach, dass der Elterngeldberechtigte im Bezugszeitraum die Verfügungsmacht über die Einnahme erlangt hat und er über sie bestimmen kann. Die Grundsätze, die der Senat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung zum modifizierten Zuflussprinzip bei der Berücksichtigung von Einkommen des Elterngeldberechtigten aus nichtselbstständiger Arbeit beim Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum entwickelt hat (vgl Senatsurteil vom 27.6.2019 - B 10 EG 1/18 R -

§ 2Nr 33 Rd

Nr 19 ff, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; Senatsurteil vom 27.6.2019 - B 10 EG 2/18 R -

§ 2cNr 5 Rd

Nr 25, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; Senatsurteil vom 27.6.2019 - B 10 EG 3/18 R - juris RdNr 29), gelten bei Einkommen im Bezugszeitraum entsprechend (vgl auch Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend <

  1. Ausschuss> vom 29.5.2012 zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates eines Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs, BT-Drucks 17/9841 S 18 zu § 2 Abs 1 Satz 3 BEEG, wonach zB "in der Bezugszeit zufließendes Einkommen, das durch eine Erwerbstätigkeit in der Bemessungszeit erwirtschaftet wurde, als Einkommen während der Bezugszeit elterngeldmindernd zu berücksichtigen ist"). Daher sind insbesondere auch Lohn- oder Gehaltsnachzahlungen während des Elterngeldbezugs als Einkommen elterngeldmindernd in Ansatz zu bringen. 38 Ob der Kläger - wie vom LSG festgestellt - im Bezugszeitraum tatsächlich keine Tätigkeit ausgeübt hat, ist im Rahmen des § 2 Abs 3 Satz 1 BEEG unerheblich. § 2 Abs 1 und 3 BEEG stellen insoweit allein auf die Summe positiver Einkünfte aus Erwerbstätigkeit ab (Senatsurteil vom 13.12.2018 - B 10 EG 9/17 R - juris RdNr 29). 39
  2. Das LSG hat jedoch - trotz erheblicher Anhaltspunkte für das Gegenteil - keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Prognose eines höheren Elterngelds als Voraussetzung für eine vorläufige Bewilligung nach § 8 Abs 3 BEEG vollumfänglich gerechtfertigt ist, weil die Einkommensverhältnisse weiterhin unklar sind (vgl hierzu Senatsurteil vom 13.12.2018 - B 10 EG 5/17 R - BSGE 127, 162 =

§ 2dNr 1, Rd

Nr 26). 40 Für den Zufluss von laufendem Arbeitseinkommen des Klägers im Bezugszeitraum spricht bereits der Umstand, dass die beiden vom Kläger gewählten Bezugszeiträume (10.

  1. bis 9.4.2017 und 10.
  2. bis 9.3.2018) jeweils inmitten von zwei sich überschneidenden Gehaltsabrechnungszeiträumen liegen (März/April 2017 und Februar/März 2018) und gleichzeitig eine Fälligkeit der Vergütung jeweils für das Ende des Monats arbeitsvertraglich vereinbart war. Dies legt nahe, dass der Kläger Ende März 2017 und Ende Februar 2018 einen Zufluss von Einkommen gehabt haben dürfte (vgl etwa die Lohn- und Gehaltsbescheinigung vom März 2017). 41 Außerdem ist es aufgrund des mit dem Arbeitgeber vereinbarten Modells unterschiedlicher Provisionen für Fahrzeugverkäufe in Form von "Festprovisionen, Zubehörprovisionen und Finanzierungsprovisionen" naheliegend, dass diese Provisionen erst mit einer zeitlichen Verzögerung - etwa aufgrund der erforderlichen Abwicklung von Kauf- und/oder Finanzierungsverträgen im Hinblick auf die verkauften Autos - zur konkreten Tätigkeit des Klägers entstehen können und somit auch während des Elterngeldbezugs. 42 Vor diesem Hintergrund wird das LSG im wiederzueröffnenden Berufungsverfahren Feststellungen dazu treffen müssen, ob eine für die vorläufige Bewilligung nötige Ungewissheit der Einkommensverhältnisse weiterhin gegeben oder zwischenzeitlich beseitigt ist und es deshalb (zunächst) dem Beklagten obliegen dürfte, eine abschließende Entscheidung herbeizuführen, die dann unter Umständen die bisher vorläufige Bewilligung ersetzt (§ 96 SGG; vgl hierzu Senatsurteil vom 26.3.2014 - B 10 EG 4/13 R - juris RdNr 12). Ist dem Kläger im Bezugszeitraum zu berücksichtigendes Einkommen zugeflossen, wird auf dieser Basis unter Anwendung der Berechnungsgrundsätze des § 2 Abs 3 BEEG zu prüfen sein, ob ein etwaiges Einkommen einem Anspruch auf höheres Elterngeld entgegensteht. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, dass bei der Elterngeldbemessung der Prozentsatz gemäß § 2 Abs 1 und 2 BEEG auf 65 Prozent zu reduzieren ist, da der Kläger unter Berücksichtigung der Provisionen deutlich über 1200 Euro an durchschnittlichem Einkommen vor der Geburt seines Sohnes bezogen haben dürfte. 43 E. Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE138720212&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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