Nr 15; BSG Urteil vom 13.5.2020 - B 6 KA 25/19 R -
Nr 16). Eine Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Prüfungsstelle ist daher in der Regel - von hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen abgesehen (dazu sogleich unter 2.) - unzulässig (BSG Urteil vom 9.3.1994 - 6 RKa 5/92 - BSGE 74, 59, 61 = SozR 3-2500 § 106 Nr 22 S 119; BSG Urteil vom 19.6.1996 - 6 RKa 40/95 - BSGE 78, 278, 279 f = SozR 3-2500 § 106 Nr 35 S 194 f). Nichts anderes gilt für das hier streitige Verfahren der Festsetzung eines sonstigen Schadens. Dass es sich bei einem solchen Verfahren nicht um ein originäres Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahren nach § 106 SGB V handelt, sondern eine Zuständigkeit der Prüfgremien erst durch (bundesmantel-)vertragliche Vereinbarung begründet wird (§ 48 Abs 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte <BMV-Ä>; dazu noch näher unter RdNr 21), ändert nichts daran, dass sich Verfahren und Entscheidung im Wesentlichen nach denselben Regeln richten. Daher ist es sachgerecht, die Rechtsprechung des BSG zu den Besonderheiten des Verfahrens vor dem Beschwerdeausschuss auch insoweit zugrunde zu legen (vgl bereits BSG Urteil vom 29.6.2011 - B 6 KA 16/10 R -
Nr 10). 15 2. Nach § 78 Abs 1 Satz 1 SGG sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Das Verfahren vor dem Beschwerdeausschuss "gilt" nach § 106 Abs 5 Satz 6 SGB V aF (hier noch idF des GKV-Modernisierungsgesetzes <GMG> vom 14.11.2003, BGBl I 2190; heute inhaltlich übereinstimmend § 106c Abs 3 Satz 4 SGB V in der ab 1.1.2017 geltenden Fassung des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes <GKV-VSG> vom 16.7.2015, BGBl I 1211) als Vorverfahren iS des § 78 SGG (zum Verfahren vor dem Beschwerdeausschuss als besonderes Verwaltungsverfahren vgl BSG Urteil vom 21.4.1993 - 14a RKa 11/92 - BSGE 72, 214 = SozR 3-1300 § 35 Nr 5; zur vergleichbaren Regelung nach § 97 Abs 3 Satz 2 SGB V für Berufungsausschüsse BSG Urteil vom 7.9.2022 - B 6 KA 11/21 R - BSGE 134, 297 = SozR 4-5520 § 45 Nr 1, RdNr 30 ff mwN). Gemäß § 78 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGG bedarf es eines Vorverfahrens (nur) dann nicht, wenn ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt. Als solche Ausnahmevorschrift kommt hier allein § 106 Abs 5 Satz 8 SGB V aF (in der ab 1.1.2008 geltenden Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes <GKV-WSG> vom 26.3.2007, BGBl I 378; heute inhaltlich übereinstimmend § 106c Abs 3 Satz 6 SGB V) in Betracht. Danach findet in Fällen der Festsetzung einer Ausgleichspflicht für den Mehraufwand bei Leistungen, die durch das Gesetz oder durch die Richtlinien nach § 92 SGB V ausgeschlossen sind, ein Vorverfahren nicht statt. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. 16 a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Ausnahmeregelung des § 106 Abs 5 Satz 8 SGB V aF auf Fälle beschränkt, in denen sich die Unzulässigkeit der Verordnung unmittelbar und eindeutig aus dem Gesetz selbst oder aus den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) ergibt. Zudem muss der Ausschluss aus spezifischen Regelungen des Krankenversicherungsrechts folgen (BSG Urteil vom 11.5.2011 - B 6 KA 13/10 R - BSGE 108, 175 =
Nr 19; BSG Urteil vom 12.12.2012 - B 6 KA 50/11 R - BSGE 112, 251 =
Nr 10; BSG Urteil vom 2.7.2014 - B 6 KA 25/13 R -
