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BSG B 1 KR 9/24 B

KSRE138950619 ECLI:DE:BSG:2025:020425BB1KR924B0 BSG 1. Senat 20250402 B 1 KR 9/24 B Beschluss § 109 Abs 4 S 3 SGB 5, § 301 Abs 2 S 2 SGB 5, § 17b KHG, § 2 Abs 2 S 2 Nr 2 KHEntgG, § 7 Abs 1 S 1 Nr 1 KH

§ 19Nr 1, Rd

Nr 11). 12 Abrechnungsbestimmungen - einschließlich des OPS - sind wegen ihrer Funktion im Gefüge der Ermittlung des Vergütungstatbestandes innerhalb eines vorgegebenen Vergütungssystems eng am Wortlaut orientiert und allenfalls unterstützt durch systematische Erwägungen auszulegen; Bewertungen und Bewertungsrelationen bleiben außer Betracht. Sie dürfen nicht analog angewandt werden ( vgl BSG vom 20.3.2024 - B 1 KR 41/22 R - SozR 4-5562 § 9 Nr 26 RdNr 12 mwN ; BSG vom 8.11.2011 - B 1 KR 8/11 R - BSGE 109, 236 =

§ 17bNr 2, Rd

Nr 27). Eine Vergütungsregelung, die für die routinemäßige Abwicklung von zahlreichen Behandlungsfällen vorgesehen ist, kann ihren Zweck nur erfüllen, wenn sie allgemein streng nach ihrem Wortlaut sowie den dazu vereinbarten Anwendungsregeln gehandhabt wird und keinen Spielraum für weitere Bewertungen sowie Abwägungen belässt ( stRspr ; vgl BSG vom 24.9.2003 - B 8 KN 3/02 KR R - SozR 4-5565 § 14 Nr 5 RdNr 26; BSG vom 8.11.2011 - B 1 KR 8/11 R - BSGE 109, 236 =

§ 17bNr 2, Rd

Nr 27; BSG vom 20.1.2021 - B 1 KR 31/20 R - SozR 4-2500 § 109 Nr 84 RdNr 21; BSG vom 16.8.2021 - B 1 KR 11/21 R - SozR 4-5562 § 9 Nr 21 RdNr 16 zur Nichtberücksichtigung entstehungsgeschichtlicher Umstände; Wahl in jurisPK -SGB V, § 109 RdNr 195 mwN , Stand 13.7.2023). Raum für deren systematische Auslegung ist nur dann, wenn der Wortlaut einer Leistungslegende zweifelhaft ist und der Klarstellung bedarf. 13 3. Nach diesen Auslegungsmaßstäben wirft die Beantwortung der von der Beklagten gestellten Rechtsfrage keine ernsthaften, noch in einem Revisionsverfahren zu klärenden Zweifel auf. 14 Das von OPS 8-98f

