Nr 9; BSG vom 16.8.2021 - B 1 KR 18/20 R - BSGE 133, 24 =
Nr 7), aber unbegründet. Der Klägerin steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung höherer Krankenhausvergütung gegen die Beklagte nicht zu. Aus diesem Grund scheidet auch ein Zinsanspruch aus. 12 Rechtsgrundlage der von der Klägerin wegen der beiden stationären Behandlungen der Versicherten geltend gemachten Vergütungsansprüche ist § 109 Abs 4 Satz 3 SGB V iVm § 17b KHG und § 7 KHEntgG. Der Vergütungsanspruch wird durch Vereinbarungen auf Bundes- und Landesebene konkretisiert (vgl BSG vom 29.6.2023 - B 1 KR 20/22 R - SozR 4-1500 § 65d Nr 1 RdNr 16). Die Krankenhausvergütung bemisst sich nach Fallpauschalen auf gesetzlicher Grundlage (vgl dazu BSG vom 8.11.2011 - B 1 KR 8/11 R - BSGE 109, 236 = SozR 4-5560 § 17b Nr 2, RdNr 14 ff). 13 Die Zahlungsverpflichtung einer KK entsteht - unabhängig von einer Kostenzusage - unmittelbar mit Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten kraft Gesetzes, wenn die Versorgung - abgesehen von einem Notfall - in einem zugelassenen Krankenhaus durchgeführt wird und iS von § 39 Abs 1 Satz 2 SGB V erforderlich und wirtschaftlich ist (stRspr; vgl BSG vom 19.3.2020 - B 1 KR 20/19 R - BSGE 130, 73 =
Nr 11 mwN). Diese Grundvoraussetzungen waren nach den unangegriffenen, den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) vorliegend erfüllt, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist (vgl zur Zugrundelegung unstreitiger Anspruchsvoraussetzungen BSG vom 26.5.2020 - B 1 KR 26/18 R - juris RdNr 11 mwN). 14 Die Beklagte hat die beiden Behandlungsfälle der Versicherten hiernach bereits ordnungsgemäß vergütet. Den ersten stationären Aufenthalt der Versicherten vergütete sie entsprechend der Rechnung der Klägerin vom 28.2.2019 nach der DRG R60F unter Berücksichtigung des ZE 146.06, den zweiten entsprechend der korrigierten Rechnung vom 29.10.2019 nach der DRG R60E und dem ZE 146.
Nr 22), bewirkt eine materielle Präklusion mit der Rechtsfolge, dass Änderungen zugunsten des vom Krankenhaus zu Abrechnungszwecken an die KK übermittelten Datensatzes nach Ablauf der in der PrüfvV geregelten Änderungsfristen unzulässig sind, soweit der Datensatz Gegenstand des Prüfverfahrens geworden ist. Änderungen des MDK-geprüften Teils des Datensatzes nach § 301 SGB V außerhalb der in § 7 Abs 5 PrüfvV 2016 geregelten Änderungsmöglichkeiten sind - auch mit Wirkung für ein ggf nachfolgendes Gerichtsverfahren - unzulässig (vgl BSG vom 18.5.2021 - B 1 KR 37/20 R -
Nr 16; zur PrüfvV 2014 vgl BSG vom 18.5.2021 - B 1 KR 34/20 R - BSGE 132, 152 =
Nr 14 und - B 1 KR 39/20 R - juris RdNr 14). Ist die Übermittlung von zusätzlichen Daten, die vom Prüfauftrag umfasst sind, durch das Krankenhaus nach § 7 Abs 5 Satz 1 bis 4 PrüfvV 2016 unzulässig, folgt daraus, dass diese Daten keinen oder keinen weitergehenden Vergütungsanspruch auslösen können (vgl BSG vom 18.5.2021 - B 1 KR 37/20 R - aaO RdNr 27). 18 Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest. Gegen ein Verständnis von § 7 Abs 5 PrüfvV 2016 als materiell-rechtliche Ausschlussfrist für Nachforderungen des Krankenhauses im Sinne eines vollständigen Anspruchsverlustes allein durch Zeitablauf spricht - wie der Senat bereits entschieden hat - unter anderem, dass eine solche Rechtsfolge weder mit diesem Begriff noch einer entsprechenden inhaltlichen Regelung im Wortlaut aufzufinden ist (vgl BSG vom 18.5.2021 - B 1 KR 37/20 R -
