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BSG B 10 ÜG 4/20 B

KSRE139130209 ECLI:DE:BSG:2020:171220BB10UEG420B0 BSG 10. Senat 20201217 B 10 ÜG 4/20 B Beschluss § 60 Abs 1 SGG, § 62 SGG, § 73 Abs 2 S 1 SGG, § 73a Abs 1 S 1 SGG, § 124 Abs 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 S

§ 45Abs 1 ZPO die abgelehnten Richter entscheiden durften (vgl BSG Beschluss vom 16.12.2015 - B 14 AS 191/15 B - juris Rd

Nr 5; BSG Beschluss vom 25.10.2012 - B 9 V 17/12 B - juris RdNr 15 mwN). Durch die unzulässige Selbstentscheidung war das Entschädigungsgericht bei seiner abschließenden Entscheidung nicht vorschriftsmäßig besetzt. 20 Nach §

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Abs 1 ZPO entscheidet über das Ablehnungsgesuch das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. Die Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes und des BVerfG erkennt indes zur Verfahrensbeschleunigung und Missbrauchsabwehr eine ungeschriebene Ausnahme von dieser Regel an. Danach kann das Gericht über rechtsmissbräuchliche oder gänzlich untaugliche Ablehnungsgesuche ausnahmsweise in geschäftsplanmäßiger Besetzung unter Beteiligung der abgelehnten Richter entscheiden. Dies setzt voraus, dass das Gericht einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts für sachfremde Zwecke verhindern will oder lediglich eine bloße Formalentscheidung über ein offensichtlich unzulässiges Gesuch trifft, die keinerlei Beurteilung des eigenen Verhaltens durch die entscheidenden Richter und kein Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erfordert (BSG Beschluss vom 31.8.2015 - B 9 V 26/15 B - juris RdNr 16 mwN). Diese Voraussetzungen sind im Lichte des grundgesetzlich verbürgten Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG) streng und vorsichtig zu handhaben (BSG Beschluss vom 21.12.2017 - B 14 AS 4/17 B - juris RdNr 9 mwN). 21 Lehnt daher ein Beteiligter pauschal den gesamten Spruchkörper ab, ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Befangenheit der abgelehnten Richter vorzutragen, dürfen diese ausnahmsweise abweichend von § 45 Abs 1 ZPO selbst über das Befangenheitsgesuch entscheiden (stRspr; zB BSG Beschluss vom 19.1.2010 - B 11 AL 13/09 C - SozR 4-1500 § 60 Nr 7 RdNr 11). Wie das Entschädigungsgericht indes übersieht, überschreitet es die engen Grenzen der richterrechtlich anerkannten Befugnis zur Selbstentscheidung über ein Befangenheitsgesuch, wenn damit ausdrücklich ein konkretes prozessuales Handeln oder Unterlassen aller für befangen erklärten Richter im Spruchkörper beanstandet wird. Eine auf greifbare Verfahrensfehler gestützte Richterablehnung ist in der Regel nicht rechtsmissbräuchlich (OLG Frankfurt Beschluss vom 25.11.1992 - 3 WF 128/92 - FamRZ 1993, 1467, 1468). Es gibt keinen Grund, die Entscheidung eines Spruchkörpers insoweit gegenüber derjenigen eines einzelnen Richters zu privilegieren. 22 Auch die vom Entschädigungsgericht als Beleg für seine Befugnis zur Selbstentscheidung zitierte Literaturstelle (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 60 RdNr 10b) hält eine Ablehnung des gesamten Spruchkörpers für möglich, wenn der Beteiligte Befangenheitsgründe vorträgt, die sich individuell auf alle Richter des Spruchkörpers beziehen und derentwegen das Befangenheitsgesuch nicht völlig ungeeignet ist. Bei einer Prozessmaßnahme des gesamten Spruchkörpers kann vom Beteiligten in dieser Hinsicht aber nicht mehr verlangt werden, als das gemeinsame prozessuale Handeln oder Unterlassen aller beteiligten Richter als Spruchkörper aufzuzeigen, das nach seiner Ansicht Verfahrensrecht verletzt. 23 Danach durfte das Entschädigungsgericht hier über den ersten Befangenheitsantrag der Klägerin gegen den gesamten LSG-Senat in der mündlichen Verhandlung nicht selbst entscheiden. Die Klägerin hatte zuvor erfolglos einen - begründeten - Vertagungsantrag gestellt. Zur Entscheidung über die Vertagung war nach § 202 Satz 1 SGG iVm § 227 Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO der gesamte Senat des LSG zuständig, der ihren Antrag indes übergangen hatte. Das daraufhin angebrachte Befangenheitsgesuch der Klägerin entbehrte damit weder jeder inhaltlichen Substanz, noch diente es verfahrensfremden Zwecken. Vielmehr wollte die Klägerin damit ersichtlich eine rechtskundige Vertretung durch ihren Rechtsanwalt in der mündlichen Verhandlung erreichen, um sich wirksam rechtliches Gehör zu verschaffen. Die Richter des Entschädigungsgerichts konnten daher das Gesuch nicht ordnungsgemäß ablehnen, ohne ihre zugrunde liegende Behandlung des Vertagungsantrags zu bewerten. In dieser Konstellation haben sich die Richter des Entschädigungsgerichts durch ihre Selbstentscheidung entgegen §

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Abs 1 ZPO zu Richtern in eigener Sache gemacht; dadurch haben sie Tragweite und Bedeutung des Rechts der Klägerin auf den gesetzlichen Richter verkannt. 24 Dahinstehen kann, ob dem Befangenheitsantrag auch in der Sache stattzugeben gewesen wäre. Dagegen spricht, dass schlichte Fehler von Richtern bei der Rechtsanwendung regelmäßig nur dann eine Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn weitere Umstände hinzutreten, die auf sachfremde Motive für das fehlerhafte Handeln schließen lassen (BSG Beschluss vom 31.8.2015 - B 9 V 26/15 B - juris RdNr 15 mwN). 25 Ausführungen zum Beruhen der angefochtenen Entscheidung auf diesem Gesetzesverstoß bedarf es nicht. Nach § 547 Nr 1 ZPO iVm § 202 Satz 1 SGG ist eine Entscheidung stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen, wenn das erkennende Gericht, wie im Fall der unzulässigen Selbstentscheidung über einen Befangenheitsantrag, nicht vorschriftsmäßig besetzt war. 26 Wegen der beiden dargelegten Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) hebt der Senat das angefochtene Urteil nach § 160a Abs 5 SGG auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Entschädigungsgericht zurück. 27

  1. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem Entschädigungsgericht vorbehalten. 28
  2. Die auch im Fall der Zurückverweisung erforderliche Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren (Senatsurteil vom 12.2.2015 - B 10 ÜG 1/13 R - BSGE 118, 91 = SozR 4-1720 § 198 Nr 7 <insoweit nicht abgedruckt>, juris RdNr 45 mwN) beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 3, § 52 Abs 3 Satz 1, § 63 Abs 2 Satz 1 GKG. Der Streitwert ergibt sich aus der Differenz zwischen der zuletzt von der Klägerin beantragten Entschädigung von 1300 Euro und der vom Entschädigungsgericht zugesprochenen Entschädigung von lediglich 500 Euro. 29
  3. Der Klägerin war nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO PKH für das Beschwerdeverfahren zu gewähren, weil die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg aufwies, nicht mutwillig erschien und sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH glaubhaft gemacht hatte. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE139130209&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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