(2015)geforderte Mindestmerkmal der 24-stündigen Verfügbarkeit der Interventionellen Kardiologie mit Akut-PTCA kann nicht durch Hinzuziehung der Fachärzte einer Kooperationsklinik erfüllt werden. Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage nach der Auslegung des OPS ist mit den vom BSG entwickelten und vom Senat in ständiger Rechtsprechung angewendeten Auslegungsregeln zu beantworten. Der Wortlaut des Mindestmerkmals ist zwar nicht eindeutig (dazu a). Bei systematischer Auslegung ist die Erfüllung dieses Mindestmerkmals durch Fachärzte einer Kooperationsklinik ausgeschlossen (dazu b). Die Zuordnung der vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter zu den allgemeinen Krankenhausleistungen nach § 2 Abs 2 Satz 2 Nr 2 KHEntgG steht diesem Auslegungsergebnis nicht entgegen (dazu c). 15 a) Die in OPS 8-98f
(2015)aufgestellte Anforderung der 24-stündigen Verfügbarkeit ist weder dort noch an anderer Stelle normativ definiert, noch lassen sich aus sonstigen Regelungen Rückschlüsse auf ein normativ determiniertes Begriffsverständnis ziehen. Ohne normative Vorgaben sind medizinische Begriffe vorrangig nach einem einheitlichen wissenschaftlich-medizinischen Sprachgebrauch zu verstehen und erst wenn sich auch daraus keine eindeutigen Erkenntnisse ergeben, ist der allgemeinsprachliche Begriffskern maßgeblich ( vgl zum Stufenverhältnis BSG vom 20.1.2021 - B 1 KR 31/20 R - SozR 4-2500 § 109 Nr 84 RdNr 24 ff mwN ; ferner BSG vom 20.3.2024 - B 1 KR 41/22 R - SozR 4-5562 § 9 Nr 26 RdNr 18). Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung auf sein Urteil vom 30.1.2020 - L 8 KR 32/19 - Bezug genommen und sich die dortige Begründung zu eigen gemacht. In dieser Entscheidung hat es festgestellt, dass der Begriff "24-stündige Verfügbarkeit" schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine rund um die Uhr bestehende jederzeitige Verfügbarkeit bedeute. Eine solche sei in Bezug auf ärztliche Leistungen nicht gegeben, wenn der betreffende Arzt nicht vor Ort präsent sei, sondern erst von einer anderen Klinik angefordert werden müsse und dann zwangsläufig mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung zur Verfügung stehe (Hessisches LSG vom 30.1.2020 - L 8 KR 32/19 - juris RdNr 50). Dagegen wendet sich die Klägerin mit dem Vorbringen, das streitige Mindestmerkmal sei als weit gefasster Oberbegriff seinem Wortlaut nach offen formuliert und lege die Art und Weise der Erfüllung durch ein Krankenhaus nicht fest. Es werde weder der Ort noch die Art und Weise der Leistungserbringung - nur durch eigene Fachärzte in Präsenz oder auch durch Fachärzte einer Kooperationsklinik - festgelegt. 16 b) Es kann offenbleiben, ob trotz der gut nachvollziehbaren Argumentation des LSG der Wortlaut allein keine abschließende Bedeutungsrichtung aufzeigt. Selbst wenn - wie die Klägerin vorbringt - der Wortlaut des Mindestmerkmals offen ist, ergibt sich jedenfalls bei systematischer Auslegung, dass Leistungen, für die das Mindestmerkmal des OPS 8-98f
(2015)eine 24-stündige Verfügbarkeit fordert, jederzeit ohne Verzögerung oder Karenzzeit (Aufschub) erbringbar sein müssen und damit die Erbringung der 24-stündig verfügbaren Leistung als Kooperationsleistung ausgeschlossen ist. 17 aa) Binnensystematisch werden in den Mindestmerkmalen des OPS 8-98f
(2015)unterschiedliche Anforderungen an die Art der Vorhaltung und Erbringung von medizinischen Leistungen bzw Verfahren gestellt. Für mehrere Verfahren, ua die interventionelle Kardiologie mit Akut-PTCA, ist die 24-stündige Verfügbarkeit des Verfahrens im eigenen Klinikum gefordert. An anderer Stelle ist es ausreichend, wenn Leistungen anderer Fachgebiete innerhalb von maximal 30 Minuten im Krankenhaus als klinische Konsiliardienste (klinikzugehörig oder aus benachbarten Kliniken) verfügbar sind. Auch Leistungen von Laboratorium, Radiologie und Blutbank müssen (lediglich) innerhalb von maximal 30 Minuten im Krankenhaus verfügbar sein. 18 Damit ergibt sich bereits innerhalb des hier streitigen OPS 8-98f
(2015)eine Differenzierung nach der Zeit der Verfügbarkeit. Für zwei Mindestmerkmale ist ein Aufschub für die Verfügbarkeit von maximal 30 Minuten eingeräumt. Das hier im Streit stehende Mindestmerkmal enthält diesen Zusatz aber gerade nicht. Daraus ist nur der Schluss zu ziehen, dass für dieses Mindestmerkmal ein solcher Aufschub nicht vorgesehen ist und die unmittelbare Verfügbarkeit der Leistung ohne Verzögerung gefordert ist. Das Ergebnis der systematischen Auslegung entspricht der vom LSG festgestellten Bedeutung des Wortlautes. 19 bb) Aus OPS 8-98f
