Demnach übe nicht jede Person, die an einem solchen Unterhaltungsformat mitwirke, automatisch eine künstlerische Tätigkeit aus. Entscheidend sei vielmehr, ob der Mitwirkende eine künstlerische Tätigkeit ausübe oder wesentlich zur Unterhaltung beitrage und ob diese Tätigkeit so nachhaltig ausgeübt werde, dass sie als Wesensmerkmal der Person anzusehen sei. Den Schwerpunkt der Tätigkeit der professionellen (Eis-)Tänzer bildeten hier das Training und die Vorbereitung der Prominenten auf den Tanz. Maßgebend sei, ob der Tanz als Kunst oder als (Breiten- oder Freizeit-)Sport präsentiert werde. Für diese Abgrenzung habe das BSG in erster Linie auf die Verkehrsauffassung und insbesondere auf die Existenz von Regeln und Wertmaßstäben aus dem Bereich des Sports abgestellt (
R 3-5425 § 25 Nr 12 <Demonstrationssportler>). Demnach handele es sich hier um die Ausübung eines sportlichen Wettkampfs. Die Tänze seien in einem Wettkampf nach sportlichen Regeln dargeboten und von Fachleuten nach der Turnier- und Sportverordnung des DTV bewertet worden. Dasselbe gelte für die Beiträge der professionellen Eistänzer, die Figuren nach den internationalen Regeln des Eissports präsentiert hätten und die nach dem System der Olympischen Spiele benotet worden seien. Die Kandidaten hätten einen wesentlichen Beitrag zur Unterhaltung der Zuschauer geleistet, die anders als bei Sportübertragungen regulierend in das Wettkampfgeschehen eingreifen könnten. Die professionellen (Eis-)Tänzer übten ihre Tätigkeit aber nicht so nachhaltig aus, dass sie als Künstler wahrgenommen würden, denn anders als die Prominenten seien sie nur sehr kurze Zeit auf dem Bildschirm zu sehen gewesen. Daher würden sie nur in ihrer Funktion als professionelle (Eis-)Tänzer, nicht aber als Factual-Entertainer wahrgenommen. Im Vordergrund beider Unterhaltungsshows hätten die Prominenten gestanden, was sich auch anhand der ungleich höheren Honorare belegen lasse (Urteil vom 27.10.2016). 9 Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten. Sie ist der Ansicht, das LSG habe die Tätigkeit der professionellen (Eis-)Tänzer der darstellenden Kunst iS von § 2 KSVG zuordnen müssen, weil es sich nicht um sportliche Wettbewerbe, sondern um reine Unterhaltungsshows gehandelt habe. Der Unterhaltungswert resultiere aus der Vermischung von Tanzsequenzen mit Trainingseinheiten und Rahmenhandlungen sowie deren Kommentierungen. Hierzu leisteten die professionellen (Eis-)Tänzer einen maßgeblichen Beitrag. Die Choreografie und Trainingsarbeit schaffe hierfür die Basis, sodass die Zuordnung zur Tanzkunst im Sinne des KSVG gerechtfertigt sei. Das Honorar sei auch an selbstständige Künstler gezahlt worden. Die künstlerische Tätigkeit sei von Nachhaltigkeit geprägt, da die professionellen Tänzer über einen gewissen Zeitraum an der Staffel teilgenommen hätten. Auch die Honorarhöhe spreche für eine künstlerische Tätigkeit. Im Übrigen hätten einige der professionellen Tänzer einen sog Prominentenstatus durch Teilnahme an verschiedenen anderen Unterhaltungsshows erlangt. 10 Die Beklagte beantragt,das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom
Nr 11 mwN). Ebenso ist der auf § 27 Abs 1a KSVG beruhende Änderungsbescheid vom 19.3.2012 nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens nach § 86 SGG geworden, weil er nicht den im Überprüfungsverfahren ergangenen Ablehnungsbescheid betraf. Daher hat die Beklagte den Änderungsbescheid im Widerspruchsbescheid weder erwähnt noch hierüber entschieden (anders der Sachverhalt in BSGE 115, 158 = SozR 4-2500 § 186 Nr 4, RdNr 9). Vielmehr hat die Klägerin gegen diesen Änderungsbescheid ein separates Widerspruchsverfahren angestrengt, das nach den beigezogenen Verwaltungsakten bislang nicht beendet worden ist. Im Übrigen haben die Beteiligten auch keine prozessrechtlichen Rügen gegen das Berufungsurteil erhoben. 17 2. Rechtsgrundlage für die teilweise Zurücknahme der bestandskräftig gewordenen Abrechnungsbescheide vom 11.4.2008 und 9.4.2009 ist § 44 Abs 1 S 1 SGB X. Die Vorschrift des § 44 SGB X ist im Verwaltungsverfahren des KSVG anwendbar (§ 36a KSVG, vgl näher BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 11 S 44;
