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BSG B 12 R 10/15 R

KSRE139230214 ECLI:DE:BSG:2017:051217UB12R1015R0 BSG 12. Senat 20171205 B 12 R 10/15 R Urteil § 7 Abs 1 SGB 4, § 8 Abs 1 Nr 2 SGB 4, § 28p Abs 1 SGB 4, § 7 Abs 1 S 1 Halbs 1 SGB 5, § 5 Abs 2 S 1 Nr 1

§ 8Nr 3 und Urteil vom 23.5.1995 - 12 RK 60/93 - Soz

R 3-2400 § 8 Nr 4). Danach unterscheidet sich die Geringfügigkeit nach Nr 1 des § 8 Abs 1 SGB IV von derjenigen nach Nr 2 dieser Vorschrift dadurch, dass die Beschäftigung bei Nr 1 regelmäßig und bei Nr 2 nur gelegentlich ausgeübt wird (BSG Urteil vom 7.5.2014 - B 12 R 5/12 R - SozR 4-2400 § 8 Nr 6 RdNr 19). Die Bestimmung, ob die Variante der Entgeltgeringfügigkeit vorliegt, setzt eine Prognose voraus; es findet keine rückschauende Betrachtung statt. Wird nur gelegentlich gearbeitet, kommt Entgeltgeringfügigkeit nicht in Betracht (vgl Seewald in Kasseler Komm, § 8 SGB IV RdNr 14, Stand Einzelkommentierung September 2013). Regelmäßig ist nach der Rechtsprechung des BSG eine Beschäftigung, die bei vorausschauender Betrachtung (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Sozialgesetzbuchs <SGB> - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - BT-Drucks 7/4122 S 43 zu 1.) von vornherein auf ständige Wiederholung gerichtet ist (vgl zB BSG Urteil vom 11.5.1993 - 12 RK 23/

§ 8Nr 3 S 11 f; Urteil vom 28.4.1982 - 12 RK 1/80 - Soz

R 2200 § 168 Nr 6 S 10 f mwN); nicht erforderlich ist, dass sie über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll (vgl BSG Urteil vom heutigen Tage - B 12 KR 16/15 R - zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR). Hiervon ausgehend hat das LSG zu Recht angenommen, dass die Beigeladenen zu 1. und 3. nur gelegentlich und nicht regelmäßig bei dem Kläger beschäftigt waren. Dies folgt bei vorausschauender Betrachtung bereits daraus, dass die Arbeitsvertragsparteien nach den Feststellungen des LSG jeweils lediglich nur den einen streitigen Arbeitseinsatz vereinbart hatten und den Beigeladenen zu 1. und 3. keine weiteren Arbeitseinsätze in Aussicht gestellt worden waren. 17

