KSRE139081212 ECLI:DE:BSG:2020:021020BB9SB1020B0 BSG 9. Senat 20201002 B 9 SB 10/20 B Beschluss § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 116 S 2 SGG, § 118 Abs 1 S 1 SGG, § 133 BGB, § 397 ZPO, § 402 ZPO, § 411 Abs 4 ZPO, § 146 Abs 1 S 1 SGB 9, § 229 Abs 1 S 1 SGB 9 2018, § 228 Abs 3 SGB 9 2018, § 3 Abs 1 Nr 1 SchwbAwV, § 3 Abs 1 Nr 7 SchwbAwV, BTHG vorgehend Sozialgericht für das Saarland, 22. Mai 2019, Az: S 8 SB 476/17, Urteilvorgehend Landessozialgericht für das Saarland, 29. Januar 2020, Az: L 5 SB 24/19, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Schwerbehindertenrecht - Zuerkennung von Merkzeichen - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Antrag auf Merkzeichen aG - außergewöhnliche Gehbehinderung - implizite Beantragung des Merkzeichens aG - erhebliche Gehbehinderung - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - Fragerecht an den Sachverständigen - Bezeichnung der erläuterungsbedürftigen Punkte - Darlegungsanforderungen Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 29. Januar 2020 wird als unzulässig verworfen. Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. 1 I. Die Klägerin begehrt die Zuerkennung eines GdB von 50 sowie des Merkzeichens G (Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) zu einem früheren Zeitpunkt. 2 Die Klägerin beantragte am 16.9.2016 erstmals die Feststellung eines GdB. Der Beklagte erkannte ihr einen GdB von 30 zu sowie die dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit (Bescheid vom 14.11.2016). Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 9.6.2017). 3 Im Klageverfahren hat der Beklagte auf der Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einen Gesamt-GdB von 70 und das Merkzeichen G ab dem 2.5.2018 anerkannt. Das SG hat den Beklagten verurteilt, den GdB der Klägerin ab diesem Zeitpunkt mit 80 zu bewerten und ihre weitergehende Klage abgewiesen (Urteil vom 22.5.2019). 4 Mit Urteil vom 29.1.2020 hat das LSG es abgelehnt, der Klägerin das Merkzeichen G sowie einen GdB von 50 bereits ab Antragstellung im Verwaltungsverfahren am 16.9.2016 zuzuerkennen. Hinsichtlich des Merkzeichens G fehle es insoweit am notwendigen Vorverfahren; im Verwaltungsverfahren habe die Klägerin nur das Merkzeichen aG beantragt. Die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft scheide für die Zeit vor dem 2.5.2018 aus. Bis dahin habe die behinderungsbedingte Gesamtbeeinträchtigung der Klägerin nach den medizinischen Feststellungen das erforderliche Ausmaß noch verfehlt. 5 Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt und verfahrensfehlerhaft gehandelt. 6 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil weder der behauptete Verfahrensmangel (1.), noch eine grundsätzliche Bedeutung (2.) ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG). 7 1. Die Beschwerde zeigt keinen Verfahrensfehler auf. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, es liege ein ergebnisrelevanter Verfahrensmangel vor, so müssen bei seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst substantiiert die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen dargetan werden. 8 Daran fehlt es hier. Die Klägerin wirft dem LSG vor, es habe ihr Recht auf Befragung der erstinstanzlich gehörten Sachverständigen verletzt. Wie sie damit allerdings bereits im Ausgangspunkt verkennt, besteht das Recht auf Befragung eines Sachverständigen, der ein (schriftliches) Gutachten erstattet hat, grundsätzlich nur für solche Gutachten, die im selben Rechtszug erstattet worden sind (Senatsbeschluss vom 12.10.2017 - B 9 V 32/17 B - juris RdNr 16). 9 Unabhängig davon setzt die Ausübung des Fragerechts an den Sachverständigen aus § 116 Satz 2 SGG, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO stets eine hinreichend konkrete Bezeichnung der noch erläuterungsbedürftigen Punkte voraus. Dafür muss ein rechtskundig vertretener Beteiligter die im bisherigen Verfahren zu den beabsichtigten Fragen bereits getroffenen medizinischen Feststellungen näher benennen, sodann auf dieser Grundlage auf Lücken, Widersprüche oder Unklarheiten hinweisen und davon ausgehend schließlich die konkret - aus seiner Sicht - noch erläuterungsbedürftigen Punkte formulieren (Senatsbeschluss vom 5.7.2018 - B 9 SB 26/18 B - juris RdNr 9). 10 Die Beschwerde hätte deshalb darlegen müssen, welche medizinischen Feststellungen die Sachverständigen im Verfahren bislang getroffen hatten, auf welche Lücken, Widersprüche oder Unklarheiten die Klägerin in Reaktion darauf hingewiesen und welche erläuterungsbedürftigen Punkte sie im Einzelnen formuliert hatte. Sie teilt demgegenüber lediglich pauschal mit, die Klägerin habe eine Befragung der Sachverständigen dazu verlangt, dass ihr bereits ein Gesamt-GdB von 50 ab Antragstellung zustehe und verweist im Übrigen auf die an die Instanzgerichte übersandten Schriftsätze. Diese Angaben liefern dem Senat keine ausreichende Grundlage, um die Voraussetzungen einer Verletzung des Fragerechts, wie erforderlich, allein auf der Grundlage der Beschwerdebegründung zu beurteilen (vgl Senatsbeschluss vom 18.12.2014 - B 9 SB 73/14 B - juris RdNr 7). 11 Schließlich stellt die Rüge der Verletzung des Rechts auf Befragung eines Sachverständigen eine Gehörsrüge dar; daher muss der Beschwerdeführer alles getan haben, um eine Anhörung des Sachverständigen zu erreichen. Dafür muss er ua seinen Antrag auf Anhörung bis zur abschließenden Entscheidung des Gerichts aufrechterhalten (vgl BSG Beschluss vom 27.8.2009 - B 13 R 185/09 B - juris RdNr 16 mwN). Wie die Klägerin dagegen selbst einräumt, hat sie zuletzt einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ausdrücklich ohne weitere Beweisaufnahme zugestimmt, ohne erneut auf die Befragung der Sachverständigen zu bestehen. 12 2. Ebenso wenig dargelegt hat die Beschwerde die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen BSG Beschluss vom 25.10.2016 - B 10 ÜG 24/16 B - juris RdNr 7 mwN). 13 Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sie höchstrichterlich weder tragend entschieden noch präjudiziert ist und die Antwort nicht von vornherein praktisch außer Zweifel steht, so gut wie unbestritten ist oder sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Um die Klärungsbedürftigkeit ordnungsgemäß darzulegen, muss sich der Beschwerdeführer daher ua mit Wortlaut, Kontext und ggf der Entstehungsgeschichte des fraglichen Gesetzes sowie der einschlägigen Rechtsprechung auseinandersetzen (Senatsbeschluss vom 21.8.2017 - B 9 SB 11/17 B - juris RdNr 8 mwN). Diese Anforderungen verfehlt die Beschwerdebegründung. 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.