Nr 12). 18 Nach § 44 Abs 1 S 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Der Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst damit Leistungs- und Beitragsbescheide sowie alle Verwaltungsakte, soweit die vollständige oder teilweise Verwehrung der Sozialleistung oder die Erhebung eines Beitrags auf ihm beruht. Dazu ist eine regelnde Wirkung des Verwaltungsakts für die fragliche Leistungs- bzw Beitragsposition erforderlich, die ua gegeben ist, wenn eine Beitragszahlungspflicht festgestellt wird. Materiell-rechtlich muss eine auf dieser Feststellung beruhende Beitragserhebung hinzukommen (vgl
Nr 13 mwN). 19 Nach diesen Maßgaben ist der Geltungsbereich von § 44 Abs 1 S 1 SGB X eröffnet. Die Beklagte setzte mit den Abrechnungsbescheiden vom 11.4.2008 und 9.4.2009 die streitige KSA zu Unrecht fest, die die Klägerin bereits entrichtet hat. 20
Nr 22; BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 10 S 49, 50 unter Hinweis auf BVerfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr 1). 22 5. Nach § 2 S 1 KSVG (idF des KSVGÄndG 2) ist Künstler im Sinne dieses Gesetzes, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst, schafft, ausübt oder lehrt. Damit bezeichnet das Gesetz drei Sparten der Kunst, die üblicherweise unterschieden werden (Musik, darstellende und bildende Kunst), jeweils umschrieben in den Varianten des Schaffens, Ausübens und Lehrens. Eine weitergehende Festlegung, was darunter im Einzelnen zu verstehen ist, ist im Hinblick auf die Vielfalt, Komplexität und Dynamik der Erscheinungsformen künstlerischer Betätigungsfelder durch den Gesetzgeber nicht erfolgt. Das KSVG nennt nur allgemein die Begriffe "Künstler" und "künstlerische Tätigkeiten", wobei auf eine materielle Definition des Kunstbegriffs bewusst verzichtet wurde (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten <Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG ->, BT-Drucks 8/3172 zu § 2 S 21). Der Begriff der Kunst ist deshalb aus dem Regelungszweck des KSVG unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung zu erschließen. Er soll trotz seiner Unschärfe jedenfalls solche künstlerischen Tätigkeiten erfassen, mit denen sich der "Bericht der Bundesregierung über die wirtschaftliche und soziale Lage der künstlerischen Berufe (Künstlerbericht)" aus dem Jahr 1975 (veröffentlicht in BT-Drucks 7/3071) beschäftigt. Der Gesetzgeber hat damit einen an der Typologie von Ausübungsformen orientierten Kunstbegriff vorgegeben, der in aller Regel erst dann erfüllt ist, wenn das zu beurteilende Werk den Gattungsanforderungen eines bestimmten Kunsttyps (zB Theater, Malerei, Musik) entspricht. Bei diesen Berufsfeldern ist das soziale Schutzbedürfnis der Betroffenen zu unterstellen, ohne dass es auf die Qualität der künstlerischen Tätigkeit ankommt oder eine bestimmte Werk- oder Gestaltungshöhe vorausgesetzt wird (stRspr, vgl nur zuletzt
Nr 23 mwN). 23 6. Die hier vorliegende Art der Fernsehunterhaltung lässt sich in das Hybridformat des sog "Factual Entertainments" einordnen, das sich durch eine Vermischung der Darstellung und Inszenierung von Personen mit realen Informationen charakterisieren lässt. Die Grenzen zwischen Faktizität und Fiktion verlieren sich. Hierzu gehören zB Formate des Reality-TV, Gerichtsshows, Musik- bzw Gesangswettbewerbe, Daily Talks und Soaps, etc (vgl Krüger, Factual Entertainment-Fernsehunterhaltung im Wandel, Media Perspektiven 4/2010, S 158 ff, 160). Kennzeichnend für diese Unterhaltungsformate insbesondere im Bereich der Musik- und Medienindustrie ist die Simulation eines Wettbewerbs, der weniger qualitativen Ansprüchen als der Steigerung der Ökonomieeffektivität der Unterhaltungsbranche verpflichtet ist (vgl Döveling/Mikos/Mieland <Hsg> Im Namen des Fernsehvolkes - neue Formate für Orientierung und Bewertung, UVK 2007, Seite 7 ff, 14). Das BSG hat zum "Factual Entertainment" bereits entschieden, dass nicht allein die Qualifizierung als eine Unterhaltungssendung (Fernsehshow) es rechtfertigt, die dort gezahlten Honorare als solche für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen einzuordnen. Denn nicht jeder, der im Zusammenhang mit einer solchen Fernsehshow eine eigenständige Leistung erbringt, wird dadurch automatisch zum Unterhaltungskünstler oder Publizisten (vgl BSGE 104, 265 = SozR 4-5425 § 25 Nr 5, RdNr 19 <DSDS-Juroren>;