Nr 25 mwN; vgl auch BSG vom 10.11.2021 - B 1 KR 43/20 R -
Nr 29). Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass in der PrüfvV 2016 im Vergleich zur PrüfvV 2014 die Fristen des § 6 Abs 2 PrüfvV 2016 (zur Beauftragung des MDK) nicht mehr (ausdrücklich) als Ausschlussfristen bezeichnet sind (tendenziell aA Schleswig-Holsteinisches LSG vom 31.1.2024 - L 5 KR 189/21 - juris RdNr 32). Abgesehen davon, dass sich eine solche Bezeichnung nach wie vor nur in § 8 Satz 4 PrüfvV 2016 findet, ist für jede der in der PrüfvV geregelten Fristen gesondert zu prüfen, welche Folgen an ihr Verstreichen geknüpft sind. Zum Charakter der Fristen in § 6 Abs 2 PrüfvV hatte der Senat im Übrigen bislang weder für die PrüfvV 2014 noch für die PrüfvV 2016 zu entscheiden. 19
Nr 16, 17, 32; zu § 7 Abs 5 PrüfvV 2014 BSG vom 18.5.2021 - B 1 KR 34/20 R - BSGE 132, 152 =
Nr 31; BSG vom 18.5.2021 - B 1 KR 39/20 R - juris RdNr 30). Änderungen des Datensatzes sind nur unzulässig, soweit dieser Gegenstand des Prüfverfahrens geworden ist. Dies folgt aus § 7 Abs 5 Satz 5 PrüfvV 2016, wonach das Krankenhaus bei einer Erweiterung des Prüfgegenstandes unabhängig von § 7 Abs 5 Satz 1 PrüfvV zusätzlich einmalig Daten innerhalb von fünf Monaten nach der Erweiterung ändern darf. Diese Regelung wäre überflüssig, wenn § 7 Abs 5 Satz 1 PrüfvV 2016 von vornherein auch jede Datenänderung außerhalb des Prüfgegenstandes erfassen würde, also mit Einleitung des Prüfverfahrens jede Datensatzergänzung und -korrektur nach Ablauf von fünf Monaten ausgeschlossen wäre (vgl BSG vom 18.5.2021 - B 1 KR 34/20 R - aaO; zustimmend Knispel, NZS 2022, 11, 15). 22 Auch im Übrigen rechtfertigt der nur geringfügig von § 7 Abs 5 PrüfvV 2014 abweichende Wortlaut des § 7 Abs 5 PrüfvV 2016 kein anderes Ergebnis (tendenziell aA Schleswig-Holsteinisches LSG vom 31.1.2024 - L 5 KR 189/21 - juris RdNr 31 ff). Eine weitere Beschränkung für das Krankenhaus haben die Vertragsparteien lediglich dahingehend vereinbart, dass eine Korrektur oder Ergänzung von Datensätzen nunmehr gemäß § 7 Abs 5 Satz 3 PrüfvV 2016 nur noch bis zum Ende der Begutachtung durch den MDK möglich ist, falls diese vor Ablauf der fünfmonatigen Frist beendet war. Die Bedeutung dieser Regelung erschöpft sich darin, dass die durch § 7 Abs 5 Satz 1 PrüfvV 2016 eröffnete Möglichkeit der Korrektur und/oder Ergänzung von Datensätzen spätestens mit dem Abschluss der Prüfverfahrens enden soll. Eine andere Auslegung des Wortes "Datensätze" in § 7 Abs 5 Satz 1 PrüfvV 2016 gebietet diese Ergänzung jedoch nicht. In den Sätzen 1 und 3 wird die gleiche - weite - Formulierung "Korrekturen oder Ergänzungen von Datensätzen" verwendet, deren