← Deutschland

BSG B 6 KA 22/14 B

Obsah (4)§ 95c§ 103§ 117§ 95

KSRE139020618 ECLI:DE:BSG:2014:221014BB6KA2214B0 BSG 6. Senat 20141022 B 6 KA 22/14 B Beschluss § 82 Abs 1 SGB 5, Anl 7 § 3 Abs 7 BMV-Ä vorgehend SG Berlin, 28. September 2011, Az: S 22 KA 555/10, Urt

§ 95c

Nr 1; BSGE 94, 181 =

§ 103

Nr 2), wenn dies für den Betroffenen günstiger ist, geht die Beklagte erstmals mit dem am 18.7.2014 eingegangenen Schriftsatz vom 16.7.2014 und damit nach Ablauf der Begründungsfrist ein (zur grundsätzlich fehlenden Berücksichtigungsfähigkeit vgl Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 227). Selbst wenn das Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 16.7.2014 noch zu berücksichtigen wäre, würde daraus nicht die Zulässigkeit der Grundsatzrüge folgen, weil auch mit dem Schriftsatz vom 16.7.2014 noch keine den Begründungsanforderungen entsprechende Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung erfolgt, nach der der Grundsatz, dass in Vornahmesachen alle Änderungen der Sachlage bis zur mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz sowie Rechtsänderungen bis zum Abschluss der Revisionsinstanz zu berücksichtigen sind, keineswegs ausnahmslos gilt (zur Rechtsprechung des Senats vgl zB BSG

§ 103Nr 12 Rd

Nr 22; BSGE 94, 181 =

§ 103Nr 2, Rd

Nr 5; BSG

§ 117Nr 2 Rd

Nr 8; zur Schutzwürdigkeit von Bewerbern die ihre Zulassung rechtzeitig vor Zulassungsbeschränkungen beantragt haben: BSG

§ 95Nr 16).

12 Das BSG hat sich mit der Frage des Vertrauensschutzes und dessen Bedeutung für die Frage, welche Rechtslage zugrunde zu legen ist, auch nicht allein im Zusammenhang mit der Erteilung der vertragsärztlichen Zulassung befasst. So hat zB der für Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung zuständige

  1. Senat des BSG dargelegt, dass es für die rechtliche Beurteilung eines erhobenen Anspruchs zwar auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung ankomme, dass der Anspruchsteller jedoch so zu stellen sei, als wenn von vornherein rechtmäßig entschieden worden wäre (BSG Beschluss vom 18.10.2004 - B 2 U 176/04 B - Juris RdNr 6). In ähnlicher Weise hat das BVerfG bezogen auf die Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit entschieden, dass die Auslegung einer Vorschrift nicht mit der Verfassung vereinbar sei, wenn damit der entscheidenden Behörde die Möglichkeit in die Hand gegeben würde, "unter gesetzwidriger Vorwegnahme der künftigen Rechtslage den Betroffenen durch Ablehnung seines entscheidungsreifen Antrags in ein Rechtsbehelfsverfahren zu 'verweisen', in dem die neue Rechtslage nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu seinen Lasten zur Geltung kommt" (BVerfG Beschluss vom 23.6.2005 - 1 BvR 235/00, SozR 4-1100 Art 3 Nr 32 RdNr 19). In dem angefochtenen Urteil des LSG wird ferner auf das Urteil des BVerwG vom 14.3.1961 (I C 48.57, NJW 1961, 1275, Juris RdNr 8 mwN) hingewiesen. Danach soll für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit Blick auf rechtsstaatliche Grundsätze die für den Bewerber günstigere Rechtslage zugrunde zu legen sein, die "bei ordnungsgemäßer Handhabung des bisherigen Rechts" zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend gewesen wäre. 13 Mit der Frage der Übertragbarkeit der angesprochen rechtsstaatlichen Gesichtspunkte und der dazu ergangenen Rechtsprechung auf die vorliegende Fallgestaltung hätte sich die Beschwerdebegründung auseinandersetzen müssen, weil vorliegend gerade die Frage von Bedeutung ist, ob der Klägerin eine Änderung der Rechtslage zu ihren Ungunsten (Beschränkung neu erteilter Genehmigungen auf die an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte) entgegengehalten werden kann, die bei einer rechtmäßigen positiven Entscheidung der Beklagten im Verwaltungsverfahren auch weiterhin keine Bedeutung für sie erlangt hätte. 14
  2. Soweit die Beklagte die Frage stellt: "Steht eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 10 Stunden pro Woche dem Anspruch auf Erteilung einer Abrechnungsgenehmigung als onkologisch verantwortlicher Arzt nach der Vereinbarung über die qualifizierte ambulante Versorgung krebskranker Patienten entgegen?" ist die Beschwerde jedenfalls unbegründet. Die bezeichnete Rechtsfrage ist in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Das LSG hat sich mit seiner Entscheidung neben den in der formulierten Rechtsfrage angesprochen Tatsachen auch auf den Umstand gestützt, dass Dr. K nicht nur im Umfang von zunächst 10 Stunden (später 20 Stunden) bei der Klägerin beschäftigt, sondern darüber hinaus als Krankenhausarzt in der stationären Versorgung ebenfalls im Bereich der Behandlung krebskranker Patienten tätig war. Auf dieser Grundlage ist das LSG davon ausgegangen, dass die Beschäftigung des Dr. K im MVZ der Klägerin trotz der Beschränkung auf 10 Wochenstunden die in §§ 1 und 4 bis 6 definierten Ziele und Voraussetzungen der Onkologie-Vereinbarung erfüllt. Eine generelle Aussage dahin, dass eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von nur 10 Stunden pro Woche dem Anspruch auf Erteilung einer Abrechnungsgenehmigung als onkologisch verantwortlicher Arzt nach der Vereinbarung über die qualifizierte ambulante Versorgung krebskranker Patienten nicht entgegenstehe, ist dem Urteil des LSG deshalb nicht zu entnehmen, sodass diese Frage für den vorliegenden Rechtsstreit auch nicht entscheidungserheblich ist. 15 Die genannte Frage ist zudem nicht klärungsbedürftig, weil sich die Antwort unmittelbar aus der Onkologie-Vereinbarung und damit einer Rechtsnorm ergibt. Die genannte Vereinbarung macht die Teilnahme eines Arztes nicht vom Umfang seiner Zulassung oder Anstellung abhängig, sondern von nachzuweisenden Patientenzahlen. Wenn die Partner der Gesamtverträge in Berlin von der ihnen in § 3 Abs 7 Onkologie-Vereinbarung eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen und die Anforderungen bezogen auf die Patientenzahlen aus Gründen der Sicherstellung einer flächendeckenden qualifizierten ambulanten Behandlung krebskranker Patienten nach dieser Vereinbarung so weit herabsetzen, dass diese auch von einem im Umfang von 25 % einer Vollzeittätigkeit im MVZ angestellten Arzt erfüllt werden, können die sich daraus ergebenden Folgen nicht durch die Aufstellung - gesetzlich nicht vorgesehener - Kriterien zum Mindestumfang der ärztlichen Tätigkeit kompensiert werden. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt die Beklagte die Kosten des von ihr erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO). 17 Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der Festsetzung des LSG, die von keinem Beteiligten angegriffen worden ist. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE139020618&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.