  1. b)Weil nach den Feststellungen des LSG den beigeladenen Aushilfskräften, die allein für die Veranstaltung "Holiday on Ice" benötigt wurden, weitere Einsätze nicht in Aussicht gestellt worden waren und weitere Einsätze auch tatsächlich nicht stattfanden, waren die Beschäftigungen der Beigeladenen zu 1. und 3. in jedem Fall im Voraus vertraglich auf weniger als 50 Arbeitstage begrenzt. Zudem hat das LSG festgestellt, dass die Beigeladenen zu 1. und 3. keine weiteren geringfügigen Beschäftigungen im streitigen Zeitraum ausgeübt haben. 18
  2. c)Die negativen, eine Ausnahme von den Rechtsfolgen kurzfristiger Beschäftigung begründenden Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV liegen nicht vor. Hiernach sind kurzfristige Beschäftigungen dann nicht (zeit)geringfügig, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 Euro (seit 1.1.2013 450 Euro) im Monat übersteigt. Dieser Regelung liegt die Erwägung zugrunde, dass Personen, die eine Beschäftigung berufsmäßig ausüben, in der Regel auf den Schutz der Sozialversicherung angewiesen sind, wenn der Verdienst die Grenze der Entgeltgeringfügigkeit überschreitet (vgl Seewald in Kasseler Komm, § 8 SGB IV RdNr 27, Stand Einzelkommentierung September 2013). Eine Beschäftigung oder Tätigkeit wird dann berufsmäßig ausgeübt, wenn sie für den Beschäftigten nicht nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist und der Beschäftigte damit seinen Lebensunterhalt überwiegend oder doch in einem solchen Umfang bestreitet, dass seine wirtschaftliche Stellung zu einem erheblichen Teil auf dieser Beschäftigung beruht (BSG Urteil vom 28.10.1960 - 3 RK 31/56 - SozR Nr 1 zu § 166 RVO; BSG Urteil vom 26.9.1972 - 12 RJ 352/71 - SozR Nr 11 zu § 1228 RVO; BSG Urteil vom 25.4.1991 - 12 RK 14/89 - SozR 3-2400 § 8 Nr 1; Schlegel/Knispel in juris-PK SGB IV, 3. Aufl 2016, § 8 SGB IV RdNr 58; ähnlich Gleitze/Krause/von Maydell/Merten, GK-SGB IV 1992, § 8 RdNr 44). 19 Der Senat kann die Frage nach der Berufsmäßigkeit der im Jahr 2006 ausgeübten Beschäftigungen unbeantwortet lassen; denn jedenfalls überschritten die Beigeladenen zu 1. und 3. in diesen Beschäftigungen die Entgeltgrenze in Höhe von 400 Euro im Monat nicht. 20 Die Beklagte kann sich insoweit nicht mit Erfolg auf die zwischen den Spitzenverbänden der Sozialversicherungsträger vereinbarten "Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen" (Geringfügigkeits-RL in den im Jahr 2006 gültigen Fassungen vom 25.2.2003 und 24.8.2006) berufen. Diese Richtlinien binden die Sozialgerichte nicht (vgl BSG Urteil vom 7.5.2014 - B 12 R 5/12 R - SozR 4-2400 § 8 Nr 6 RdNr 25). 21 Der Senat hat zur unständigen Beschäftigung durch Urteil vom 11.5.1993 (12 RK 23/

