Nr 177 ff mwN). Andernfalls ist die Beschwerde schon als unzulässig zu verwerfen. 5 Von daher genügt es nicht, wenn in der Beschwerdebegründung allgemein ausgeführt wird, es seien "bei lediglich flüchtiger Lektüre des gesamten Vorgangs zahlreiche Verfahrensfehler im Sinne von § 160a V SGG erkennbar". Da der Beschluss kurz begründet werden soll, jedoch von einer Begründung abgesehen werden kann, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 SGG), beschränkt sich der Senat auf folgende Hinweise: 6 1. Der Kläger rügt als Verfahrensmangel, dass ihm von beiden Vorinstanzen keine PKH bewilligt worden sei, obwohl seine Klage ausweislich des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/04 - BVerfGE 125, 175) begründet gewesen sei. Das LSG habe, obwohl er einen aktuellen Bescheid über die von ihm bezogenen Grundsicherungsleistungen vorgelegt habe, die PKH-Bewilligung abgelehnt, weil er keine vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt habe. 7 Soweit sich die Rüge auf die Ablehnung einer PKH-Bewilligung durch das SG bezieht, ist sie unzulässig, weil nicht dargelegt wird, wieso dies zu einem Verfahrensmangel des LSG geführt haben könnte. 8 Hinsichtlich der Ablehnung einer PKH-Bewilligung durch das LSG ist die Rüge zumindest unbegründet. 9 Die Rüge einer rechtswidrigen Ablehnung von PKH durch das LSG ist ebenso wie andere Rügen, die sich gegen eine unanfechtbare Vorentscheidung richten, grundsätzlich ausgeschlossen (§ 202 SGG iVm § 557 Abs 2 Zivilprozessordnung <ZPO>;
Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der gerügte Verfahrensmangel zu einem Mangel der angefochtenen Entscheidung selbst führt (vgl zur Richterablehnung:
R 4-1500 § 160a Nr 1). Dementsprechend kann als Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht die rechtswidrige Ablehnung von PKH als solche geltend gemacht werden, sondern nur eine Ablehnung, die eine Verletzung von verfassungsrechtlich fundierten prozessualen Gewährleistungen beinhaltet, weil sie auf Willkür beruht und damit gegen Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) und das Gebot der Rechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten verstößt (vgl zur Rechtsschutzgleichheit nur mwN: BVerfGE 122, 39, Juris-RdNr 29 ff; ebenso zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: BVerwG vom 8.3.1999 - 6 B 121/98, Juris-RdNr 6; BVerwGE 110, 40, Juris-RdNr 16 mwN). 10 Willkürlich ist ein Richterspruch, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein begründet noch keinen Verstoß gegen das aus Art 3 Abs 1 GG folgende Willkürverbot, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (stRspr, vgl BVerfGE 4, 1, Juris-RdNr 23; BVerfGE 96, 189, Juris-RdNr 49). 11 Daran gemessen verletzt die Ablehnung des PKH-Antrags des Klägers durch das LSG in seinem Beschluss vom 15.11.2010 nicht das Willkürverbot. Der Beschluss wird nur mit der mangelnden Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch den Kläger begründet, sodass die Ausführungen des Klägers in der Beschwerdebegründung zur Begründetheit seiner Klage dahingestellt bleiben können. Warum das LSG die Vorlage des Bescheides über die Gewährung laufender Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) seitens des Klägers nicht als ausreichend angesehen und gemäß § 2 Abs 3 Prozesskostenhilfevordruckverordnung (PKHVV) die Vorlage einer ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angeordnet hat, hat es aufgrund von Unklarheiten in den Angaben des Klägers (Einnahmen des Klägers vom Bruder, Grundvermögen des Klägers) nachvollziehbar ausgeführt. Aus der Beschwerdebegründung des Klägers und dem Verweis auf die von ihm dem LSG vorgelegten Berechnungsbögen des Sozialamtes, denen die entsprechenden Angaben entnommen werden könnten, folgt nichts Anderes, weil eine inhaltliche Überprüfung der Anordnung des LSG über diesen Willkürmaßstab hinaus dem Senat versagt ist. 12
Nr 5;
O, IX, RdNr 69, 176). Für die weitere Begründung des LSG wird jedoch vom Kläger kein Zulassungsgrund vorgebracht. 18 4. Ebenfalls unzulässig ist die vom Kläger erhobene Rüge der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (
19 Der Kläger hat als Fragen formuliert,"welche Anforderungen an eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu stellen sind und ob über einen Grundsicherungsbescheid nebst detaillierten Berechnungsbogen hinaus wie im vorliegenden Fall, das Ausfüllen der Punkte E-J des PKH-Vordrucks gefordert werden kann". 20 Der Kläger hat jedoch nicht aufgezeigt, inwieweit diese Fragen klärungsbedürftig, klärungsfähig und entscheidungserheblich im vorliegenden Rechtsstreit sind (vgl Krasney/Udsching, aaO, IX, RdNr 63 ff). Insbesondere ist die Klärungsbedürftigkeit zu verneinen, wenn die Antwort aus dem Gesetz zu ersehen ist (BSG SozR 1300 § 13 Nr 1) oder praktisch außer Zweifel steht (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.