Bedeutung sich erst im systematischen Zusammenhang mit § 7 Abs 5 Satz 5 PrüfvV 2016 eindeutig erschließt. Es bleibt auch für die PrüfvV 2016 dabei, dass für § 7 Abs 5 Satz 5 PrüfvV 2016 lediglich dann ein Anwendungsbereich verbleibt, wenn die durch die vorausgehenden Sätze ermöglichten Korrekturen oder Ergänzungen von Datensätzen auf die vom Prüfverfahren erfassten Datensätze beschränkt sind. 23 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der mit § 9 PrüfvV 2016 neu eingeführten Möglichkeit eines Nachverfahrens. Das Krankenhaus kann hiernach innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilungen nach § 8 Satz 1 und 2 PrüfvV 2016 ein Nachverfahren auf Basis der bis zum Ende der MDK-Begutachtung übermittelten Daten und Unterlagen gegenüber der KK vorschlagen, indem eine begründete Stellungnahme zur leistungsrechtlichen Entscheidung der KK abgegeben wird. Die hier angeordnete Beschränkung der Datenübermittlung bezieht sich ausschließlich auf das Nachverfahren, das seinerseits lediglich den Gegenstand der bisherigen Prüfung betreffen kann. Das freiwillig durchzuführende Nachverfahren dient dazu, dem Krankenhaus die Gelegenheit zu geben, zur leistungsrechtlichen Entscheidung der KK, also im Rahmen des konkreten Prüfverfahrens, Stellung zu nehmen. Potentiell kann durch diesen erneuten Austausch ein nachfolgendes Gerichtsverfahren vermieden werden. Um nicht hier außerhalb der Fristen des § 7 Abs 5 PrüfvV 2016 gleichsam "durch die Hintertür" Korrekturen und Ergänzungen von Datensätzen zu erlauben, die der MDK noch nicht überprüfen konnte, muss das Krankenhaus korrespondierend zu § 7 Abs 5 PrüfvV 2016 auch in seiner Stellungnahme hierauf beschränkt sein. Zu Datensätzen außerhalb des Prüfverfahrens, und damit auch außerhalb des Nachverfahrens, trifft § 9 PrüfvV 2016 hingegen keine Aussage. 24 Dass damit unter Umständen zwar das einzelne Prüfverfahren zügig abgeschlossen werden kann, nicht aber der gesamte Abrechnungsfall (so Schleswig-Holsteinisches LSG vom 31.1.2024 - L 5 KR 117/20 - juris RdNr 33), rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Die Vertragsparteien der PrüfvV treffen im Rahmen ihres normativen Gestaltungsspielraums die Entscheidung darüber, wie der Ausgleich zwischen den teilweise gegenläufigen Zielen der Beschleunigung und Konzentration des Prüfverfahrens einerseits und der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Abrechnung andererseits (vgl BSG vom 18.5.2021 - B 1 KR 37/20 R -
Nr 18; siehe auch noch unten RdNr 44) im Einzelnen erfolgen soll. 25
Nr 31). Erkennt sie bei der Prüfung der zahlungsbegründenden Unterlagen (§ 3 PrüfvV 2016) Auffälligkeiten, die es erforderlich machen, eine Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Krankenhausleistungen oder der Korrektheit der Abrechnung einzuleiten, hat sie dem Krankenhaus den sich aus den Auffälligkeiten ergebenden Prüfgegenstand gemäß § 4 Satz 1 PrüfvV 2016 innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der nach § 3 PrüfvV 2016 übermittelten Daten und der entsprechenden Krankenhausrechnung so konkret wie möglich mitzuteilen. 