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BSG B 6 KA 97/11 B

KSRE138930218 ECLI:DE:BSG:2012:150812BB6KA9711B0 BSG 6. Senat 20120815 B 6 KA 97/11 B Beschluss § 54 Abs 1 SGG, § 197a Abs 1 S 1 SGG, § 155 Abs 2 VwGO vorgehend SG Reutlingen, Az: S 1 KA 123/09vorgehe

§ 131Nr 5 S 7 = Juris Rd

Nr 15 mit weiteren BVerwG-Angaben). 17 Im Übrigen hat schon das frühere Urteil des Senats vom 21.6.1995 (6 RKa 48/

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Nr 5) gezeigt, dass die Anwendung verwaltungsgerichtlicher Grundsätze dem sozialgerichtlichen Verfahren nicht grundsätzlich fremd ist. Darin hat der Senat bereits auf die BVerwG-Rechtsprechung zur einseitigen Erledigungserklärung Bezug genommen (aaO S 7 = Juris RdNr 15 mit zahlreichen BVerwG-Angaben). 18

  1. b)Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des Beklagten zum Thema "Rechtsfragen eines Konkurrentenwiderspruchs" (Beschwerdebegründung S 7 f). 19 Insoweit hat der Beklagte schon nicht dem Erfordernis der Formulierung einer konkreten Rechtsfrage Genüge getan. Aber auch wenn man aus seinen Ausführungen im Wege wohlwollender Auslegung sinngemäß die Rechtsfrage nach den Voraussetzungen für eine Drittanfechtungsberechtigung gegen Ermächtigungsakte wie die Einräumung einer Teamposition in einem Mammographie-Team entnehmen wollte (das SG verneinte die Berechtigung zu einer sog defensiven Konkurrentenanfechtung, vgl SG-Urteil S 9-11), fehlt es jedenfalls an dem weiteren Erfordernis der Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit). Raum für die Klärung von Rechtsfragen zum Thema Konkurrentenwiderspruch besteht nur dann, wenn der Konkurrent selbst noch Interesse an der Erlangung der ihm bisher verwehrten Position hat. Hierzu hat das LSG (LSG-Urteil S 13
  2. f)indessen festgestellt, dass sich der Streit um die Rechtmäßigkeit der Ermächtigungserteilung an den Kläger zu 1. in Folgezeiträumen nicht fortgesetzt hat, nämlich der Beigeladene zu 3. diese nicht angefochten hat. Der Wegfall des Interesses des Beigeladenen zu 3. hat sich auch darin gezeigt, dass der Beklagte allein Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision erhoben hat und nicht auch der Beigeladene zu 3.. Ferner haben die Beigeladenen zu 1. und 2. unwidersprochen mitgeteilt (Schriftsatz vom 7.2.2012 S 6), dass der Beigeladene zu 3. in einem anderen Verfahren beim SG Stuttgart - am 9.11.2011 - zur Niederschrift erklärt hat, kein Interesse mehr an einer Rolle als Befunder in dem Team für Mammographie-Screening zu haben, und die dortige Klage zurückgenommen hat (SG Az S 11 KA 3440/09). Wenn also das LSG wegen des Wegfalls des Interesses des Beigeladenen zu 3. ein rechtlich geschütztes Interesse des Beklagten, den Rechtsstreit trotz Erledigung fortzuführen und an seinem Klageabweisungsantrag festzuhalten, verneint hat, so liegt darin eine Rechtsanwendung im Einzelfall, die klärungsbedürftige und -fähige grundsätzliche Rechtsfragen nicht erkennen lässt. 20 Gegenüber dieser Bewertung durch das LSG macht der Beklagte lediglich geltend, der Beigeladene zu 3. "könnte diesen Widerspruch aber jederzeit gegen dessen erneute Ermächtigung (wieder) einlegen". Dies reicht indessen nicht für ein ausreichend konkret feststellbares Interesse des Beigeladenen zu 3. aus; denn geklärt ist, dass eine nur abstrakte Möglichkeit für ein schutzwürdiges Interesse an einer Verfahrensfortführung im Sinne der BVerwG-Rechtsprechung nicht genügt (vgl hierzu BVerwG vom 31.10.1990 - BVerwGE 87, 62, 64-68 = NVwZ 1991, 162, 163 f = Juris RdNr 18 am Ende iVm RdNr 21, 22; ebenso BSG vom 21.6.1995 - 6 RKa 48/

§ 131Nr 5 S 7 = Juris Rd

Nr 15). Die Situation ist anders als in dem Verfahren des BVerwG, in dem ein legitimes Interesse des Beklagten an der Klärung von Fragen der Klagebefugnis eines Naturschutzvereins gegen seinen Planfeststellungsbeschluss gegeben war (BVerwG aaO RdNr 22). 21 Zu alledem kommt der Hinweis des LSG hinzu, dass die KÄV zwischenzeitlich dem Kläger zu

  1. die Genehmigungen erteilt hat, mit deren Fehlen der Beklagte die Aufhebung der ihm erteilten Ermächtigung begründet hatte (LSG-Urteil S 14). Damit hat das LSG sein Ergebnis, dass kein berechtigtes Fortführungsinteresse des Beklagten anerkannt werden kann, zusätzlich gestützt; denn aufgrund der Veränderung der Sachlage ist schwerlich vorstellbar, dass die früheren Rechtsfragen weiterhin unverändert - und damit in einem Fortsetzungsrechtsstreit klärungsfähig - zur Entscheidung anstehen könnten. 22 c) Schließlich zeigt sich eine grundsätzliche Bedeutung auch nicht im Zusammenhang mit den Ausführungen des Klägers, es bedürfe einer Klärung zur aufschiebenden Wirkung, insbesondere zur Wirkung ex tunc oder ex nunc, einerseits bezogen auf die Drittanfechtungsklage des Beigeladenen zu
  2. und andererseits die Klage des Klägers zu
  3. gegen die Drittanfechtungszuerkennung (vgl Beschwerdebegründung S 5-7 betr LSG-Urteil S 13). 23 Insoweit hat der Beklagte schon keine konkrete Rechtsfrage formuliert. Weiterhin ist insoweit kein entscheidungserheblicher Passus des LSG-Urteils betroffen, sondern nur ein sog obiter dictum. Die Ausführungen des LSG zu diesem Punkt mögen dafür relevant sein, ob für Leistungen, die während des noch schwebenden Ermächtigungsstreits erbracht wurden, Honorar beansprucht werden kann. Hingegen ist keine Relevanz erkennbar für die Fragen zum Bestand der Ermächtigung und zum Anspruch auf ihre Erteilung sowie zur Berechtigung einer Drittanfechtung. Mithin fehlt die Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit). 24
  4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Beklagte die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten Beigeladener ist allein hinsichtlich der Beigeladenen zu
  5. und
  6. veranlasst; nur diese haben Sachanträge gestellt (§ 162 Abs 3 VwGO, vgl BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr 3, RdNr 16). 25 Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG. Die Bemessung des Streitwerts erfolgt entsprechend der Festsetzung im Urteil des LSG, das den voraussichtlichen Jahresumsatz aus der Ermächtigung in Höhe von voraussichtlich 200 000 Euro zugrunde gelegt, davon Kosten von 72 % abgezogen und den verbleibenden Jahresgewinn von ca 56 000 Euro entsprechend der zweijährigen Dauer der Ermächtigung auf 112 000 Euro hochgerechnet hat (vgl LSG-Urteil S 15/16). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE138930218&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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