Obsah (4)
§ 92a§ 54§ 82§ 90KSRE138741508 ECLI:DE:BSG:2016:200416UB8SO2514R0 BSG 8. Senat 20160420 B 8 SO 25/14 R Urteil § 53 SGB 12, §§ 53ff SGB 12, § 19 Abs 1 SGB 12, § 19 Abs 3 SGB 12, § 92 Abs 1 S 1 SGB 12, § 92 Abs 1 S 2 Ha
§ 92aNr 1). Der daneben nach § 35 SGB XII a
F bzw § 27b SGB XII nF als Geldleistung zu zahlende "weitere notwendige Lebensunterhalt" (ua der Barbetrag zur persönlichen Verfügung) ist andererseits systematisch tatsächlich und rechtlich ausschließlich Hilfe zum Lebensunterhalt und unterliegt damit ohnedies den für diese Leistung geltenden Einkommensberücksichtigungsvorschriften; für die (restlichen) Maßnahmekosten sind demgegenüber die §§ 85 ff SGB XII anzuwenden. 16 7. Vor diesem rechtlichen Hintergrund wird das LSG die Prüfung des § 48 Abs 1 SGB X nachzuholen haben. Von einer genaueren Prüfung wäre das LSG nur entbunden, wenn bereits die formellen und/oder materiellen Voraussetzungen für ein Kostenbeitragsverlangen nicht vorlägen (BSGE 114, 147 ff RdNr 22 =
§ 92aNr 1), also eine höhere Kostenbeteiligung schon deshalb ausschiede.
Auch dies lässt sich jedoch wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen (§ 163 SGG), die das LSG - ausgehend von seiner vom Senat nicht geteilten Rechtsansicht zur Sperrwirkung des § 45 SGB X - nicht getroffen hat, nicht beurteilen. 17
- So ist neben der örtlichen Zuständigkeit (§ 98 SGB XII) die Frage der sachlichen Zuständigkeit des Beklagten (§ 97 SGB XII iVm dem Landesrecht) bereits nicht nachvollziehbar, letzteres, weil der Inhalt der Maßnahme nicht festgestellt ist, bindende Feststellungen des LSG zum Landesrecht fehlen und auch nicht feststeht, ob der Beklagte als überörtlicher Träger ggf örtliche Träger oder kreisangehörige Gemeinden herangezogen hat (vgl § 3 Abs 1 Landesausführungsgesetz zum SGB XII für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16.12.2004 - Gesetz- und Verordnungsblatt 816). 18
- Materiellrechtlich fehlt es an Feststellungen, die die Prüfung erlauben würden, ob zu Recht das sog Bruttoprinzip nach § 92 Abs 1 Satz 1 SGB XII Anwendung findet. Dies wäre nur der Fall, wenn die Behinderung der M Leistungen für eine (voll-)stationäre Einrichtung erfordert hätte. Nur dann wären Leistungen auch in vollem Umfang zu erbringen gewesen, wenn den in § 19 Abs 3 SGB XII genannten Personen die Aufbringung der Mittel zu einem Teil zumutbar war. Wenn die Aufbringung der Mittel insgesamt zumutbar war, gilt das nicht. Die in § 92 Abs 1 Satz 1 SGB XII gewählte Formulierung ("den in § 19 Abs 3 genannten Personen") ist allerdings ungenau und missverständlich; erfasst werden auch die in § 19 Abs 1 SGB XII (für die Hilfe zum Lebensunterhalt) bezeichneten Personen (vgl BSGE 114, 147 ff RdNr 17 =
§ 92aNr 1).
