Nr 9; BSG vom 18.5.2011 - B 3 KR 7/10 R - BSGE 108, 206 =
Nr 22 mwN). Hierzu ist nicht erforderlich, dass die tatsächlichen Verhältnisse gänzlich gleichartig sind (vgl BSG vom 25.10.1989 - 7 RAr 148/88 - SozR 4100 § 91 Nr 5 S 13 f). Es reicht sogar aus, dass trotz veränderter Verhältnisse eine auf gleichlautenden Erwägungen beruhende Entscheidung zu erwarten ist (vgl BSG vom 14.7.2021 - B 6 KA 15/20 R - BSGE 132, 262 = SozR 4-5520 § 32 Nr 6, RdNr 17) oder sich die Wiederholungsgefahr sogar bereits verwirklicht hat, weil für Folgejahre entsprechende Entscheidungen ergangen sind (vgl BSG vom 15.11.1983 - 1 S 10/82 - BSGE 56, 45, 49 f = SozR 2100 § 70 Nr 1 S 6). Eine solche Auslegung gebietet auch Art 19 Abs 4 GG. 12 Wegen des Gebots effektiven Rechtsschutzes dürfen an die Wiederholungsgefahr in Fällen, in denen sich Verwaltungsentscheidungen typischerweise schnell erledigen, etwa weil eine Neubewertung der zugrunde liegenden Tatsachen - wie hier - im jährlichen Turnus zu erfolgen hat, keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies gilt erst recht dann, wenn es dabei um Leistungen geht, auf die - wie hier - das Sachleistungsprinzip Anwendung findet (§ 2 Abs 2 Satz 1, § 13 Abs 1 SGB V). Denn die Auffassung des LSG hätte zur Folge, dass ein Sachleistungsberechtigter seinen Sachleistungsanspruch immer nur mittelbar über einen Kostenerstattungsanspruch durchsetzen könnte. Einem Sachleistungsberechtigten muss aber prozessual die Möglichkeit verbleiben, seinen Sachleistungsanspruch auch im Falle der Erledigung im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage unmittelbar geltend zu machen, wenn die nicht bloß entfernt liegende Möglichkeit eines wiederholten Auftretens der Rechtsfrage zwischen ihm und seiner Krankenkasse besteht. Andernfalls wäre er bei Sachverhalten wie dem hier vorliegenden rechtsschutzlos gestellt bzw müsste er - um Rechtsschutz zu erlangen - zunächst selbst in Vorlage treten, verbunden mit erheblichen finanziellen Belastungen. Bisweilen dürfte dem Sachleistungsberechtigten aufgrund seiner beschränkten finanziellen Mittel und der erheblichen Kosten der begehrten Leistung nicht einmal dies möglich sein. Der danach noch eröffnete einstweilige Rechtsschutz lässt jedoch sein Kostenrisiko auch dann nicht entfallen, wenn die Krankenkasse zur Erbringung einer Leistung angewiesen wird (vgl BSG vom 13.12.2016 - B 1 KR 10/16 R - BSGE 122, 181 =
Nr 9 f). 13 Das LSG hat diese Grundsätze in seiner Entscheidung nicht hinreichend berücksichtigt. Seine prozessrechtlichen Erwägungen tragen die Verneinung eines berechtigten Interesses daher nicht. Das LSG hat, abgesehen von der hier für die Verneinung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses nicht tragenden jahresweisen Bewilligung der Lipid-Apherese als solcher, Gründe nicht konkret bezeichnet, die hier die Gefahr auszuschließen vermögen, dass ein unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen oder rechtlichen Umständen gleichartiges Leistungsbegehren nicht wieder auftreten kann. Soweit das LSG auf die Möglichkeit eines sich ändernden medizinischen Sachverhalts beim Kläger verweist, hätte es auf den Gesundheitszustand des Klägers näher eingehen und gegebenenfalls schon für die Prüfung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses medizinischen Sachverstand beiziehen müssen. 14 Das LSG wird bei seiner Entscheidung gegebenenfalls auch bereits zu beachten haben, dass die Wiederholungsgefahr sich schon aus ablehnenden Entscheidungen der Beklagten für Folgejahre ergeben kann, wofür es entsprechende Hinweise insbesondere in der Beschwerdebegründung gibt. Dem musste der Senat aber aus den vorgenannten Gründen nicht weiter nachgehen. 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.