Nr 4; BSG Urteil vom 31.3.2015 - B 12 AL 4/13 R - BSGE 118, 213 =
Nr 29; Zieglmeier in Kasseler Komm, Sozialversicherungsrecht,
Nr 28 f) davon ausgegangen, wegen der ex-tunc-Wirkung eines Urteils, das einen Beitragsbescheid aufhebt, entstehe der Erstattungsanspruch nicht erst mit der Aufhebung, sondern rückwirkend bereits im Zeitpunkt der Entrichtung der Beiträge. Dies, obwohl ein Beitragsbescheid, solange er wirksam ist, das Entstehen eines Erstattungsanspruchs selbst bei materieller Rechtswidrigkeit verhindern kann, weil er eine formelle Rechtsgrundlage der Beitragszahlung bildet (vgl BSG Urteil vom 31.3.2015 - B 12 AL 4/13 R - BSGE 118, 213 =
Nr 30; vgl Udsching in Hauck/Noftz, SGB, 7/15, § 26 SGB IV RdNr 4b; allg Ossenbühl, NVwZ 1991, S 513, 518). Lässt demnach der rückwirkende Wegfall des formellen Rechtsgrunds der Beitragszahlung einen Erstattungsanspruch ex tunc entstehen, so kann nichts anderes gelten, wenn nicht ein Gerichtsurteil rückwirkend den Rechtsgrund beseitigt, sondern ein späterer, gegenläufiger (Befreiungs-)Bescheid. Das Gesetz und die Dogmatik rechtsgrundloser Vermögensverschiebung kennen keine Rechtsgrundlosigkeit minderer Qualität, die in dieser Konstellation einen rückwirkenden Erstattungsanspruch ausschließen könnte, obwohl auch der Rechtsgrund rückwirkend weggefallen ist. Die Literatur erkennt die Möglichkeit eines rückwirkenden Erstattungsanspruchs ebenfalls an (vgl Waßer in JurisPK-SGB IV,
Nr 14). Daran hält der erkennende Senat jedenfalls für die hier vorliegende Konstellation nicht mehr fest. Einer Anfrage nach § 41 Abs 3 S 1 SGG bei dem zuvor zuständigen Senat bedarf es nicht. Denn inzwischen ist die Entscheidungszuständigkeit für die landwirtschaftliche Alterssicherung vollständig auf den erkennenden Senat übergegangen (vgl zur Entbehrlichkeit der Anfrage Roos in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 41 RdNr 14 mwN). 30 Der 11a. Senat argumentierte seinerzeit, der dortige Kläger hätte den Anspruch auf Erstattung der Beiträge nicht erst Jahre nach seiner Veranlagung zur Beitragspflicht, sondern sogleich nach deren Entrichtung durch früher gestellte Befreiungsanträge begründen können (BSG Urteil vom 26.3.1987 - 11a RLw 3/86 - BSGE 61, 226 S 227 f = SozR 1200 § 39 Nr 5 S 3 f). Der Fall der Klägerin liegt demgegenüber rechtlich und tatsächlich wesentlich anders. Sie hat nämlich zugleich mit der Beitragsentrichtung eine Befreiung von der Beitragspflicht verlangt und vorsorglich eine Rückzahlung nebst Verzinsung beantragt. Die Beklagte konnte sie zwar für die Zukunft sofort, für die Vergangenheit indes erst später wirksam von ihrer Beitragspflicht befreien. Vorher musste zunächst der Gesetzgeber den erforderlichen Befreiungstatbestand der § 3 Abs 2 S 4, § 34 Abs 2 S 3 ALG in seiner ursprünglichen Form wieder aufleben lassen. Dafür hat er die entsprechende Neuregelung rückwirkend bereits zum 11.8.2010 in Kraft gesetzt (Art 16 Abs 17 Nr 1, 17 Abs 1a BUK-NOG). Der rechtsstaatlich gebotene Vertrauensschutz steht dieser echten Rückwirkung (vgl dazu allg BVerfG Beschluss vom 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 - BGBl I 2016, 244) nicht entgegen, weil sie die davon betroffenen Ehegatten von Landwirten ausschließlich begünstigt hat. Denn die Rechtsänderung hat sie lediglich wieder so gestellt, wie es der bis 2010 geltenden Gesetzeslage entsprach (vgl 11. Ausschuss für Arbeit und Soziales, Beschlussempfehlung und Bericht zum BUK-NOG, BT-Drucks 17/13808 S 14). Diese Entstehungsgeschichte des aktuellen Befreiungstatbestands der § 3 Abs 2 S 4, § 34 Abs 2 S 3 ALG spricht daher in der Zusammenschau mit der allgemeinen Dogmatik des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs insgesamt maßgeblich für eine Rückwirkung dieses Anspruchs. 