Die Tatsache, ob und ggf in welchen Zeiträumen bei welcher privaten oder gesetzlichen Versicherung ein Krankenversicherungsverhältnis bestanden habe, sei der eigenen Verwaltungs- und Wahrnehmungssphäre des Versicherten zuzuordnen. Es gelte daher eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Die Beklagte habe insoweit hier den naheliegenden Sachverhalt dargelegt, dass die Verstorbene nach der Pflichtversicherungszeit während ihrer Schneiderlehre im Rahmen ihres Universitätsstudiums und ihrer Referendarzeit (während der sie auf Probe verbeamtet gewesen sei) privat krankenversichert gewesen sei. Dies entspreche auch den eigenen Angaben der Verstorbenen nach ihrer Einreise nach Deutschland und liefere auch eine schlüssige Erklärung für die bei der Deutschen Rentenversicherung gespeicherten Nachversicherungszeiten. Diesen naheliegenden Sachverhalt habe der Kläger nicht widerlegt und trage daher die Konsequenzen der Nichterweislichkeit der Krankenversicherung der Verstorbenen nach der Beendigung der Mitgliedschaft bei der Beklagten im Jahre 1950 (Urteil vom 29.3.2023). 5 Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter: Die vom LSG angenommene abgestufte Beweislastverteilung widerspreche dem klaren Ziel des Gesetzgebers, alle Einwohner lückenlos der Versicherungspflicht zu unterwerfen und sie hierzu entweder der PKV oder der GKV zuzuordnen. Davon gehe auch der GKV-Spitzenverband in seinen "Grundsätzlichen Hinweisen Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V" aus. Nachweislücken seien daher auszublenden. 6 Der Kläger beantragt, die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom
Nr 12 mwN). Nach § 174 Abs 5 SGB V (idF des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung <GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG> vom 26.3.2007; jetzt: § 174 Abs 3 SGB V) werden Versicherungspflichtige nach § 5 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB V Mitglied der Krankenkasse oder des Rechtsnachfolgers der Krankenkasse, bei der sie zuletzt versichert waren. 13 Das LSG konnte nicht feststellen, dass die Verstorbene zuletzt bei der AOK für den Kreis M2 krankenversichert war. Die Feststellung, dass nach einer gesichert bestehenden Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse kein weiteres Versicherungsverhältnis mehr bestanden hat und der Betreffende daher "zuletzt" bei dieser Krankenkasse versichert war, hat das Tatgericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) zu treffen. Die bloß theoretische Möglichkeit einer erneuten Versicherung bei einer anderen Krankenkasse oder in der PKV genügt hierbei nicht, um eine gesichert vorbestehende Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse als zuletzt bestehende Versicherung ausschließen zu können. 14 Diese revisionsrechtlich beachtliche Grenze der Beweiswürdigung hat das LSG nicht verletzt: Dem LSG war weder die Feststellung möglich, dass die Verstorbene zuletzt gesetzlich krankenversichert war, noch dass sie zuletzt privat krankenversichert war. Es ist zwar nach den impliziten Feststellungen des LSG nachgewiesen, dass die Verstorbene bei der AOK für den Kreis M2, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, von 1949 bis 1950 gesetzlich krankenversichert war. Auch gibt es nach den Ermittlungen der Vorinstanzen weder Hinweise darauf, dass die Verstorbene danach, aber noch vor ihrem Wegzug nach Südafrika erneut bei der Beklagten versichert war, noch dass sie in diesem Zeitraum bei irgendeiner anderen - ansonsten notwendig beizuladenden - Krankenkasse versichert war. Das LSG konnte auch nicht positiv feststellen, dass die Verstorbene nach dem 8.6.1950 und vor ihrem Wegzug nach Südafrika in der PKV versichert war, sei es umfassend oder zumindest ergänzend zu einem Beihilfeanspruch. Hingegen gibt es schon aufgrund der Angaben der Verstorbenen selbst Hinweise, die die Möglichkeit als plausibel erscheinen lassen, dass die Verstorbene in der PKV versichert gewesen sein könnte. Für die Folgezeit bis zu ihrer Ausreise nach Südafrika hat die Verstorbene 2014 mehrfach angegeben, privat krankenversichert gewesen zu sein. Allerdings blieb nach ihren Angaben unklar, welches Versicherungsunternehmen sie versichert haben könnte. Aber die weiteren Ermittlungen des LSG haben auch ergeben, dass die Verstorbene noch das Referendariat für das Lehramt