Nr 16; BSG Beschluss vom 10.5.2017 - B 6 KA 75/16 B - juris RdNr 8; vgl zuletzt BSG Urteil vom 5.6.2024 - B 6 KA 5/23 R - juris RdNr 12, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Es genügt nicht, dass die Verordnung allgemeinen Grundsätzen des Krankenversicherungsrechts, zB dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach §§ 2, 12 SGB V zuwiderläuft. Nur eine solche enge Auslegung wird der Vorstellung des Gesetzgebers gerecht, den Beschwerdeausschuss von einer Vielzahl "gleichartig zu bearbeitender Einzelvorgänge" zu entlasten (BSG Urteil vom 11.5.2011 - B 6 KA 13/10 R - BSGE 108, 175 =
Nr 20 ff unter Hinweis auf den Fraktionsentwurf zum GKV-WSG, BT-Drucks 16/3100 S 138 zu § 106 SGB V, zu Buchstabe j Doppelbuchstabe cc). Erfasst werden allein Fallgestaltungen, die eher technischen Charakter haben und in denen es ganz überwiegend um die Umsetzung eindeutiger normativer Vorgaben geht. Dies schließt es aus, die Ausnahmeregelung auf Konstellationen zu erstrecken, in denen sich die Entscheidung nicht ohne Weiteres - im Sinne eines "ja" oder "nein" - aus normativen Vorgaben ergibt, sondern es hierzu einer einzelfallbezogenen Prüfung bedarf (BSG aaO RdNr 25). 17 Unter Anwendung der dargestellten Maßstäbe hat der Senat entschieden, dass ein Vorverfahren in den Fällen von § 34 Abs 1 Satz 1 SGB V (nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel), § 34 Abs 1 Satz 6 SGB V (sog "Bagatellarzneimittel") und § 34 Abs 1 Satz 7 und 8 SGB V (Arzneimittel zur Erhöhung der Lebensqualität) nach § 106 Abs 5 Satz 8 SGB V aF bzw § 106c Abs 3 Satz 6 SGB V nF nicht durchzuführen ist, da in diesen Fällen die Arzneimittel bereits durch das Gesetz von der Versorgung ausgeschlossen sind (vgl BSG Urteil vom 11.5.2011 - B 6 KA 13/10 R - BSGE 108, 175 =
Nr 21; BSG Urteil vom 12.12.2012 - B 6 KA 50/11 R - BSGE 112, 251 =
Nr 10, 13; vgl zum Ausschluss des Vorverfahrens auch bei lediglich fiktiv zugelassenen Arzneimitteln, die keine Prüfung nach den Maßstäben des AMG durchlaufen haben: BSG Beschluss vom 10.5.2017 - B 6 KA 75/16 B - juris RdNr 8 für "LeukoNorm"). Gleiches gilt bei Verordnungen von Cannabis nach § 31 Abs 6 Satz 1 SGB V (idF des Gesetzes zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 6.3.2017, BGBl I 403), soweit es an einer zwingenden vorherigen Genehmigung der Krankenkasse nach § 31 Abs 6 Satz 2 SGB V fehlt (BSG Urteil vom 26.3.2025 - B 6 KA 2/24 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). 18 Ebenso entfällt ein Vorverfahren vor dem Beschwerdeausschuss dann, wenn Gegenstand des Regresses Arzneimittel sind, deren Verordnung grundsätzlich durch das Gesetz oder die Arzneimittel-Richtlinie ausgeschlossen ist, die aber in besonderen Ausnahmefällen mit Begründung verordnet werden dürfen. Eine derartige Konstellation hat der Senat bei Fällen nach § 31 Abs 1 Satz 4 SGB V (Arzneimittel, die grundsätzlich nach den Richtlinien nach § 92 Abs 1 Satz 2 Nr 6 SGB V von der Versorgung ausgeschlossen sind, aber vom Vertragsarzt ausnahmsweise in "medizinisch begründeten Einzelfällen mit Begründung" verordnet werden können) und § 34 Abs 1 Satz 2 SGB V (in Richtlinien des GBA festgelegte nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die ausnahmsweise bei schwerwiegenden Erkrankungen mit Begründung vom Vertragsarzt verordnet werden können) angenommen (BSG Urteil vom 2.7.2014 - B 6 KA 25/13 R -
