Nr 32; Senatsurteil vom 26.3.2014 - B 10 EG 14/13 R - BSGE 115, 198 =
Nr 21). 25 C. Die fehlerhafte Anmeldung und Behandlung der monatlichen Provisionen im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge durch den Arbeitgeber steht der Berücksichtigung der Provisionen als laufender Arbeitslohn bei der Bemessung des Elterngelds hier nicht entgegen. 26 Einer bestandskräftig gewordenen Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers kommt zwar nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich eine Bindungswirkung auch im Elterngeldverfahren zu (dazu unter 1.). Allerdings besteht diese Bindungswirkung bereits nach der bisherigen Senatsrechtsprechung nicht ausnahmslos. Ihre Reichweite ist als Ausdruck des steuerakzessorischen Regelungskonzepts des BEEG begrenzt. Die Elterngeldbehörde kann sich insbesondere dann nicht mehr auf die Bindungswirkung der Lohnsteueranmeldung berufen, wenn die Lohnsteueranmeldung - wie hier - aufgrund eines nachfolgenden Einkommensteuerbescheids nicht mehr Grundlage der Besteuerung ist (dazu unter 2.). 27 1. Der Inhalt einer bestandskräftig gewordenen Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers (§ 41a EStG) bindet im Regelfall auch die Beteiligten des Elterngeldverfahrens. Kraft der gesetzlichen Rechtsfolgenverweisung des § 2c Abs 1 Satz 2 BEEG müssen sie den Inhalt einer solchen Lohnsteueranmeldung als feststehend hinnehmen. Sie haben insbesondere die dadurch erfolgte Einordnung von Lohn- oder Gehaltsbestandteilen als sonstiger Bezug oder laufender Arbeitslohn nicht mehr daraufhin zu überprüfen, ob sie dem materiellen Lohnsteuerrecht entspricht (Senatsurteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 4/17 R -
Nr 35, 37; Senatsurteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 7/17 R - BSGE 125, 62 =
Nr 34, 36). 28 Der Senat sieht keinen Anlass, von dieser zu § 2c Abs 1 Satz 2 BEEG ergangenen Rechtsprechung zur grundsätzlichen Bindungswirkung einer bestandskräftigen Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers im Elterngeldrecht abzuweichen (vgl dazu Senatsurteil vom 25.6.2020 - B 10 EG 3/19 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, RdNr 29 f). 29 2. Bei der vom Gesetzgeber gewollten steuerakzessorischen Betrachtungsweise im Rahmen der elterngeldrechtlichen Behandlung der Einnahmen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit kann eine Bindungswirkung der Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers jedoch nicht ausnahmslos angenommen werden (vgl Senatsurteil vom 25.6.2020 - B 10 EG 3/19 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, RdNr 31 f mwN). 30 Diese Rechtsprechung führt der Senat fort. Bestehen greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die inhaltlichen Festsetzungen aus dem Lohnsteuerabzugsverfahren nicht mehr Grundlage der Besteuerung der Einnahmen des Arbeitnehmers aus nichtselbstständiger Arbeit sind, müssen die Elterngeldbehörden bei eigenen Bedenken oder Einwänden des Elterngeldberechtigten gegen die lohnsteuerrechtliche Einordnung von Vergütungsbestandteilen ebenfalls in eine eigenständige steuerrechtliche Prüfung eintreten. Ist die Lohnsteueranmeldung wegen eines nachfolgenden Einkommensteuerbescheids nicht mehr Grundlage der Besteuerung, kann sich die Elterngeldbehörde nicht mehr auf die Bindungswirkung der Lohnsteueranmeldung berufen. Besteht aber steuerrechtlich keine Bindung mehr an das in § 2c Abs 1 Satz 2 BEEG in Bezug genommene Lohnsteuerabzugsverfahren, ist die Elterngeldbehörde aus eigener Kompetenz zur Prüfung verpflichtet (vgl § 26 Abs 1 BEEG iVm § 20 SGB X), ob der in Rede stehende Lohn- oder Gehaltsbestandteil nach den materiellen lohnsteuerrechtlichen Vorgaben zu Recht als sonstiger Bezug behandelt worden ist (vgl dazu ausführlich Senatsurteil vom 25.6.2020 - B 10 EG 3/19 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, RdNr 33 ff). 31 Diese Konstellation ist vorliegend gegeben. Wegen des gegenüber dem Kläger ergangenen Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2016 entfalten die arbeitgeberseitig erfolgten Anmeldungen der Provisionen zur Lohnsteuer als sonstige Bezüge für das Jahr 2016 auch im Elterngeldrecht keine Bindungswirkung mehr. 32 D. Nicht feststeht, ob dem Kläger mit der für ein Grundurteil im Höhenstreit erforderlichen Wahrscheinlichkeit mehr als das bisher vorläufig bewilligte Elterngeld zusteht. 