Nr 36 <Dschungelcamp>; vgl in diese Richtung bereits BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 10 S 52 f <Fernseh-Talkshow>). 24 7. Nach diesen Maßstäben kommt es darauf an, wie die konkrete Tätigkeit der Akteure im Kontext der Fernsehshow zu beurteilen ist, dh, ob sie eine künstlerische bzw - eine hier nicht relevante - publizistische Leistung iS von § 2 S 1 KSVG präsentiert haben. Das LSG hat diese Voraussetzung der KSA-Pflicht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise rechtsfehlerfrei verneint. Es hat die nach Lage des Einzelfalls als wesentliche Indizien in Betracht kommenden Umstände nach dem Amtsermittlungsprinzip (§ 103 SGG) ausführlich festgestellt und nachvollziehbar, den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen (vgl BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 15 LS und RdNr 24 ff; zur Gesamtabwägung und Tatsachenwürdigung im Bereich des KSVG vgl
Nr 34 ff <Country- und Westerntanz>). Insbesondere korrespondieren die vom LSG getroffene rechtliche Bewertung und das gefundene Ergebnis auch mit den Rechtsprechungsgrundsätzen des BSG zur Abgrenzung von Tanzsport und Tanzkunst. 25 8. Eine Tätigkeit als Künstler nach den Katalogberufen des "Künstlerberichts" der Bundesregierung (vgl erneut BT-Drucks 7/3071, S 7 Tabelle 1) liegt nicht vor. Die professionellen (Eis-)Tänzer können nach den Feststellungen des LSG nicht als "Tänzer (Ballett)", "Choreograph" oder "Unterhaltungskünstler" eingeordnet werden. Neben dem Bereich der "Tanzkunst", die Teil der sehr weit gefächerten "Unterhaltungskunst" ist und zur "darstellenden Kunst" iS des § 2 S 1 KSVG gehört, existiert der Tanz auch als Teil des Sports. Eine Form des Tanzes, die Bestandteil des (professionellen) Spitzen- bzw Leistungssports oder des (nicht professionellen) Breiten- bzw Freizeitsports ist, kann aber nicht als Kunst eingeordnet werden (stRspr, vgl
Nr 15 <Unterricht von Jazztanz und Hip Hop>;
Nr 19 <Country- und Westerntanz>; BSGE 104, 258 = SozR 4-5425 § 2 Nr 15, RdNr 17 <kreativer Tanz>;
26 a) Kennzeichnend für den Sport ist vorrangig der Wettkampfgedanke. Sportliche Betätigungen, die nicht wettkampfmäßig betrieben werden, können aber auch dann nicht ohne Weiteres der Künstlersozialversicherung zugeordnet werden, selbst wenn die Ausführenden wegen des Unterhaltungswerts ihrer Darbietungen ein Entgelt erhalten (vgl BSGE 82, 107, 111 f = SozR 3-5425 § 25 Nr 12 S 65 <Demonstrationssportler>). Für die Abgrenzung ist in erster Linie auf die Verkehrsauffassung und das gesamte Erscheinungsbild der zu beurteilenden Tätigkeit abzustellen. Entscheidend kommt es darauf an, ob von den Akteuren selbst ein künstlerischer Anspruch erhoben und von den Zuschauern "Unterhaltungskunst" erwartet wird oder ob der Wettkampfgedanke im Vordergrund steht (vgl BSGE 99, 297 = SozR 4-5425 § 2 Nr 13, RdNr 15 <Berufssportler und Werbefilme>). Maßgebende Kriterien für die Zuordnung sind insbesondere: Die Existenz von Regeln und Wertmaßstäben aus dem Bereich des Sports, die Art der Veranstaltung, der Veranstaltungsort sowie die Zugehörigkeit des Akteurs zu einschlägigen Interessengruppen, Vereinigungen, usw. Von einer sportlichen Betätigung ist dann auszugehen, wenn zu einer Aktivität ein Regelwerk existiert, das von einem Verband erlassen worden ist, der dem Deutschen Sportbund angehört. Auf die Art der Veranstaltung kommt es an, wenn beispielsweise Sportler nach einer Wettkampfveranstaltung ihr Können im Rahmen einer Schauveranstaltung darbieten, wie dies auch beim Eiskunstlauf und bei einem Tanzturnier der Fall ist. Dann ist die Schauveranstaltung typischerweise ein Annex des vorangegangenen Wettkampfs. Hingegen handelt es sich um Artistik und um eine künstlerische Leistung im Sinne des KSVG, wenn ein Eiskunstlauf oder Tanz im Rahmen einer Revue- oder Varietéveranstaltung stattfindet. Bei dieser Beurteilung kommt es im Wesentlichen auf den Schwerpunkt der Tätigkeiten an (vgl BSGE 82, 107, 111 f = SozR 3-5425 § 25 Nr 12 S 65 <Demonstrationssportler>;
Nr 20 f <Unterricht von Jazztanz und Hip Hop>). 27
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.