(2015)folgt eine weitere Differenzierung nach der Art der Verfügbarkeit. Für die Erfüllung des Mindestmerkmals klinische Konsiliardienste der benannten Fachgebiete hat der Normgeber auch Konsiliardienste aus benachbarten Kliniken zugelassen. Konsiliardienste werden hinzugezogen, wenn zur Behandlung die Beurteilung oder (Mit-)Behandlung durch Ärzte anderer als der im Krankenhaus verfügbaren Fachgebiete erforderlich ist. Sie betreffen damit in der Regel nicht den Kern der im Krankenhaus erfolgenden Behandlung, sondern haben eine unterstützende Funktion. Das allein spricht bereits dagegen, dass ein im OPS 8-98f
(2015)als 24-stündig verfügbar vorgesehenes, konkret benanntes Verfahren - hier die Akut-PTCA - durch Kooperationsärzte, die im Sinne eines Konsiliardienstes tätig werden, erbracht wird. Vielmehr ist bei solchen Verfahren davon auszugehen, dass diese im Krankenhaus selbst verfügbar sein müssen (so zu einer lediglich klarstellenden Funktion des im OPS 8-98f <2016> erfolgten Zusatzes "im eigenen Klinikum" auch Hessisches LSG vom 25.2.2021 - L 8 KR 722/18 - juris RdNr 49), soweit nicht durch einen Zusatz im OPS die Erbringung mittels Kooperation erlaubt ist. Nur bei der Verfügbarkeit aller Mittel im eigenen Haus können die Leistungen im Bedarfsfall sofort und ohne vermeidbaren Aufschub am Patienten erbracht werden. Die Hinzuziehung von Personal aus benachbarten Kliniken würde stets eine Verzögerung der Behandlung bedeuten, die das Mindestmerkmal aufgrund des Fehlens eines Aufschubs nicht zulässt. 20 cc) Es besteht damit kein Zweifel, dass der OPS 8-98f
(2015)lediglich in den ausdrücklich mit dem Zusatz "innerhalb von maximal 30 Minuten im Krankenhaus verfügbar" versehenen Verfahren, Fachgebieten oder Leistungsarten die Möglichkeit eröffnet, auf Fremdleistungen durch Konsiliarärzte einer anderen Klinik (so bereits Hessisches LSG vom 25.2.2021 - L 8 KR 722/18 - juris RdNr 49) oder andere externe Einrichtungen (zur Blutbank vgl BSG vom 16.8.2021 - B 1 KR 11/21 R - SozR 4-5562 § 9 Nr 21 RdNr 19) zugreifen zu können. 21 dd) Die Auslegung von in der Vergangenheit bestehenden OPS-Voraussetzungen im Lichte späterer Änderungen scheidet aus denselben Gründen aus, die die Auslegung von Vergütungsregelungen methodisch einschränken ( vgl RdNr 12). Spätere Entwicklungen eines OPS-Kodes wie hier die Ergänzung des entsprechenden Strukturmerkmals ab OPS 8-98f
(2021)um den Zusatz "am Standort des Krankenhauses" können im Zeitraum der - jahresweisen - Geltung des OPS nicht bekannt sein und sind schon deshalb nicht berücksichtigungsfähig. 22 c) Die Zuordnung der vom Krankenhaus veranlassten Leistungen eines Dritten als allgemeine Krankenhausleistung nach § 2 Abs 2 Satz 2 Nr 2 KHEntgG ist zwar Voraussetzung dafür, dass der die Leistung beinhaltende OPS-Kode überhaupt zum Zwecke der Abrechnung kodiert werden darf ( vgl BSG vom 26.4.2022 - B 1 KR 15/21 R - BSGE 134, 132 = SozR 4-2500 § 107 Nr 3, RdNr 15). Aus der allgemeinen Befugnis zur Erbringung von Krankenhausleistungen durch Dritte kann jedoch nichts für die Prüfung der Erfüllung von Mindestmerkmalen abgeleitet werden. Der Begriff der kodierfähigen Leistungen ist enger als der der - mit der Fallpauschale abgegoltenen - allgemeinen Krankenhausleistungen nach § 2 Abs 2 Satz 2 Nr 2 KHEntgG ( vgl BSG vom 29.8.2023 - B 1 KR 18/22 R - BSGE 136, 243 <vorgesehen> = SozR 4-5562 § 8 Nr 14 <vorgesehen>, RdNr 19, Strahlentherapie II). Auch eine vom Krankenhaus selbst erbrachte Krankenhausleistung ist bei Nichterfüllung einer OPS-Voraussetzung nicht kodierfähig mit der Folge, dass bestimmte DRG nicht angesteuert werden können ( vgl zB BSG vom 14.11.2024 - B 1 KR 29/23 R - SozR 4 <vorgesehen>, juris RdNr 15, Bronchoflex Tubus). Nichts anderes gilt, wenn die vom Krankenhaus veranlassten (oder hier veranlassbaren) Leistungen eines Dritten nicht geeignet sind, ein im OPS vorgesehenes Mindest- oder Strukturmerkmal zu erfüllen. 23 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO, diejenige über den Streitwert auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE138950619&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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