Mit Sinn und Zweck des Bruttoprinzips wäre eine Differenzierung zwischen den jeweiligen Aufwendungen und eine ohne den Verweis auch auf § 19 Abs 1 SGB XII tatsächlich nur begrenzte Geltung dessen, nämlich nur für die Kosten der besonderen Sozialhilfeleistung, nicht vereinbar (so auch Behrend in jurisPK SGB XII, 2. Aufl 2014, § 92 SGB XII RdNr 25). Zudem fehlt es an Feststellungen zu den Voraussetzungen für eine (rechtmäßige) Leistungserbringung an M nach den §§ 53, 54 SGB XII (zu dieser Voraussetzung allgemein BSGE 114, 147 ff RdNr 21 mwN =
§ 92aNr 1), die nicht zwangsläufig mit denen des § 92 Abs 1 Satz 1 SGB XII übereinstimmen müssen i
Vm den Vorschriften über die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen. Ob und inwieweit bei einer eventuellen gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer Kostenbeitragspflichtiger (§ 92 Abs 2 Satz 2 SGB XII) Ermessen bei deren Heranziehung auszuüben wäre, kann angesichts der fehlenden Feststellungen zum Vorliegen einer Gesamtschuldnerschaft noch unentschieden bleiben. 19
- Auf die genannten Feststellungen kann nicht deshalb verzichtet werden, weil ohnedies kein höherer Kostenbeitrag als vom LSG ausgeurteilt verlangt werden könnte. Das LSG geht insoweit unzutreffend einerseits davon aus, dass die Privilegierung der Maßnahme nach § 92 Abs 2 Satz 3
- Halbsatz SGB XII und die unterbliebene Heranziehung auch für die Kosten des angemessenen Barbetrags zur persönlichen Verfügung nach § 35 Abs 2 Satz 1 SGB XII aF nicht mehr geprüft und korrigiert werden könne (siehe unter 5.), andererseits der Kostenbeitrag auf die Teile des Rechenpostens für den Lebensunterhalt - allerdings unter Einschluss des Barbetrags und des weiteren notwendigen Lebensunterhalts - beschränkt sei, in denen häusliche Aufwendungen erspart worden sind (§ 92 Abs 2 Satz 3
- Halbsatz SGB XII). Unter Zugrundelegung dieser, vom Senat nicht geteilten Rechtsauffassung, ist das LSG zur Ansicht gelangt, mehr als - im Ergebnis - 100 % des Regelsatzes stehe dem Beklagten als Kostenbeitrag im Rahmen der erforderlichen Schätzung der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen (§ 92 Abs 2 Satz 3
- Halbsatz SGB XII) nicht zu. Bei zutreffender Anwendung und Auslegung des § 92 Abs 2 SGB XII unter Berücksichtigung der Gesamtsystematik des § 92 SGB XII lässt sich hingegen auch dies ohne weitere tatsächliche Feststellungen nicht bestätigen (dazu unter 14.). 20
- Insoweit besteht die Bedeutung des § 92 Abs 1 Satz 1 SGB XII ausschließlich in der Anordnung des sog Bruttoprinzips in bestimmten Fällen; sie ist auf diese Weise lediglich die Grundnorm für einen Kostenbeitragsbescheid. Die Vorschrift erlaubt - ausnahmsweise - eine erst nachträgliche Heranziehung der Verpflichteten, setzt aber den Umfang der Berücksichtigung nach den allgemeinen gesetzlichen Regelungen voraus. Sie verfolgt ua das Ziel, den Zugang behinderter Menschen zu bestimmten, insbesondere Leistungen der Eingliederungshilfe zu erleichtern. Diese Leistungen sollen zeitnah erbracht werden können, ohne vorab ggf aufwändige Prüfungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse einsatzpflichtiger Personen durchführen zu müssen (vgl zu den Zielen der Regelung auch das Protokoll der
- und
- Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des BSHG - BT-Drucks V/3495 - vom 26.6.1969, S 13588). Der Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII) soll deshalb erst im Wege des (nachträglichen) Kostenbeitrags wiederhergestellt werden. 21 Dieser bezieht sich in § 92 Abs 1 Satz 2 SGB XII auf die "Kosten der erbrachten Leistungen" und umfasst alle Kosten, wobei § 35 SGB XII - wie bereits dargestellt (siehe unter 6.) - zwischen dem in der Einrichtung (unmittelbar) erbrachten und dem weiteren notwendigen Lebensunterhalt unterscheidet. Der in der Einrichtung erbrachte Lebensunterhalt, der nach § 35 Abs 1 Satz 2 SGB XII aF iVm § 42 Satz 1 Nr 1 bis 3 SGB XII (in der Normfassung des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.3.2005 - BGBl I 818 -, ab 7.12.2006 idF des Gesetzes vom 2.12.2006) dem Umfang der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung entspricht, wird dabei rein normativ, unabhängig vom tatsächlichen Wert, bestimmt. Der angemessene Barbetrag zur persönlichen Verfügung als Bestandteil des weiteren notwendigen Lebensunterhalts wird demgegenüber an den Leistungsberechtigten ausgezahlt, um diesem über den institutionell vorgegebenen Rahmen hinaus einen persönlichen Freiraum zur Deckung zusätzlicher Aufwendungen unter Berücksichtigung seines Wunsch- und Wahlrechts (§ 9 Abs 2 Satz 1 SGB XII) zu ermöglichen (BSGE 114, 147 ff RdNr 37 mwN =
§ 92aNr 1).