27 Abweichend hiervon gilt diese Vorgehensweise jedoch dann nicht, wenn kein Vorverfahren nach Maßgabe des § 5 PrüfvV 2016 stattfindet, sondern es aus Sicht der KK der direkten Beauftragung des MDK bedarf (siehe § 6 Abs 1 Buchst d PrüfvV 2016). Das LSG hat nicht festgestellt, dass vorliegend in einem der Abrechnungsfälle ein Vorverfahren stattgefunden hat; das ist auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr ist nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG von einer Direktbeauftragung auszugehen. 28 In diesen Fällen ist dem Krankenhaus gemäß § 6 Abs 3 Satz 4 PrüfvV 2016 der das Prüfverfahren einleitende Prüfgegenstand nach § 4 PrüfvV 2016 in der Prüfanzeige des MDK mitzuteilen; die Mitteilung durch die KK entfällt (§ 6 Abs 2 Satz 4 PrüfvV 2016). Eine Beschränkung der MDK-Prüfung auf den von der KK benannten Prüfgegenstand besteht nicht (§ 6 Abs 3 Satz 5 PrüfvV 2016), eine etwaige Erweiterung des Prüfgegenstandes ist dem Krankenhaus anzuzeigen (§ 6 Abs 3 Satz 6 PrüfvV 2016). Vor diesem Hintergrund kommt es in Fällen der Direktbeauftragung des MDK für die Bestimmung des Prüfgegenstandes ausschließlich auf dessen Prüfanzeige an und nicht auf den - dem Krankenhaus regelmäßig überhaupt nicht bekannten - Prüfauftrag der KK (vgl dagegen zur Maßgeblichkeit der Prüfmitteilung der KK an das Krankenhaus nach § 4 PrüfvV 2014 neben einer MDK-Mitteilung BSG vom 10.11.2021 - B 1 KR 9/21 R - juris RdNr 15). Sofern der Entscheidung vom 10.11.2021 - B 1 KR 43/20 R - (
Nr 15) zur PrüfvV 2014 bei von der KK dem MDK und dem Krankenhaus unterschiedlich mitgeteilten Prüfaufträgen insofern etwas anderes zu entnehmen sein sollte, hält der Senat hieran nicht fest. Maßgeblich ist allein der Empfängerhorizont des Krankenhauses. 29 bb) Der MDK hat den Prüfgegenstand in seiner Prüfanzeige hinreichend konkretisiert. Das Prüfverfahren wurde damit auch wirksam eingeleitet. 30
Nr 20 f). 33 (
Nr 20 ff). Eine möglichst enge Begrenzung des Prüfumfangs wird von der Vorschrift dagegen nicht bezweckt. 37 (d) Diese Auslegung des § 4 Satz 1 PrüfvV 2016 steht schließlich auch im Einklang mit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die Prüfung in § 275 Abs 1 Nr 1 SGB V (iVm § 275 Abs 1c SGB V und § 17c Abs 2 KHG, jeweils idF des Krankenhausstrukturgesetzes <KHSG> vom 10.12.2015, BGBl I 2229). Danach sind die KKn bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung verpflichtet. Die Auffälligkeiten begründen lediglich den Anlass für die Einleitung der Prüfung ("bei"), sie begrenzen diese aber nicht inhaltlich (vgl BSG vom 23.5.2017 - B 1 KR 24/16 R -
Nr 36). Der Prüfanlass der Auffälligkeit ist zudem weit zu verstehen, um zweckgerecht der asymmetrischen Informationslage zwischen Krankenhaus und KK unter Gesamtschau der einschlägigen Regelungen Rechnung zu tragen. Auffälligkeiten liegen bereits dann vor, wenn die Abrechnung und/oder die vom Krankenhaus zur ordnungsgemäßen Abrechnung vollständig mitgeteilten Behandlungsdaten und/oder weitere zulässig von der KK verwertbare Informationen Fragen nach der - insbesondere sachlich-rechnerischen - Richtigkeit der Abrechnung und/oder nach der Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots aufwerfen, die die KK aus sich heraus ohne weitere medizinische Sachverhaltsermittlung und -bewertung durch den MDK nicht beantworten kann (vgl BSG vom 13.11.2012 - B 1 KR 24/11 R - BSGE 112, 141 =