absolvierte. Dabei liegt es nicht fern, dass sie neben einem etwaigen Beihilfeanspruch als Beamtin auf Widerruf auch eine ergänzende Versicherung in der PKV abgeschlossen haben könnte. Diese Hinweise verdichten sich zu einer mehr als bloß theoretischen Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs. Die vom LSG auf dieser Grundlage vorgenommene Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 15 Unerheblich ist dagegen, dass es an Feststellungen dazu fehlt, dass die Verstorbene nach ihrer Rückkehr nach Deutschland über keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall verfügte. So gab die Verstorbene an, über "D Health" in Südafrika krankenversichert zu sein. Ob sich daraus im Inland realisierbare Ansprüche auf einem die Voraussetzungen des § 193 Abs 3 Satz 1 VVG erfüllenden Sicherungsniveau ergeben hätten (vgl hierzu BSG vom 20.3.2013 - B 12 KR 14/11 R - BSGE 113, 160 =
Nr 13 ff), bedarf keiner Klärung. Selbst wenn dies zu ihren Gunsten verneint wird, verbleibt es bei der Nichtfeststellbarkeit der zuletzt bestehenden Versicherung. 16 2. Im Ergebnis zu Recht ist das LSG davon ausgegangen, dass die Nichtfeststellbarkeit der zuletzt bestehenden Versicherung nach den Grundsätzen der objektiven Beweislastverteilung zulasten des Klägers geht. 17
Nr 18 mwN). Dies gilt sowohl in Bezug auf das Vorhandensein positiver als auch für das Fehlen negativer Tatbestandsmerkmale, wie hier das Fehlen nachfolgender Versicherungen (vgl zB BSG vom 8.11.2005 - B 1 KR 18/04 R -
Nr 19 mwN; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 103 RdNr 19 ff mwN). Danach ist hier grundsätzlich der Kläger beweisbelastet: Denn er will die Mitgliedschaft seiner verstorbenen Mutter aus dem Fehlen einer weiteren (gesetzlichen oder privaten) Krankenversicherung nach Ende der hier allein nachgewiesenen Mitgliedschaft bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten ableiten. 19 bb) Ist die objektive Beweislast allerdings - wie hier - nicht unmittelbar selbst und eindeutig vom Gesetz bestimmt, ist letztlich maßgeblich, welche Seite nach dem Plan des Gesetzgebers, hilfsweise nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen, mit der Nichterweislichkeit belastet werden kann. Es sind dabei nicht nur der Zweck der Norm, sondern auch ihre Stellung sowie Erfordernisse wirksamen Rechtsschutzes zu berücksichtigen. Anhaltspunkte für die Abgrenzung bieten so unterschiedliche Kriterien wie Regel und Ausnahme, die Zumutbarkeit der Belastung mit einem Beweisnachteil und die Zurechenbarkeit der Ungewissheit bzw Unaufklärbarkeit zur Verantwortungssphäre der einen oder anderen Seite (vgl hierzu zB BSG vom 14.10.2014 - B 1 KR 27/13 R - BSGE 117, 82 =
Nr 18 mwN). 20 Gerade im Fall der Nichterweislichkeit der die negativen Tatbestandsmerkmale ausfüllenden Tatsachen ist zu prüfen, ob sich aus Regelungssystem und Regelungszweck bereichsspezifisch generell oder unter näher zu bestimmenden besonderen Voraussetzungen eine von den aufgezeigten allgemeinen Grundsätzen abweichende Beweislastverteilung ergeben kann. Der Umstand, dass etwas nicht ist, lässt sich in manchen Fällen nicht mit der gleichen Sicherheit feststellen, wie der Umstand, dass etwas ist. Dies gilt insbesondere, wenn es - wie hier - um Geschehnisse geht, die in einem längeren Zeitraum in der Vergangenheit nicht eingetreten sein sollen. In solchen Fällen ist maßgeblich, welche Umstände eine Überzeugungsbildung des Gerichts dahingehend verhindert haben, dass ein Umstand oder ein Geschehnis nicht eingetreten ist. Stammen diese durch die Sachverhaltsermittlung des Gerichts zutage geförderten Umstände aus der Verantwortungssphäre des den Anspruch geltend machenden Klägers, verbleibt es bei dessen Beweislast. So liegt der Fall hier. 21 Die Biographie der Verstorbenen, aus der sich plausible Hinweise dafür ergeben haben, dass sie zuletzt privat krankenversichert war, fällt in die Sphäre des Klägers, der einen Anspruch aus einem potentiellen Versicherungsverhältnis der Verstorbenen geltend macht. Es bleibt folglich bei seiner Beweislast. 22
Danach bestimmt sich die Kostenentscheidung insgesamt nach § 197a SGG. 25 6. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 3 Satz 1 sowie § 47 Abs 1 Satz 1 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE139080119&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.