13 Für das Vorliegen einer seelischen Behinderung ist entscheidend, ob eine mehr als sechs Monate andauernde psychische Regelwidrigkeit die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt (vgl § 2 Abs 1 SGB IX; zu § 35a SGB VIII auch Bundesverwaltungsgericht <BVerwG>, Urteil vom 26.11.1998 - 5 C 38/97 - Buchholz 436.511 § 35a KJHG/SGB VIII Nr 1). Dies ist nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) der Fall. Insoweit hat dieses ausgeführt, dass der Kläger an einer dauerhaften Persönlichkeitsstörung litt und leidet, die sich insbesondere in mangelnder Planungsfähigkeit und fehlendem Durchhaltevermögen bei gleichzeitiger Selbstüberschätzung zeigt, sodass er im streitbefangenen Zeitraum nicht in der Lage war, sich eigenständig im häuslichen Bereich zurechtzufinden und in sein jeweiliges häusliches Umfeld zu integrieren. Selbst wenn wegen dieser seelischen Behinderung vorhandene intellektuelle Fähigkeiten nicht umgesetzt werden konnten, also ggf aus der psychischen Beeinträchtigung eine Blockade der intellektuellen Fähigkeiten, also auch eine geistige Beeinträchtigung, resultiert, ändert dies an einem Vorrang von Jugendhilfemaßnahmen iS des § 10 Abs 4 SGB VIII nichts; eine trennscharfe Unterscheidung ist insoweit nicht möglich, und die Ursache der intellektuellen (geistigen) Beeinträchtigung bleibt die seelische Regelwidrigkeit. 14 Nach § 41 Abs 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen - wie dem Kläger (vgl § 7 Abs 1 Nr 3 SGB VIII) - Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenständigen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel (zwar) nur bis zur Vollendung des
R 4-1500 § 130 Nr 4 RdNr 12). Der Verfahrensfehler des SG hat sich durch die Zurückweisung der Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG im Berufungsverfahren fortgesetzt. Ob dieser Verfahrensfehler zu einer Zurückverweisung der Sache an das SG führen könnte (zu dieser Überlegung in anderem Zusammenhang vgl BSG
Nr 18 mwN), kann hier dahinstehen, weil bereits wegen der fehlenden Beiladung des Jugendhilfeträgers das Ergebnis des Berufungsverfahrens ohnedies noch offen ist. 17 Vor der Beiladung des Jugendhilfeträgers ist der Senat indes gehindert, über die von der Revision aufgeworfenen materiellrechtlichen Fragen für das LSG bindend (§ 170 Abs 5 SGG) zu entscheiden, weil anderenfalls das rechtliche Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 Grundgesetz, Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention) des Beizuladenden verletzt würde (vgl: BSGE 97, 242 ff RdNr 17 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1; BSGE 103, 39 ff RdNr 14 = SozR 4-2800 § 10 Nr 1); denn über § 35a Abs 3 SGB VIII (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche), der hinsichtlich Aufgaben und Zielen der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises und die Art der Leistungen auf Vorschriften der §§ 53 ff SGB XII verweist und den das LSG wegen § 10 Abs 4 SGB VIII iVm § 14 SGB IX vorrangig zu prüfen haben wird, ergäbe sich jedenfalls mittelbar eine Präjudizierung. Die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen stellen damit lediglich Entscheidungshilfen für das LSG dar. 18 Ein nachrangiger sozialhilferechtlicher Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe ergäbe sich aus § 19 Abs 3 SGB XII (bis 31.12.2010 in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersrente an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.4.2007 - BGBl I 554 - erhalten hat; ab 1.1.2011 in der Normfassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 - BGBl I 453) iVm § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII (in der Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022), § 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII (in der Normfassung des Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus vom 30.7.2009 - BGBl I 2495) und § 55 Abs 2 Nr 6 SGB IX (Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten), wobei die Beurteilung der Frage, ob die gegenüber dem Kläger erbrachten Hilfen als Hilfen zum selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten zu den Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII iVm § 55 Abs 2 Nr 6 SGB IX zählen, allerdings weitere Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) zum Inhalt der dem Kläger erbrachten Leistungen verlangen würden. Einem möglichen sozialhilferechtlichen Anspruch des Klägers steht indes nicht entgegen, dass er die Wohnung selbst gesucht und angemietet hat, weil es nicht darauf ankommt, ob die betreffende Wohnung nur gekoppelt mit der Betreuungsleistung zur Verfügung gestellt wird (BSGE 109, 56 ff RdNr 15 =