Nr 18; BSG vom 23.5.2017 - B 1 KR 24/16 R -
Nr 14; BSG vom 18.5.2021 - B 1 KR 37/20 R -
Nr 24) ist insoweit nur unter zwei Aspekten einschlägig: Ausgeschlossen sind zum einen Daten, die nicht nach § 301 SGB V mitzuteilen sind. Aus diesen nicht erfassten Daten können keine für die PrüfvV relevanten Datensätze abgeleitet werden. Zum anderen ist der Gesamtdatensatz nach § 301 SGB V in Teildatensätze aufzuspalten. Denn § 7 Abs 5 Satz 3 PrüfvV spricht im Plural von der "Korrektur oder Ergänzung von Datensätzen". 42 Die Aufspaltung in Teildatensätze als solche richtet sich demgegenüber weder nach der enumerativen Aufzählung in § 301 Abs 1 Satz 1 SGB V noch nach der gemäß § 301 Abs 3 SGB V geschlossenen Datenübermittlungsvereinbarung (Vereinbarung gemäß § 301 Abs. 3 SGB V über das Verfahren zur Abrechnung und Übermittlung der Daten nach § 301 Abs. 1 SGB V, abrufbar unter https://www.gkv-datenaustausch.de/leistungserbringer/krankenhaeuser/krankenhaeuser.jsp), sondern nach der PrüfvV selbst. 43 § 4 Satz 2 PrüfvV 2016 legt für die Kodierprüfung beispielhaft Datenkategorien fest, innerhalb derer MDK-Prüfungen stattfinden können, wenngleich der einzelne Prüfgegenstand auch enger sein kann. Schon nach dem Wortlaut der Vorschrift stellen jedenfalls die Prozeduren und die Diagnosen eine jeweils eigenständige Kategorie dar. Dies harmoniert mit dem Kodiersystem insgesamt. Das Groupierungssystem beruht auf den beiden Klassifikationssystemen ICD-10-GM und OPS (vgl für die stRspr zum rechtlichen Rahmen der Fallpauschalenvergütung, insbesondere des Groupierungsvorgangs und zur rechtlichen Einordnung des ICD-10-GM und des OPS BSG vom 8.11.2011 - B 1 KR 8/11 R - BSGE 109, 236 = SozR 4-5560 § 17b Nr 2, RdNr 14 ff; BSG vom 19.6.2018 - B 1 KR 39/17 R - SozR 4-5562 § 9 Nr 10 RdNr 13 und 17). Bekräftigt wird dies durch die Deutschen Kodierrichtlinien (DKR, Version 2019), die konsequent in ihrem allgemeinen Teil zwischen Kodierrichtlinien für Krankheiten und solchen für Prozeduren unterscheiden. Eine weitere besondere Datenkategorie, auf die sich das Prüfverfahren beziehen kann, sind die für die Abrechnung der Zusatzentgelte relevanten Daten. Bei den Zusatzentgelten handelt es sich um eine zusätzlich zur Fallpauschale abrechenbare, vom Groupierungsvorgang unabhängige, besondere Entgeltart (vgl § 17b Abs 1 Satz 7 KHG, § 9 Abs 1 Nr 2 KHEntgG, § 5 FPV 2019). Sie können deshalb auch gesonderter Gegenstand eines Prüfverfahrens sein, unabhängig von den für die Abrechnung der Fallpauschale maßgeblichen Diagnosen und Prozeduren. 44 Die Bildung von einzelnen Datensätzen innerhalb des Gesamtdatensatzes nach § 301 SGB V entspricht auch dem Zweck der PrüfvV 2016. Die Auslegung wird dem von der PrüfvV 2016 intendierten Ausgleich gerecht, zwischen der Beschleunigung und Konzentration des Prüfverfahrens einerseits und dem Ziel der Abrechnungsprüfung andererseits, auf eine ordnungsgemäße Abrechnung hinzuwirken (vgl dazu BSG vom 18.5.2021 - B 1 KR 37/20 R -