Nr 22, 25; BSG Urteil vom 5.6.2024 - B 6 KA 5/23 R - juris RdNr 12, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Dies hat der Senat damit begründet, dass ansonsten kein sinnvoller Anwendungsbereich für die Ausnahmeregelung verbliebe. Die im Gesetz oder in der Arzneimittel-Richtlinie vorgesehene Möglichkeit einer ausnahmsweisen Verordnung hat nicht zur Folge, dass die Entscheidung der Prüfungsstelle nicht mehr auf einen vergleichsweise leicht zu ermittelnden Sachverhalt - nämlich das Eingreifen eines explizit normierten Verordnungsausschlusses - bezogen ist. Regelmäßig sind auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für den besonderen Ausnahmetatbestand normiert, sodass die Prüfungsstelle ohne größeren Aufwand prüfen kann, ob ein Regress gerechtfertigt ist (BSG Urteil vom 2.7.2014 - B 6 KA 25/13 R -
Nr 23). 19 Dagegen gehören Regresse wegen der Verordnung von Arzneimitteln außerhalb ihrer arzneimittelrechtlichen Zulassung (sogenannter "Off-Label-Use") grundsätzlich nicht zu den Sachverhalten, in denen die Ausnahmeregelung des § 106 Abs 5 Satz 8 SGB V aF Anwendung findet, weil es zur Prüfung der Voraussetzungen regelmäßig einer einzelfallbezogenen Prüfung bedarf, bei der häufig schwierige medizinische Fragestellungen im Raum stehen (vgl BSG Urteil vom 11.5.2011 - B 6 KA 13/10 R - BSGE 108, 175 =
Nr 29 ff). Gleiches gilt, soweit es um die Beachtung bzw Nichtbeachtung eines Therapiehinweises des GBA zum Einsatz bestimmter Arzneimittel in Abhängigkeit vom Gesundheitszustand des Patienten und bereits durchgeführter Vorbehandlungen geht, weil auch dies nur einzelfallbezogen beurteilt werden kann (BSG Urteil vom 11.9.2019 - B 6 KA 21/19 R -
Nr 14). 20
Nr 16 ff; BSG Urteil vom 29.6.2022 - B 6 KA 14/21 R -
Nr 21), beispielsweise wegen der Verwendung eines falschen Formulars (vgl BSG Urteil vom 11.12.2019 - B 6 KA 23/18 R -
Nr 20), weil kein Abrechnungsschein zu der der Verordnung zugrunde liegenden Leistung vorliegt (BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 6 KA 17/12 R - SozR 4-5540 § 48 Nr 2 RdNr 21) oder weil der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt die Verordnung nicht unterschreibt (Clemens, MedR 2017, 1001) oder von einem nicht vertretungsberechtigten Arzt unterschreiben lässt (BSG Urteil vom 5.5.2010 - B 6 KA 5/09 R -
Nr 25). Auch vertragsärztliche Verordnungen, die erfolgen während sich der Patient im Krankenhaus befindet, werden von § 48 Abs 1 BMV-Ä erfasst (BSG Urteil vom 5.5.2010 - B 6 KA 5/09 R -
Nr 25; BSG Urteil vom 29.6.2011 - B 6 KA 16/10 R -
Nr 18; vgl auch BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 6 KA 18/12 R - SozR 4-5545 § 23 Nr 2 RdNr 19; BSG Beschluss vom 28.9.2016 - B 6 KA 27/16 B - juris RdNr 9). (Arzneimittel-)Verordnungen, die ein Vertragsarzt während des stationären Aufenthalts eines Patienten tätigt, führen im Grundsatz - abhängig von den jeweiligen, von den Prüfgremien zu prüfenden weiteren Umständen im Einzelfall - dazu, dass mit der Einlösung der Verordnung der Krankenkasse, welche die Verordnungskosten zu tragen hat, ein Schaden entsteht (BSG Urteil vom 5.5.2010 - B 6 KA 5/09 R -
Nr 25; BSG Urteil vom 29.6.2011 - B 6 KA 16/10 R -