Nr 15 f =
Nr 17 =
GE 144, 364 ff RdNr 17), das beim Ambulant-betreuten-Wohnen umfassend in der Verselbständigung der Lebensführung des behinderten Menschen in seinem eigenen Wohn- und Lebensumfeld zu sehen ist. Dieses (weite) Verständnis betonen ausdrücklich der ursprünglich vorgesehene Normtext des § 55 Abs 2 Nr 6 SGB IX im Entwurf des SGB IX (vgl BT-Drucks 14/5074, S 22: "Hilfen zur Verselbständigung in betreuten Wohnmöglichkeiten") und die dazu gegebene Begründung: Die bisher für solche Hilfen herangezogene Rechtsgrundlage des § 40 Abs 1 Nr 8 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ("Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft") iVm § 19 Eingliederungshilfe-Verordnung sollte nur konkretisiert und verallgemeinert werden (BT-Drucks 14/5074, S 111). Die letztlich Gesetz gewordene Formulierung geht auf eine Empfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung zurück, die der Klarstellung dienen sollte (vgl BT-Drucks 14/5786, S 48 und BT-Drucks 14/5800, S 29). Leistungen des Ambulant-betreuten-Wohnens können somit nicht auf unmittelbar wohnungsbezogene Hilfen, zB die Hilfe zum Sauberhalten der Wohnung, beschränkt werden. Der behinderte Mensch soll vielmehr dazu befähigt werden, alle wichtigen Alltagsverrichtungen in seinem Wohn- und Lebensbereich möglichst selbständig vorzunehmen (Luthe in juris PraxisKommentar SGB IX, 2. Aufl 2015, § 55 RdNr 44; im Ergebnis Scheider in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl 2015, § 54 SGB XII RdNr 69). Es genügt mithin, ist aber auch erforderlich, dass durch die geleistete Hilfe das selbständige Leben und Wohnen ermöglicht werden soll, indem zB einer Isolation bzw Verwahrlosung, einer relevanten psychischen Beeinträchtigung oder einer stationären Unterbringung entgegengewirkt wird, die mit einer Übernahme der Gesamtverantwortung für die gesamte Lebensführung des behinderten Menschen durch die Einrichtung (vgl zu diesem Gesichtspunkt BSG
Nr 18) einhergeht, damit der behinderte Mensch durch den Verbleib in der eigenen Wohnung einen Freiraum für die individuelle Gestaltung seiner Lebensführung erhält. 20 Diesem Begriffsverständnis des § 55 Abs 2 Nr 6 SGB IX entspricht nicht zuletzt die Leistungs- und Prüfungsvereinbarung zwischen dem Beklagten und F, die die Bestimmungen des ambulanten Rahmenvertrags NRW nach § 93d BSHG bzw § 79 SGB XII widerspiegelt (Rahmenvertrag gemäß § 93d BSHG - ambulanter Bereich - zu den Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen nach § 93 Abs 2 BSHG, Stand 2.7.2001). Nach den Bestimmungen dieses Rahmenvertrags fällt unter Leistungstyp I "betreutes Wohnen für Menschen mit psychischen Behinderungen, geistigen und/oder Körper- und Mehrfachbehinderungen, Sinnesbehinderungen und/oder Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen in Nordrhein-Westfalen". Das Ambulant-betreute-Wohnen umfasst nach den weiteren Regelungen direkte, mittelbare und indirekte Betreuungsleistungen. Zu den direkten Betreuungsleistungen zählen: Hilfen zur Bewältigung/Verminderung von Beeinträchtigungen/Gefährdungen durch die Behinderung/Erkrankung, bei der Aufnahme und Gestaltung persönlicher/sozialer Beziehungen, der Alltagsgestaltung, -bewältigung und Lebensplanung, der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und Maßnahmen der Krisenintervention. Als mittelbare Betreuungsleistungen sind ua aufgeführt: Gespräche im sozialen Umfeld des Klienten, Koordination der Hilfeplanung sowie Organisation des Helferfeldes, Telefonate und Schriftverkehr bezüglich Alltagsangelegenheiten des Klienten. Nur hinzuweisen sei darauf, dass die pauschale Bezugnahme des LSG auf eine sich in den Akten befindende Verlaufsdokumentation bzw einen Hilfeplan revisionsrechtlich nicht die Mitteilung des Inhalts der nach Maßgabe dieser Dokumente erbrachten Leistungen ersetzen könnte. 