Nr 28). Durch das stetige Voranschreiten in der Prüfung wird der Prüfumfang verengt. Dies erfordert jeweils eine Festlegung auf Gebiete, die überhaupt im Streit bleiben sollen. Das hat zur Folge, dass daneben keine weiteren Kodierungen durch die Krankenhäuser und keine weiteren Einwendungen der KKn rechtlich relevant sein können (vgl zu letzteren BSG vom 12.6.2025 - B 1 KR 40/24 R - juris RdNr 13 ff). Die durch die PrüfvV 2016 vorgegebene Festlegung des Datensatzes muss schon deshalb weiterreichen als der einzelne Prüfauftrag, um den Zweck der Beschleunigung und Konzentration zu erreichen. Die von § 4 PrüfvV 2016 geforderte Konkretisierung des Prüfgegenstandes (siehe dazu oben RdNr 29 ff) würde den Anwendungsbereich des § 7 Abs 5 PrüfvV 2016 erheblich beschränken, wenn der dem Nachkodierungsverbot unterliegende Datensatz mit dem Prüfgegenstand deckungsgleich wäre. Deshalb muss der geprüfte Datensatz mehr umfassen als der Prüfgegenstand. 45 Bestätigt wird dies durch folgende Überlegungen: Die in § 7 Abs 5 PrüfvV 2016 genannte Variante der Ergänzung von Datensätzen liefe anderenfalls praktisch leer, da ergänzte und damit bislang nicht kodierte Daten denknotwendig noch nicht Gegenstand der konkreten Prüfung gewesen sein können. Denn die Prüfung erfolgt auf der Grundlage der Daten, die von dem Krankenhaus übermittelt werden (§ 3 Satz 2 PrüfvV 2016). Damit bleibt auch ein weiter Prüfauftrag stets jedenfalls auf diejenigen Daten beschränkt, die das Krankenhaus auch abgerechnet hat. Anderenfalls müsste der MDK nicht lediglich eine Prüfung im Sinne einer Kontrolle der Abrechnung des Krankenhauses vornehmen, sondern darüber hinaus gleichsam eine fiktive Prüfung weiterer möglicher Daten. Deren Benennung im Rahmen des Prüfverfahrens ist dem MDK zwar nicht verwehrt (vgl hierzu bereits BSG vom 18.5.2021 - B 1 KR 37/20 R -
Nr 40). Es ist aber auch nicht Aufgabe des MDK, dem Krankenhaus zu einer möglichst optimalen Abrechnung seiner durchgeführten Behandlung zu verhelfen. Abgesehen davon liegen dem MDK regelmäßig auch gar nicht alle Unterlagen des Krankenhauses vor, um eine solche umfängliche Prüfung zu ermöglichen. 46 dd) Hier war danach die Ergänzung des Datensatzes der Zusatzentgelte ausgeschlossen. Durch die Prüfung der von der Klägerin abgerechneten Zusatzentgelte durch den MDK ist der für die Abrechnung von Zusatzentgelten maßgebliche Datensatz Gegenstand des Prüfverfahrens geworden. Auf die konkrete Auslegung des Prüfauftrags/der Prüfanzeige kommt es insofern nicht an. 47 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3 Satz 1 sowie § 47 Abs 1 Satz 1 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE139150219&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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