Liegen die Voraussetzungen nach § 92 Abs 1 Satz 1 SGB XII nicht vor, werden, falls nicht sonstige Regelungen etwas anderes vorschreiben, Leistungen nur in der Höhe des den zumutbaren Einsatz von Einkommen und Vermögen übersteigenden Bedarfs erbracht (Nettoprinzip). 22 12. § 92 Abs 2 Satz 1 SGB XII, der nicht nur die Fälle des Abs 1 erfasst (BSGE 110, 301 ff RdNr 28 =
§ 54
Nr 8), privilegiert demgegenüber gewissermaßen auf einer ersten Stufe bestimmte Maßnahmen (Nr 1 bis 8) insoweit, als die in § 19 Abs 3 SGB XII genannten Personen - auch hier handelt es sich allerdings aus den gleichen Erwägungen wie zu Abs 1 um eine ungenaue Formulierung, sodass auch der Personenkreis nach § 19 Abs 1 SGB XII erfasst ist (siehe unter 9.) - bezüglich des Einkommens - das Vermögen ist nach Abs 2 Satz 2 gänzlich unberücksichtigt zu lassen - dadurch, dass die Personen nur an den Kosten des Lebensunterhalts (insgesamt) beteiligt werden können. Ob dies im Rahmen des Brutto- oder Nettoprinzips zu geschehen hat, bestimmt sich nach anderen Vorschriften. Die Regelung verfolgt das Ziel, Eltern behinderter Kinder von den Kosten für deren (vor-)schulische Förderung bzw berufliche (Aus-)Bildung freizustellen. Kostenbeitragspflichtige können also nur an den Lebensunterhaltskosten beteiligt werden; davon erfasst werden mithin alle diesbezüglichen Kosten, also auch inkludierte Kosten und solche für den weiteren notwendigen Lebensunterhalt nach § 35 Abs 1 Satz 1 iVm Abs 2 Satz 1 SGB XII aF. Die mit § 92 Abs 2 Satz 1 SGB XII beabsichtigte Privilegierung wird durch die Herausnahme der (sonstigen) Maßnahmekosten erreicht. Auch hierzu fehlen tatsächliche Feststellungen des LSG (Einkommen). 23
- § 92 Abs 2 Satz 3
- Halbsatz SGB XII beschränkt dann gewissermaßen auf einer zweiten Stufe in den Fällen, in denen für Maßnahmen nach § 92 Abs 2 Satz 1 Nr 1 bis 6 SGB XII Leistungen erbracht werden, den Kostenbeitrag (nur) für den "in der Einrichtung" (teilstationär oder stationär) erbrachten, also den inkludierten Lebensunterhalt, auf die ersparten häuslichen Aufwendungen und sieht auf diese Weise eine weitere (Teil-)Privilegierung ausschließlich hinsichtlich der Kosten für den inkludierten Lebensunterhalt vor. Der Kostenbeitrag für den weiteren notwendigen Lebensunterhalt, bei dem es sich rechtlich um Hilfe zum Lebensunterhalt, nicht um besondere Sozialhilfe handelt, wird bereits nach dem Wortlaut der Norm, aber auch aus systematischen Gründen nicht weiter beschränkt oder ausgeschlossen; dh, er ist in jedem Fall neben den ersparten häuslichen Aufwendungen iS des Satzes 3 zu berücksichtigen, gleichgültig ob im Rahmen des Brutto- oder des Nettoprinzips. Soweit das LSG richtigerweise darauf verweist, dass Satz 3 dieselbe Formulierung enthält wie § 35 Abs 1 SGB XII aF, hat es nicht hinreichend beachtet, dass dort zwei Leistungsarten erfasst worden sind, eine iS eines Rechenpostens und eine in Form ausgezahlter Geldleistungen. Wenn das LSG für seine Rechtsauffassung anführt, bei einer anderen Herangehensweise bliebe unklar, wie sich die Höhe der Kostenbeteiligung beim weiteren notwendigen Lebensunterhalt bemesse, dann trifft dies nicht zu. Aufgrund der Systematik des § 35 SGB XII aF sind vielmehr die §§ 82 ff SGB XII unmittelbar einschlägig. Das als weitere Begründung herangezogene Ziel einer "Entlastung der Familien" zwingt nicht zu der vom LSG gewonnenen Auslegung. Eine Entlastung als solche wird auch bei der vorliegenden Auslegung erreicht. 24 Soweit der Senat zu § 92a Abs 2 SGB XII die Auffassung vertreten hat, eine Heranziehung sei im Rahmen dieser Vorschrift bis zur Höhe der Grundpauschale nach § 76 Abs 2 SGB XII möglich (vgl BSGE 114, 147 ff RdNr 29 f =
§ 92aNr 1), rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis.