§ 8

Nr 3 S 15

  1. f)entschieden, dass bei der Prüfung der absoluten Entgeltgrenze das im jeweiligen Monat insgesamt erzielte Entgelt dem jeweiligen monatlichen Grenzbetrag gegenüberzustellen ist; denn eine Umrechnung auf Tage sei mit den übrigen, für diese Art der Beschäftigung geltenden Vorschriften nicht vereinbar. Der Senat hat in dieser Entscheidung ausdrücklich offengelassen, ob das Monatsprinzip nicht nur auf unständige Beschäftigungen, sondern auf alle gelegentlichen Beschäftigungen iS des § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV anzuwenden ist. Der Senat knüpft hieran an und bejaht nunmehr die aufgeworfene Frage: das Monatsprinzip gilt für alle gelegentlichen Beschäftigungen iS der Nr 2 des § 8 Abs 1 SGB IV; eine Umrechnung auf Tage kommt in allen Fällen einer zeitgeringfügigen Beschäftigung nicht in Betracht. 22 Dies gebieten vor allem Sinn und Zweck der Regelung. Das Sozialversicherungsrecht bezieht Beschäftigte im Sinne individueller Vorsorge einerseits und zum Schutz der Allgemeinheit vor mangelnder Eigenvorsoge des Einzelnen andererseits in die einzelnen Zweige der Sozialversicherung ein und ordnet dazu Versicherungs- und Beitragspflicht an (vgl allgemein BSG Urteil vom 10.8.2000 - B 12 KR 21/98 R - BSGE 87, 53 = SozR 3-2400 § 7 Nr 15; BSG Urteil vom 18.12.2001 - B 12 KR 8/01 R - SozR 3-2400 § 7 Nr 19; siehe auch BSG Urteil vom 23.7.2015 - B 5 RE 17/14 R - SozR 4-2600 § 2 Nr 22; Schlegel NZS 2000, 421, 427 f). Die Einbeziehung in die Sozialversicherung erfolgt nach Maßgabe einer typisierten Schutzbedürftigkeit ohne Rücksicht auf die individuellen Verhältnisse (vgl etwa für die gesetzliche RV: BSG Urteil vom 5.7.2006 - B 12 KR 20/04 R - SozR 4-2600 § 157 Nr 1 und BVerfG Beschluss vom 14.10.1970 - 1 BvR 753/68 ua - SozR Nr 8 zu Art 2 GG; für das Recht der Arbeitsförderung: BVerfG <Kammer> Beschluss vom 3.7.1989 - 1 BvR 1487/88 - SozR 4100 § 168 Nr 21 und BSG Urteil vom 29.7.2003 - B 12 KR 15/02 R - SozR 4-4100 § 169 Nr 1). Der Gesetzgeber darf dabei die Sozialversicherung primär an der Schutzbedürftigkeit der (abhängig) Beschäftigten ausrichten (BVerfG Beschluss vom 8.4.1987 - 1 BvR 564/84 ua - BVerfGE 75, 78, 103 = SozR 2200 § 1246 Nr 142), ist aber im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums durch Art 3 Abs 1 GG gleichwohl nicht gehalten, jede denkbare Form von Beschäftigung in den Schutz der Sozialversicherung einzubeziehen (vgl allgemein BVerfG Urteil vom 1.7.1998 - 2 BvR 441/90 ua - BVerfGE 98, 169). Das Versicherungsverhältnis ist als Gegenseitigkeitsverhältnis des Beschäftigten auf der einen Seite und der Solidargemeinschaft aller Versicherten eines Zweiges auf der anderen Seite angelegt und erfordert, dass aus der Beschäftigung Erwerbseinkommen erzielt wird, aus dem sozial angemessene Beiträge zur Finanzierung des jeweiligen Systems geleistet werden können. Der gesetzlich angeordneten Versicherungsfreiheit geringfügig Versicherter liegt die Wertung zugrunde, dass geringfügige Beschäftigungen mangels ausreichender wirtschaftlicher Bedeutung in aller Regel keinen ausreichenden Anlass für eine zwangsweise öffentlich-rechtliche Sicherung des Arbeitnehmers im Krankheitsfall und gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit und für eine eigenständige Absicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) darstellen. Mit einer Herausnahme geringfügiger Beschäftigungen bietet das Gesetz im Ergebnis einen sachlich eng begrenzten und hinsichtlich der Rechtsfolgen eingeschränkten Raum freier ökonomischer Entfaltung zum Zweck des Erwerbs von Einkommen, das nicht Hauptquelle des Lebensunterhaltes ist (so Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 5 RdNr 17, Stand Einzelkommentierung Mai 2017). 23 Wird jeweils nur an einzelnen Tagen gearbeitet, darf der Gesetzgeber typisierend unterstellen, dass eine solche Tätigkeit wirtschaftlich von untergeordneter Bedeutung für den Beschäftigten ist, es sei denn, die Tätigkeit wird berufsmäßig ausgeübt und das Arbeitsentgelt überschreitet die normierte Grenze. Diese Typisierung der Schutzzwecke würde verfehlt, wenn keine monatliche Grenze zur Anwendung gelangen würde, weil dann die Entgeltgrenze keine eigenständige Bedeutung mehr hätte. Auch würde dem Aspekt der Gegenseitigkeit der Versicherungsverhältnisse in der Sozialversicherung keine Rechnung getragen. In diesem Zusammenhang sind die Auswirkungen im Leistungsrecht zu beachten, die eintreten würden, wenn der Ansicht der Beklagten gefolgt wird. 24 Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung würden sich