Nr 19). Denn während eines stationären Aufenthalts obliegt dem Krankenhaus grundsätzlich auch die Arzneimittelversorgung des Patienten. 22 bb) Dies folgt aus § 39 Abs 1 Satz 3 SGB V sowie aus den Regelungen des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG). Nach § 39 Abs 1 Satz 3 Halbsatz 1 SGB V umfasst die Krankenhausbehandlung im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicherten im Krankenhaus notwendig sind, insbesondere ärztliche Behandlung (§ 28 Abs 1 SGB V), Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung. § 2 Abs 1 Satz 1 KHEntgG bestimmt, dass auch die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die Versorgung im Krankenhaus notwendig sind, zu den Krankenhausleistungen nach § 1 Abs 1 KHEntgG gehört. Die in diesem Sinne notwendige Arzneimittelversorgung ist mithin grundsätzlich vom Krankenhaus sicherzustellen und mit der Vergütung abgegolten, die von der Krankenkasse gemäß dem KHEntgG und dem Krankenhausfinanzierungsgesetz für den Krankenhausaufenthalt entrichtet wird (vgl hierzu § 1 Abs 1 KHEntgG). 23 Eine Ausnahme vom Verbot vertragsärztlicher Parallelbehandlung (vgl BSG Urteil vom 26.4.2022 - B 1 KR 15/21 R - BSGE 134, 132 =
Nr 13 mwN) bei vollstationärer Krankenhausbehandlung besteht nur insoweit, als eine Dialyse und - seit 12.12.2024 (vgl Art 3 Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz <KHVVG> vom 5.12.2024, BGBl I Nr 400) - eine Strahlentherapie, wenn ihre Durchführung durch Dritte medizinisch notwendig ist, nicht zu den Krankenhausleistungen gehören (vgl § 2 Abs 2 Satz 3 Nr 1 und 2 KHEntgG; eine weitere Ausnahme für die Dolmetscherassistenz bei Hörbehinderung regelt § 2 Abs 2 Satz 3 Nr 3 KHEntgG). In diesen ausdrücklich geregelten Ausnahmefällen ist es möglich, dass neben der vollstationären Krankenhausbehandlung eine vertragsärztliche Behandlung erfolgt. Soweit § 39 Abs 1 Satz 3 SGB V zudem zu entnehmen ist, dass kein Verordnungsausschluss für die vertragsärztliche Behandlung für solche Verordnungen gilt, die nicht "für die Versorgung im Krankenhaus notwendig sind", wird hiermit kein weiterer Raum für eine Parallelbehandlung eröffnet. Vielmehr wird damit eine zeitliche Abgrenzung getroffen: Fälle, in denen sich der Verordnungsbedarf auf einen Zeitraum außerhalb der vollstationären Krankenhausbehandlung erstreckt, sind entsprechend den allgemeinen Grundsätzen vorrangig vertragsärztlich zu behandeln (BSG Urteil vom 12.11.2013 - B 1 KR 22/12 R - BSGE 115, 11 =
Nr 17; LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 2.2.2022 - L 3 KA 57/19 - juris RdNr 37; noch offengelassen BSG Urteil vom 29.6.2011 - B 6 KA 16/10 R -
Nr 14; vgl auch BSG Beschluss vom 30.9.2020 - B 6 KA 26/19 B - juris RdNr 15). Obwohl den Krankenhäusern im Rahmen des Entlassmanagements ein eingeschränktes Arzneimittelverordnungsrecht auch für die Zeit nach der Entlassung aus dem Krankenhaus eingeräumt ist (vgl § 39 Abs 1a Satz 8 und 9 SGB V), bleibt es grundsätzlich die Aufgabe der Vertragsärzte, die ambulante Versorgung der Versicherten nach einer Krankenhausbehandlung sicherzustellen (vgl Gesetzentwurf zum GKV-VSG, BT-Drucks 18/4095 S 76). 24 cc) Auch wenn während eines stationären Aufenthalts dem Krankenhaus - und nicht dem Vertragsarzt - die Arzneimittelversorgung des Patienten obliegt, handelt es sich nicht um eine Fallgestaltung, aus der sich die Unzulässigkeit der ärztlichen Verordnung unmittelbar und eindeutig aus dem Gesetz selbst iS des § 106 Abs 5 Satz 8 SGB V aF ergibt. 25
Nr 34-35 mwN; BSG Urteil vom 23.3.2016 - B 6 KA 8/15 R -