Soweit das LSG seine Entscheidung damit begründet, die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Regelung des § 92a Abs 2 SGB XII sei nicht auf § 92 Abs 2 Satz 3 SGB XII übertragbar, ist dies zwar richtig; daraus lässt sich jedoch nicht der Schluss ableiten, § 92 Abs 2 Satz 3 SGB XII sei iS des LSG-Urteils auszulegen. Dies gilt in ähnlicher Weise für die vom LSG geäußerte Auffassung, die Entscheidung des erkennenden Senats zu den Kosten für das Mittagessen als integralem Bestandteil der in der Werkstatt für behinderte Menschen erbrachten Leistungen (BSGE 102, 126 ff =
§ 54Nr 3) gebe für die Auslegung des § 92 Abs 2 Satz 3 SGB XII nichts her.
25
- Für die abschließende Entscheidung des LSG bedeutet dies: Kommt es im Rahmen der erforderlichen Entscheidung nach dem ab 1.1.2005 geltenden Rechtszustand auf die Anwendung des § 92 Abs 2 Satz 3
- Halbsatz SGB XII an, wird das LSG die für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen anhand der tatsächlichen Ersparnisse (vgl hierzu: BVerwGE 38, 205 ff; 40, 308 ff) gemäß § 202 SGG iVm § 287 Zivilprozessordnung (ZPO) prognostisch zu schätzen haben (BVerwGE 40, 308 ff). Es genügt für die Annahme ersparter Aufwendungen nicht, dass bei der gewährten Hilfe Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt normalerweise oder in einer Vielzahl von Fällen entfallen würden; vielmehr müssen die Ersparnisse tatsächlich, nicht nur fiktiv (BVerwGE 40, 308 ff), prognostiziert werden können, also voraussichtlich bei dem Leistungsempfänger oder bei demjenigen entstehen, der als einsatzpflichtig in Anspruch genommen wird (BVerwGE 38, 205 ff). Insoweit wird ggf auch zu prüfen sein, ob M in den klägerischen Haushalt aufgenommen worden wäre. Der weitere notwendige Lebensunterhalt ist daneben in vollem Umfang, also ohne die Beschränkung auf ersparte Aufwendungen, einzustellen. Wenn die in einer Einrichtung erbrachten Leistungen unzureichend wären und deshalb zusätzliche Kosten anfielen, die über eine Erhöhung des Barbetrags aufzufangen wären (sog Systemversagen; vgl dazu BSGE 114, 147 ff RdNr 39 =
§ 92a
Nr 1), dürfte dies allerdings gleichwohl der Privilegierung des § 92 Abs 2 Satz 3
- Halbsatz SGB XII unterfallen; eine abschließende Entscheidung hierüber ist gegenwärtig nicht erforderlich. 26 Diesem Maßstab entspricht, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, die vom Beklagten vorgenommene Ermittlung des Kostenbeitrags nicht; denn diese enthält keine individuelle Schätzung der ersparten Aufwendungen, sondern setzt, ausgehend vom Einkommen des Einsatzpflichtigen und einem sog Garantiebetrag, abstrakt-generell einen Kostenbeitrag fest. Der Bereich, der einer solchen abstrakt-generellen Regelung unterworfen werden könnte, beschränkt sich jedoch allenfalls auf die Festlegung von Kriterien zur Bemessung ersparter Aufwendungen (vgl dazu § 92 Abs 2 Satz 5 SGB XII) für die erforderliche individuelle Schätzung. Weder die Feststellungen, in welchen Bereichen Aufwendungen wegen der Unterbringung erspart worden sind noch die Schätzung ihres Wertes werden durch das vom Beklagten angewendete Berechnungssystem gewährleistet. 