33 Nach § 130 Abs 1 Satz 1 SGG kann zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden, wenn gemäß § 54 Abs 4 oder 5 SGG eine Leistung in Geld begehrt wird, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Die Bestimmung setzt einen Anspruch auf Geldleistungen voraus und erlaubt ein Grundurteil nur wegen der Höhe derartiger Leistungen (BSG Urteil vom 8.8.2001 - B 9 VG 1/00 R - BSGE 88, 240, 246 = SozR 3-3800 § 1 Nr 20 S 90 = juris RdNr 25; BSG Beschluss vom 27.9.2018 - B 9 V 16/18 B - juris RdNr 8). Darauf ist die Klage des Klägers gerichtet, der mit seiner kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4, § 56 SGG) unter Berücksichtigung der zwischen Januar und Dezember 2016 an ihn gezahlten Provisionen höhere Leistungen im Verfahren der vorläufigen Elterngeldbewilligung begehrt (vgl zum Vorläufigkeitsvorbehalt nach § 8 Abs 3 BEEG zB Senatsurteil vom 13.12.2018 - B 10 EG 9/17 R - juris RdNr 13 f mwN). Von der grundsätzlichen Zulässigkeit eines solchen Grundurteils in einem Höhenstreit geht der Senat in ständiger Rechtsprechung aus (vgl zB Senatsurteil vom 27.6.2019 - B 10 EG 1/18 R -
Nr 10 mwN, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). Allerdings muss dafür eine so umfassende Sachaufklärung zu Grund und Höhe des Anspruchs erfolgen, dass mit Wahrscheinlichkeit von einer höheren Leistung ausgegangen werden kann (BSG Urteil vom 16.4.2013 - B 14 AS 81/12 R - SozR 4-4225 § 1 Nr 2 RdNr 10; BSG Urteil vom 9.12.2004 - B 7 AL 24/04 R - BSGE 94, 109 = SozR 4-4220 § 3 Nr 1 RdNr 5 = juris RdNr 12). Dabei muss das Gericht auch die Punkte prüfen, die von den Beteiligten nicht ausdrücklich thematisiert worden sind. Welche dies im Einzelnen sind, hängt vom jeweiligen Streitgegenstand, also vom erhobenen Anspruch iS des § 123 SGG ab (BSG Beschluss vom 27.9.2018 - B 9 V 16/18 B - juris RdNr 10 mwN). Diese Maßstäbe hat die Vorinstanz nicht hinreichend beachtet. 34 Zu berücksichtigendes Einkommen ist nicht nur im Bemessungszeitraum leistungserhöhend zu beachten, sondern spiegelbildlich ggf auch im Bezugszeitraum leistungsmindernd in Ansatz zu bringen (dazu unter 1.). Das LSG hat nicht ausdrücklich festgestellt, ob im Rahmen der vorläufigen Bewilligung nach § 8 Abs 3 BEEG die Prognose eines höheren Elterngelds vollumfänglich gerechtfertigt ist oder ob durch zugeflossenes Einkommen im Bezugszeitraum vom 10.
Nr 45; Senatsurteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 4/17 R -
Nr 46). Umgekehrt erhöht laufender Arbeitslohn die Bemessungsgrundlage, während er im Bezugszeitraum leistungsmindernd wirken kann. Deshalb erhöhen als laufender Arbeitslohn ausgekehrte Provisionen den Elterngeldanspruch, wenn sie im Bemessungszeitraum gezahlt werden, mindern aber gleichzeitig den Anspruch bei Zahlung im Bezugszeitraum. 37 Für die zeitliche Zuordnung des Einkommens aus abhängiger Beschäftigung (auch) im Bezugszeitraum kommt es nach § 2 Abs 3 Satz 1 BEEG (in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 10.9.2012, aaO) allein auf den tatsächlichen Zufluss (Eingang) der Zahlung an. Dies ergibt sich schon aus der durch das Gesetz vom 10.9.2012 (aaO) erfolgten Ersetzung des Wortes "erzielt" durch das Wort "hat" (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend <13. Ausschuss> vom 29.5.2012 zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates eines Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs, BT-Drucks 17/9841 S 18 zu § 2 Abs 3 Satz 1 und § 2 Abs 1 Satz 3 BEEG). Entscheidend ist danach, dass der Elterngeldberechtigte im Bezugszeitraum die Verfügungsmacht über die Einnahme erlangt hat und er über sie bestimmen kann. Die Grundsätze, die der Senat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung zum modifizierten Zuflussprinzip bei der Berücksichtigung von Einkommen des Elterngeldberechtigten aus nichtselbstständiger Arbeit beim Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum entwickelt hat (vgl Senatsurteil vom 27.6.2019 - B 10 EG 1/18 R -
Nr 19 ff, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; Senatsurteil vom 27.6.2019 - B 10 EG 2/18 R -
Nr 25, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; Senatsurteil vom 27.6.2019 - B 10 EG 3/18 R - juris RdNr 29), gelten bei Einkommen im Bezugszeitraum entsprechend (vgl auch Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend <
Nr 26). 40 Für den Zufluss von laufendem Arbeitseinkommen des Klägers im Bezugszeitraum spricht bereits der Umstand, dass die beiden vom Kläger gewählten Bezugszeiträume (10.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.