Nr 39). Er unterliegt damit strengeren Anforderungen als Verordnungsregresse, die unmittelbar dem Rechtsbereich der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 SGB V ff zugeordnet sind (vgl ua BSG Urteil vom 29.1.1997 - 6 RKa 5/96 - SozR 3-2500 § 106 Nr 38 S 212; BSG Urteil vom 14.3.2001 - B 6 KA 19/00 R - SozR 3-2500 § 106 Nr 52 S 283 f; BSG Urteil vom 29.6.2011 - B 6 KA 16/10 R -
Nr 34-35). In Prüfverfahren wegen eines sonstigen Schadens, wie es hier im Streit steht, ist neben einer fehlerhaften Verordnung ein Verschulden des betroffenen Vertragsarztes zu klären. Das erforderliche schuldhafte Handeln kann Vertragsärzten dabei nur dann vorgehalten werden, wenn sie einer sie betreffenden Verpflichtung zuwider gehandelt hätten (BSG Beschluss vom 28.9.2016 - B 6 KA 27/16 B - juris RdNr 9). Daher bedarf es regelmäßig einer einzelfallbezogenen Prüfung, die je nach Komplexität des zugrunde liegenden Sachverhalts durchaus umfangreicher ausfallen kann. Bereits die Erwartung des Gesetzgebers, dass die Ausnahmeregelung des § 106 Abs 5 Satz 8 SGB V aF "vergleichsweise leicht überprüfbare Sachverhalte" erfassen und den Beschwerdeausschuss von einer Vielzahl "gleichartig zu bearbeitender Einzelvorgänge" entlasten soll (Fraktionsentwurf zum GKV-WSG vom 24.10.2006, BT-Drucks 16/3100 S 138), wird damit nicht erfüllt. Es handelt sich nicht um Fallgestaltungen, die eher technischen Charakter haben und die ganz überwiegend die Umsetzung eindeutiger normativer Vorgaben erforderlich machen. 26 Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Konstellation auch von den Fällen, in denen ein von der Versorgung grundsätzlich kraft Gesetzes oder Richtlinien nach § 92 SGB V ausgeschlossenes Arzneimittel in besonderen Ausnahmefällen mit Begründung verordnet werden darf (vgl für den Ausschluss des Vorverfahrens in diesen Fällen RdNr 18; zum Leistungsausschluss von Cannabis kraft Gesetzes bei fehlender Genehmigung der Krankenkasse auch BSG Urteil vom 26.3.2025 - B 6 KA 2/24 R - RdNr 15, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Das von der Klägerin verordnete Arzneimittel Abstral ist grundsätzlich zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig. Beanstandet wird (allein) die Art und Weise der konkreten Ausstellung der Verordnung, die nur dann als Schadensersatzanspruch realisiert werden kann, wenn den Vertragsarzt ein Verschulden trifft. Dass der Gesetzgeber im Verordnungsbereich auch für solche sonstigen Schäden einen Ausschluss des Vorverfahrens vor dem Beschwerdeausschuss regeln wollte, ist gerade nicht ersichtlich. 27
Nr 28). Dementsprechend ist es im Hinblick auf die notwendige Verschuldensprüfung sachgerecht, dass der Beschwerdeausschuss das Vorverfahren als Akt der Selbstkontrolle durchführt, bevor der Rechtsweg zu den Sozialgerichten beschritten werden kann. 28
Nr 27). 31
Nr 36). Die Zurückverweisung an das LSG hat nach der dargestellten Rechtslage zur Folge, dass dem Beschwerdeausschuss Gelegenheit zur Durchführung des Verfahrens gegen die Entscheidung der Prüfungsstelle zu geben ist. Erst danach kann das LSG eine erneute Entscheidung über die Klage treffen, sofern dem Widerspruch nicht abgeholfen wird. 32 B. Das LSG wird bei seiner neuen Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE138970119&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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