31 bb) Der rückwirkende Erstattungsanspruch der Klägerin war nach § 27 Abs 1 S 1 SGB IV auch rückwirkend zu verzinsen (vgl BSG Urteil vom 16.4.1985 - 12 RK 19/83 - SozR 2100 § 27 Nr 3; OVG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 19.3.1991 - 4 A 298/89 - Juris RdNr 9 hinsichtlich der rückwirkenden Aufhebung eines Zuwendungsbescheids), sobald die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für die Verzinsung vorlagen (dazu unter cc). Nur so lässt sich die rechtsgrundlose Vermögensverschiebung vollständig ausgleichen, die durch die Zahlung nicht geschuldeter Beiträge bewirkt worden ist. Ohne Verzinsung würde diese Vermögensverschiebung trotz Beitragserstattung teilweise fortwirken. Denn zahlt der Beitragsschuldner und Erstattungsgläubiger zu Unrecht Beiträge, nimmt ihm dies bis zur Erstattung die Möglichkeit, die Beiträge wirtschaftlich zu nutzen. Erst eine Verzinsung, nicht schon die Beitragserstattung, gleicht diese entgangene Nutzungsmöglichkeit vollständig aus. 32 Sinn und Zweck des Zinsanspruchs im Sozialrecht stehen der rückwirkenden Verzinsung nicht entgegen. Anders als das SG in seinem Urteil ausgeführt hat, sind die Regelungen des SGB IV zur Verzinsung nicht mit den zivilrechtlichen Regelungen über Verzugs- und Prozesszinsen zu vergleichen. Deshalb hängt der Zinsanspruch zum einen nicht von der Fälligkeit des Erstattungsanspruchs ab, wie das LSG zutreffend angenommen hat. Zum anderen kommt es auf einen konkreten Schaden des Erstattungsberechtigten oder auf ein Verschulden des Versicherungsträgers nicht an (BSG Urteil vom 16.4.1985 - 12 RK 19/83 - SozR 2100 § 27 Nr 3). Aus diesem Grund scheidet die von der Beklagten verlangte einschränkende Auslegung der Verzinsungsvorschriften aus. Es spielt keine Rolle, dass erst eine erneute Kehrtwende des Gesetzgebers die Beitragsbefreiung der Klägerin und ihren korrespondierenden Erstattungsanspruch ermöglicht hat. Denn die rückwirkende Verzinsung bedeutet keine Sanktion für ein Fehlverhalten der Beklagten, sondern schafft lediglich einen gesetzlich typisierten Ausgleich für die der Klägerin zeitweise entzogene Möglichkeit, ihre zu Unrecht gezahlten Beiträge anderweit zu nutzen. 33 Ist der Erstattungsanspruch der Klägerin somit rückwirkend entstanden und zu verzinsen, so kann dahinstehen, ob der Zinslauf sogar noch vor Anspruchsentstehung hätte beginnen können, wie das LSG annimmt. Zur Begründung seiner Rechtsansicht verweist das Berufungsgericht auf die Rechtsprechung des BSG zum Verjährungsbeginn. Diese stützt sich indes maßgeblich auf den Wortlaut des § 27 Abs 2 S 1 SGB IV (vgl BSG Urteil vom 17.12.2015 - B 2 U 2/14 R -
Nr 7; BSG Urteil vom 24.6.2010 - B 10 LW 4/09 R - BSGE 106, 239 =