27 Anders als der Beklagte meint, bildet nach der Teleologie der Regelung der Wert der tatsächlich erbrachten Leistungen für den inkludierten Lebensunterhalt (Grundpauschale nach § 76 Abs 2 SGB XII) mithin nicht die Obergrenze für die Kostenbeteiligung. Vielmehr ist der Maximalwert - wie vom LSG im Ansatz zu Recht ausgeführt, allerdings unter fehlerhafter Erhöhung um die Kosten des weiteren notwendigen Lebensunterhalts - die Summe der im Rechenposten enthaltenen, von Ersparnissen betroffenen Einzelwerte. Nur dadurch wird sichergestellt, dass Eltern behinderter Kinder nicht zu einem Kostenbeitrag herangezogen werden, der über den Betrag hinausgeht, der für die Prüfung der Bedürftigkeit bei außerhalb von Einrichtungen erbrachten Leistungen nach §§ 82 ff SGB XII zugrunde zu legen ist. Zu den ersparten Aufwendungen hat das LSG für den Senat bindend (§ 202 SGG iVm § 559 ZPO) festgestellt, dass weder Kosten der Unterkunft noch der Heizung erspart worden sind (§ 35 Abs 1 Satz 2 SGB XII aF iVm § 42 Nr 2 SGB XII aF). 28 Nicht gefolgt werden kann dem LSG, soweit es auf eine Prüfung der Ersparnisse im Bereich der Aufwendungen verzichtet hat, die von § 42 Nr 3 SGB XII aF iVm § 30 Abs 4 SGB XII (Mehrbedarf für behinderte Menschen, die das
- Lebensjahr vollendet haben und denen Eingliederungshilfe geleistet wird) erfasst wird. Zu Unrecht (siehe dazu unter 5.) ist das LSG davon ausgegangen, an einer Berücksichtigung von Änderungen im Verlauf des Gerichtsverfahrens (Beendigung des
- Lebensjahrs am 20.11.2007) gehindert zu sein, weil nur auf Änderungen abzustellen sei, die bereits während des Verwaltungsverfahrens eingetreten sind. 29
- Ggf wird das LSG den geschätzten Betrag (ersparte Aufwendungen) zuzüglich des - höhenmäßig noch zu ermittelnden - weiteren notwendigen Lebensunterhalts dem beim Kläger vorhandenen Einkommen gegenüberzustellen haben. Dabei wird es zu beachten haben, dass die Berechnung der Sozialhilfeleistung nach Maßgabe des SGB XII nicht dazu führen darf, das Einkommen, das nach der Zielsetzung des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit, in der der Kläger erwerbsfähig war, geschont werden soll, gleichwohl zu Gunsten der dem SGB XII unterworfenen Person eingesetzt werden muss (BSGE 108, 241 ff RdNr 24 mwN =
§ 82Nr 8; vgl auch zum Vermögen BSGE 112, 61 ff Rd
Nr 20 =
§ 90Nr 5).
Dieser Gesichtspunkt gilt in gleicher Weise für die Einkommensberücksichtigung im Fall des § 92 Abs 2 Satz 1 SGB XII sowie für die Einkommens- und Vermögensberücksichtigung im Fall fehlender Privilegierung durch § 92 Abs 2 SGB XII. 30 16. Das LSG wird ggf über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden und als zuständiges Prozessgericht eine Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren vorzunehmen haben. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist eine Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren nicht vorzunehmen. Nach § 63 Abs 2 Gerichtskostengesetz (GKG) setzt das Prozessgericht nämlich den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss (nur) fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitwert ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt fehlt es (noch) an "zu erhebenden Gebühren"; denn der Beklagte ist nach § 64 Abs 3 Satz 2 SGB X von Gerichtskosten befreit. Nur er kommt andererseits nach § 22 Abs 1 GKG iVm § 29 GKG (gegenwärtig) als Kostenschuldner im Revisionsverfahren in Betracht. Ein Antrag auf Streitwertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren (§ 33 Abs 1 und 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) ist nicht gestellt. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE138741508&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public