dazu: Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, § 71 RdNr 5, Stand Januar 2014; Strnischa in Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 71 SGB XII RdNr 6, Stand März 2014; Sehmsdorf in Coseriu/Eicher, jurisPraxisKommentar SGB XII,
Eine Leistung an einen Einzelnen, die unabhängig von einem individuellen Bedarf gewährt würde, ist dem Gesetz dabei fremd. Ein bestimmtes Lebensalter löst unabhängig von den sonstigen Lebensumständen, die nicht bereits bei der Bemessung der Regelbedarfe unterstellt werden, deshalb keine besonderen Bedarfe aus. 14 Die Regelung des § 71 SGB XII entspricht diesem Konzept. § 71 SGB XII beschreibt in Abs 1 zwar nicht ausdrücklich anspruchsbegründende Bedarfe, sondern nennt in Abs 2 lediglich Leistungen, die in Betracht kommen. Die Gesetzeshistorie sowie Sinn und Zweck der Vorschrift lassen erkennen, dass Ziel der Altenhilfe, die als eine eigenständige Leistung des Sozialhilferechts mit der Schaffung des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - (vom 30.6.1961 - BGBl I 815) zum 1.6.1962 eingeführt worden (
BSHG) und seither in ihren wesentlichen Zügen unverändert geblieben ist, die Deckung von zusätzlichen, aus den körperlichen, seelischen oder geistigen Alterserschwernissen herrührenden Bedarfslagen ist. 15 Dies macht die Formulierung in Abs 1 Satz 1 deutlich, wonach Altenhilfe "außer den Leistungen nach den übrigen Bestimmungen dieses Buches" zu leisten ist: Mit dieser Voraussetzung soll klargestellt werden, dass die Altenhilfe nicht eine Zusammenfassung aller denkbaren Hilfen für Menschen bei Überschreiten einer bestimmten Altersgrenze ist, sondern sich eine spezifische Bedarfslage aus altersbedingten Schwierigkeiten ergeben muss, und also der Bedarf sich als solcher von den übrigen, insbesondere den im 3. und 4. Kapitel genannten, Bedarfen abhebt; die allgemein bestehenden Bedarfslagen werden auch bei alten Menschen mit den Leistungen nach den übrigen Kapiteln gedeckt (
BT-Drucks 3/1799, S 51; zur Diskussion im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens auch Weller, Blätter der Wohlfahrtspflege 1961, 264 ff). Auch die in § 71 Abs 1 Satz 2 SGB XII genannten Zwecke der Altenhilfe ("Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern und alten Menschen die Möglichkeit zu erhalten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen") lassen erkennen, dass die Norm den gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der "altersbedingten Schwierigkeiten" in Bezug nimmt und es (allein) um die Deckung von Bedarfslagen geht, die für "alte Menschen" durch den im Einzelfall unterschiedlich verlaufenden Alterungsprozess entstehen. 16 Aus § 71 Abs 1 Satz 1 SGB XII ist dabei aber - anders als es das LSG meint - nicht einschränkend abstrakt-generell der Schluss zu ziehen, dass Leistungen der Altenhilfe für solche Bedarfslagen ausscheiden, die dem Grunde nach schon von den übrigen Leistungen des SGB XII - insbesondere von den Leistungen für den notwendigen Lebensunterhalt nach dem
auch Bieritz-Harder in Lehr- und Praxiskommentar SGB XII, 10. Aufl 2015, § 71 SGB XII RdNr 8). Ausschließlicher Gesetzeszweck ist dies jedenfalls nicht; ein individueller Anspruch würde hieraus auch nicht resultieren. 18 Ob Bedarfe iS des § 71 SGB XII "altersbedingt" entstehen, hängt von einer Betrachtung der Lebensumstände im Einzelfall ab. Dabei ist der unbestimmte Rechtsbegriff der "altersbedingten Schwierigkeiten" einerseits Anspruchsvoraussetzung; die Entscheidung der Verwaltung ist insoweit gebunden, als bei Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen (Alter und Bedarfslagen aufgrund altersbedingter Schwierigkeiten) die Rechtsfolge der Gewährung von Leistungen regelmäßig ("soll") vorgezeichnet ist. Die Frage nach Art und Umfang der "altersbedingten Schwierigkeiten" leitet aber auch das der Verwaltung eingeräumte Ermessen bei der Entscheidung, welche (geeigneten und ausreichenden) Leistungen in diesem Fall zur Deckung der Bedarfslage erbracht werden (§ 17 Abs 2 SGB XII). 