Nr 14). Danach verjährt der Erstattungsanspruch vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Über den Beginn der Verzinsung des Erstattungsanspruchs besagt dieser Wortlaut für sich genommen aber nichts. Zudem lassen sich die aus den Verjährungszwecken abgeleiteten Argumente wie insbesondere das Ziel, mit Zeitablauf Rechtsfrieden zu schaffen (vgl BSG aaO), auf die Verzinsung nicht ohne Weiteres übertragen. 34 cc) Die Pflicht zur Verzinsung begann nach § 27 Abs 1 S 1 SGB IV am 1.6.2012 zu laufen. Danach ist der Erstattungsanspruch nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags zu verzinsen. Vollständig ist ein solcher Antrag iS von § 27 Abs 1 S 1 SGB IV, wenn er alle Angaben enthält, die der Versicherungsträger für seine Entscheidung über die Erstattung benötigt (vgl Udsching in Hauck/Noftz, SGB, 2/04, § 27 SGB IV RdNr 4). Ein vollständiger Erstattungsantrag der Klägerin lag demnach ab April 2012 vor. Die Klägerin hat bereits mit ihrem ersten Widerspruch gegen den Beitragsbescheid der Beklagten vorsorglich eine Beitragserstattung beantragt. Vervollständigt hat sie diesen Antrag am 30.4.2012, als sie die von der Beklagten nachgeforderte Verdienstbescheinigung übersandt hat. Mehr brauchte die Beklagte nicht zu wissen, um die Klägerin von ihrer Beitragspflicht zu befreien und ihre dann zu Unrecht entrichteten Beiträge zu erstatten. Ein Bankkonto für die Erstattung brauchte die Klägerin dagegen nicht nochmals anzugeben. Nach den für den Senat nach § 163 SGG bindenden Feststellungen des LSG kannte die Beklagte die Kontoverbindung der Klägerin. Sie hatte keinen Anlass zu der Befürchtung, diese werde die Annahme der Erstattung verweigern. Die Beklagte hat insbesondere mit ihrem Abhilfebescheid vom 13.11.2013 ohne weitere Nachfragen angekündigt, die zu Unrecht gezahlten Beiträge auf das zuvor für den Beitragseinzug genutzte Konto der Klägerin zu erstatten. Ebenso wenig hat das LSG andere Umstände festgestellt, die es gerechtfertigt hätten, den zwischen den Beteiligten eingespielten Zahlungsweg anzuzweifeln. Hätte die Beklagte zudem solche Zweifel gehegt, so wäre sie gehalten gewesen, die zutreffende Kontoverbindung zu erfragen, wenn sie allein deshalb die geschuldete Zahlung zurückhalten wollte. Darauf hat das Berufungsgericht zu Recht hingewiesen. Diese Nebenpflicht der Beklagten ergab sich aus dem gesetzlichen Erstattungsschuldverhältnis, das sie mit der Klägerin verband. 35 Zu den von der Revision angestellten allgemeinen Erwägungen über mögliche Risiken durch eine Beitragserstattung auf ein falsches Konto bietet der Fall keinen Anlass. Die von ihr zitierte Entscheidung des 13. Senats (Urteil vom 14.8.2003 - B 13 RJ 11/03 R - SozR 4-7610 § 362 Nr 1) behandelt eine ganz andere Konstellation. Das Urteil geht der Frage nach, auf welches von mehreren bekannten Konten der Schuldner mit befreiender Wirkung leisten kann, wenn der Gläubiger ihm die Eröffnung eines zusätzlichen neuen Kontos mitgeteilt und - erfolglos - die Zahlung darauf erbeten hat. Diese Frage stellte sich der Beklagten im Verhältnis zur Klägerin nach dem Gesagten nicht. 36 Die Beklagte ist daher verpflichtet, den Erstattungsbetrag bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Auszahlung des Erstattungsbetrags mit vier vom Hundert zu verzinsen. 37 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE138810214&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.