21 Zur Unterscheidung von rechtlicher Betreuung und Leistungen des Ambulant-betreuten-Wohnens ist zu beachten, dass die Betreuung nicht auf die tatsächliche Verrichtung von Handlungen durch den Betreuer anstelle des Betreuten zielt, sondern auf die rechtliche Besorgung von Angelegenheiten: Der Betreuer handelt als Vertreter (§ 1901 Abs 1 Bürgerliches Gesetzbuch <BGB>, § 1902 BGB). Wie der Bundesgerichtshof deshalb unter Würdigung des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 25.6.1998 (BGBl I 1580) zur Abgrenzung von "Leistungen der Sozialhilfe" von solchen der rechtlichen Betreuung zutreffend ausgeführt hat (Urteil vom 2.12.2010 - III ZR 19/10), sind von der rechtlichen Betreuung Tätigkeiten nicht erfasst, die sich in der tatsächlichen Hilfeleistung für den Betroffenen erschöpfen, ohne zu dessen Rechtsfürsorge erforderlich zu sein. Der Betreuer ist vielmehr nur verpflichtet, solche Hilfen zu organisieren, nicht aber, sie selbst zu leisten. Zielt die Hilfe auf die rein tatsächliche Bewältigung des Alltags, kommt eine Leistung der Eingliederungshilfe in Betracht; zielt sie indes auf das Ersetzen einer Rechtshandlung, ist der Aufgabenbereich des rechtlichen Betreuers betroffen. Dies gilt bei Leistungen der Beratung und Unterstützung (als Hilfen zur Entscheidung) gleichermaßen (vgl dazu auch Empfehlung des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, Abgrenzung von rechtlicher Betreuung und Sozialleistungen, 2008, S 38 f): Sind diese auf das Ob und Wie der Erledigung rechtlicher Belange ausgerichtet, sind sie der rechtlichen Betreuung zuzuordnen, ansonsten ist der Aufgabenbereich Eingliederungshilfe betroffen. 22 Zwar können beide Bereiche im Einzelfall ggf Berührungspunkte aufweisen. So hat der rechtliche Betreuer auch darauf hinzuwirken, dass durch geeignete Leistungen Dritter ua eine Behinderung des Betreuten beseitigt oder ihre Auswirkungen verbessert werden (vgl § 1901 Abs 4 Satz 1 BGB; vgl auch § 60 SGB IX), sodass die rechtliche Betreuung erst die Grundlage dafür schaffen kann, dass Leistungen der sozialen Betreuung überhaupt beansprucht werden (Ließfeld, Betreuungsrecht in der Praxis, 2012, S 99). Sollte aber nicht bereits anhand von Zweck und Ziel der Leistung eine Abgrenzung erfolgen können, ist bei der Beurteilung, durch welche Maßnahme ein Bedarf zu decken ist, zu beachten, dass nicht nur die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung selbst (dazu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2.7.2010 - 1 BvR 2579/08), sondern auch die ersetzenden Handlungen des Betreuers einen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen darstellen (so auch Stölting/Greiser, SGb 2016, 136, 142; ähnlich zum Verhältnis Budgetassistenz und rechtliche Betreuung Welti, BtPrax 2009, 64, 66). Decken sie den geltend gemachten Bedarf, dürften Leistungen der Eingliederungshilfe, die auf das gleiche Ziel gerichtet sind, nicht mehr zu erbringen sein (§ 2 Abs 1 SGB XII). Dies gilt allerdings nur, wenn diese oder andere Hilfen, die auf das gleiche Ziel gerichtet sind, tatsächlich erbracht werden. Selbst wenn ein Anspruch besteht, reicht dies nicht aus (BSGE 103, 171 ff RdNr 20 =
23 Einer sozialhilferechtlichen Leistungspflicht des Beklagten stünde eine fehlende Wirksamkeit des Vertrags mit F nicht entgegen. Zwar ist der Betreuungsvertrag zu einem Zeitpunkt abgeschlossen worden (6.10.2010), als im Rahmen der rechtlichen Betreuung (§ 1896 Abs 1 Satz 1 BGB) für den Bereich der "Vermögenssorge" bereits ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet worden war, und ein ohne Einwilligung des Betreuers geschlossener Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung des Betreuers (§ 1903 Abs 1 Satz 2 BGB iVm § 108 Abs 1 BGB). Ob die Vermögenssorge auch den Abschluss des Betreuungsvertrags erfasst, kann offenbleiben. Spätestens mit der Beauftragung des Rechtsanwalts zur Erhebung der Klage gegen den Ablehnungsbescheid wäre jedenfalls konkludent (zu dieser Möglichkeit vgl nur Palandt, BGB, 75. Aufl 2016, § 182 BGB RdNr 3 mwN) dem Kläger gegenüber eine Genehmigung des Betreuungsvertrags erfolgt (§§ 182 Abs 1, 184 Abs 1 BGB). 24 Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE138931508&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.