19 Bezogen auf die so verstandenen Tatbestandsvoraussetzungen der Altenhilfe kann dahinstehen, ob und in welchen Fällen der Wunsch nach dem Besuch von Grabstätten naher Angehöriger oder Freunde altersspezifische Bedarfslagen beeinflussen kann. Unter eine der in § 71 Abs 2 SGB XII beispielhaft genannten Leistungen lassen sich Kosten für solche Besuche nicht fassen, wovon auch der Kläger ausgeht. Ob mit Grabbesuchen die in § 71 Abs 1 Satz 2 SGB XII genannten Zwecke andererseits überhaupt erfüllt werden können, braucht nicht entschieden zu werden. Jedenfalls fehlt es beim Kläger an der erforderlichen Altersspezifik. Seine Entscheidung, sich - ggf anders als in jüngeren Jahren - vermehrt um die Grabstelle seiner Eltern zu kümmern, weist für sich genommen keine Bezüge zu "altersbedingten Schwierigkeiten" auf, selbst wenn es sich - wie er ausführt - um einen alterstypischen Wunsch handeln mag und deshalb altersbedingt andere Prioritäten in der Lebensgestaltung bestehen. Der Kläger hat indes nichts vorgetragen und es sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die die Realisierung dieses Wunsches altersbedingt erschwert erscheinen ließen. Weder seine Bedürftigkeit noch seine übrigen Lebensumstände lassen insoweit altersspezifische Schwierigkeiten erkennbar werden. Insbesondere aus der Entfernung der Grabstätte und der daraus entstehenden Notwendigkeit von längeren Fahrten entstehen - den Vortrag des Klägers und die bekannten Lebensumstände zugrunde gelegt - keine altersspezifischen Schwierigkeiten. Liegen altersspezifische Schwierigkeiten nach den objektiven Umständen nicht vor, ist es aber Sache des Leistungsempfängers, Näheres dazu vorzutragen, was über den bloßen Wunsch auf vermehrt altersspezifische Aktivitäten hinausgeht. 20 Gleiches gilt wegen der Kosten für zusätzliche Veranstaltungsbesuche. Auch insoweit setzt der Anspruch voraus, dass die Möglichkeit, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen, im Einzelfall aus altersspezifischen Gründen bereits eingeschränkt ist oder eine entsprechende Einschränkung droht. Wie bereits dargestellt, ist § 71 Abs 1 SGB XII iVm § 71 Abs 2 Nr 5 SGB XII gerade nicht das gesetzgeberische Ziel zu entnehmen, dass alte Menschen generell "besonders oft" an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen, wie der Kläger meint. Im Hinblick auf die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft hat der Kläger weder etwas vorgebracht, was vor dem Hintergrund seiner Lebensumstände einen altersspezifischen Bedarf an einem Besuch von öffentlichen Veranstaltungen (Theater, Kino oä) begründet, noch sind solche Gesichtspunkte erkennbar. Die Kosten für solche Veranstaltungen allein unter dem Aspekt der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben sind aber aus dem Regelsatz aufzubringen. 21 Bezüglich der vom Kläger geltend gemachten altersbedingten Schwierigkeiten bei der Kontaktpflege mit nahe stehenden Personen, aus denen eine (drohende) Vereinsamung und Isolation folgt, kann dahin stehen, ob bei ihm solche Schwierigkeiten bestehen; hiervon ist die Beklagte aber bei Erteilung der Zusicherung vom 2.1.2008 und in der Folge ausgegangen. Ihre Entscheidung, zur Deckung entsprechender Bedarfslagen (
Abs 2 Nr 6 SGB XII) lediglich die Kosten für zwei bis drei Besuchsfahrten jährlich zur Nichte zu übernehmen, nicht dagegen die Kosten für regelmäßige Fahrten auch zum Bruder, ist jedenfalls ermessensfehlerfrei. In ihre Entscheidung hat sie die gesamten bekannten Lebensumstände des Klägers, der mit seiner Ehefrau in einem Haushalt lebt, einbezogen. Der aus diesen Umständen gezogene Schluss, eine weitergehende Isolation und soziale Vereinsamung sei wegen der Verhältnisse am Wohnort nicht zu befürchten, ist nicht zu beanstanden. Auch insoweit hat der Kläger keine Besonderheiten (etwa tiefgreifende Konflikte mit seiner Partnerin oder sonst am Wohnort) vorgetragen, die einen weitergehenden Bedarf nachvollziehbar machen würden. Die weitere Entscheidung, dass damit gelegentliche Fahrten zur Nichte (die krankheitsbedingt nicht telefonieren und auch keine Reisen unternehmen kann) ausreichend zur Deckung der Bedarfslage sind und sich die Kontaktpflege zum ebenfalls entfernt lebenden Bruder auf nur gelegentliche gegenseitige Besuche (wie sie in jedem Lebensalter üblich sind) und im Übrigen auf telefonischen oder brieflichen Kontakt beschränken kann, ist bei dem festgestellten Umfang der "altersbedingten Schwierigkeiten" ermessensfehlerfrei. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE138941508&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.