Beschäftigte mit gelegentlichen eintägigen Beschäftigungseinsätzen in gewissen Abständen einen Versicherungsschutz für das gesamte Jahr unter Berücksichtigung des nachgehenden Versicherungsschutzes gemäß § 19 Abs 2 SGB V bei minimalen Beiträgen erwirtschaften können. In der GRV hätte das gleiche zu gelten, wenn Beschäftigte jedenfalls jeden Monat an einem Tag arbeiten würden (siehe hierzu § 122 Abs 1 SGB VI; vgl insoweit allgemein Dankelmann in juris-PK SGB VI, 2. Aufl 2013, § 122 SGB VI RdNr 33). Es würden hierdurch zwar nur niedrige Anwartschaften erworben, jedoch führt die Versicherungspflicht zur Belegung der Kalendermonate mit Versicherungspflichtzeiten, mit denen zB die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente erfüllt werden können. 25 Hiermit zusammenhängend ist schließlich die Wertung des Gesetzgebers, die zum Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse (BeschNeuRG) vom 24.3.1999 (BGBl I 388) führte, zu berücksichtigen. Denn mit der Einführung von pauschalen Beiträgen zur GRV war die Idee verbunden, dass Pflichtbeitragszeiten durch eine regelmäßige entgeltgeringfügige Beschäftigung erwirtschaftet werden können, wenn auf die Versicherungsfreiheit verzichtet wird (BT-Drucks 14/280 S 10). Diese gesetzgeberische Motivation erscheint wenig nachvollziehbar, wenn aufgrund der von der Beklagten befürworteten Interpretation des § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV ein Versicherungsschutz erreicht werden könnte. Die fehlende Einbeziehung der zeitgeringfügigen Beschäftigungen hinsichtlich dieser benannten Neuregelungen beruhte auf der sozialpolitischen Überlegung, dass bei diesen Beschäftigungen durch Arbeitgeberpauschbeträge kein sinnvoller Grundstein für eine Alterssicherung gelegt werden kann und die Aufrechterhaltung einer bestehenden Sicherung wie bei Dauerbeschäftigungen aufgrund der Kurzfristigkeit wenig sinnvoll ist (Knopse in Hauck/Noftz, SGB IV, K § 8 RdNr 16, Stand Einzelkommentierung März 2014). 26 Gegen die von der Beklagten vorgenommene Auslegung des § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV sprechen auch Wortlaut und Änderungshistorie des § 8 SGB IV. Ursprünglich war die Entgeltgrenze in § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV nicht nominell bestimmt, sondern der Gesetzestext nahm Bezug auf die Entgeltgrenze in Nr 1. Erst durch das BeschNeuRG vom 24.3.1999 (BGBl I 388) wurde - mit Wirkung vom 1.4.1999 - die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen grundlegend neu geregelt; in § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV wurde ebenfalls eine Entgeltgrenze aufgenommen. Auch unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 14/280) zu dieser Änderung bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber jemals eine abweichende Anwendung der Entgeltgrenzen in Nr 1 und 2 des § 8 Abs 1 SGB IV beabsichtigte. Zu diesem Ergebnis würde jedoch die von der Beklagten vertretene Ansicht führen. Eine anteilige Arbeitsentgeltgrenze in Form eines anteiligen Monatswerts ist im Übrigen dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen, der in anderen Zusammenhängen systematisch (explizit) zwischen Kalenderjahr, Monat(
  2. en)und Arbeitstagen differenziert. 27 Letztlich spricht ein weiteres systematisches Argument gegen die von der Beklagten vertretene Ansicht, und zwar der Aspekt der Verteilung der Beitragslast. Bei Anwendung einer anteiligen Entgeltgrenze im Rahmen des § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV besteht unter Umständen - wie auch in den zu entscheidenden Fällen der Beigeladenen zu 1. und 3. - eine volle Beitragslast für den betroffenen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer schon vor Erreichen des Grenzwertes, der das Ende der Gleitzone markiert. Die Beitragslast des Beschäftigten soll aber gerade erst innerhalb der Gleitzone auf die volle Beitragslast ansteigen. Die Anwendung einer anteiligen Entgeltgrenze würde das gestufte Beitragssystem konterkarieren und letztlich bezogen auf die ungleiche beitragsrechtliche Behandlung der tatsächlich erzielten monatlichen Arbeitsentgelte zu systemwidrigen Ergebnissen führen. 28 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO. 29 4. Der Streitwert für das Revisionsverfahren war gemäß § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 GKG in Höhe des Betrags der noch streitigen Beitragsforderung festzusetzen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE139230214&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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