BSG, Beschluss vom 03.06.2025 – B 1 KR 33/24 BH – Sozialgerichtliches Verfahren - Leistungsklage - Entscheidung durch Verwaltungsakt - Unzulässigkeit einer vor Erlass des…
KSRE139240619 ECLI:DE:BSG:2025:030625BB1KR3324BH0 BSG 1. Senat 20250603 B 1 KR 33/24 BH Beschluss § 54 Abs 4 SGG, § 96 Abs 1 SGG, § 99 Abs 3 Nr 2 SGG vorgehend SG Berlin, 21. Juni 2022, Az: S 29 KR 147/22, Gerichtsbescheidvorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 16. Oktober 2024, Az: L 4 KR 299/22, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Sozialgerichtliches Verfahren - Leistungsklage - Entscheidung durch Verwaltungsakt - Unzulässigkeit einer vor Erlass des Verwaltungsakts erhobenen Klage Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Oktober 2024 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Oktober 2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
1 I. Die beklagte Krankenkasse stellte gegenüber dem bei ihr versicherten Kläger das Ruhen des Leistungsanspruchs wegen Beitragsrückständen mit Wirkung ab 24.12.2015 fest (Bescheid vom 17.12.2015). Der Kläger hat im Wege der Klage, eingegangen beim SG am 27.1.2022, von der Beklagten die Übernahme der Kosten für eine Zahnbehandlung mit Zahnersatz bei bestehendem Lückengebiss mit nicht erhaltungswürdigen Zähnen begehrt. Hierzu hat er beantragt: "Die Beklagte bewilligt unverzüglich nach Einreichung eines Heil- und Kostenplans die dringend notwendige Zahnersatz-Behandlung …". Ergänzend hierzu hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, jegliche Drohungen gegenüber und jeden Kontakt mit Ärzten des Klägers, insbesondere Zahnärzten, zu unterlassen.
Während des Klageverfahrens erstellte der Zahnarzt S einen Heil- und Kostenplan - HKP - (16.5.2022), den der Kläger der Beklagten erfolglos zur Genehmigung vorlegte. Diese lehnte den Antrag wegen der ausstehenden Beitragszahlungen ab (Bescheid vom 15.6.2022, von der Beklagten an das Gericht übersandt, Bekanntgabe vom Kläger bestritten). Das SG hat die Klage abgewiesen. Eine Anfechtungs- und Leistungsklage hinsichtlich der Genehmigung des HKP sei unzulässig, weil es an einem Vorverfahren fehle. Eine unmittelbare Leistungsklage scheitere daran, dass selbst bei Eintritt der Genehmigungsfiktion nur Anspruch auf Kostenerstattung bestehe, die Genehmigungsfiktion aber keinen Sachleistungsanspruch vermittele.
Die vorbeugende Unterlassungsklage sei jedenfalls unbegründet (Gerichtsbescheid des SG vom 21.6.2022). Im Berufungsverfahren hat der Kläger weitere Anträge "zur Klarstellung" gestellt. Sie betreffen ua seine Einbeziehung in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR), das Ruhen nach § 16 Abs 3a SGB V, die sich aus § 13 Abs 3a SGB V ergebenden Rechtsfolgen sowie einen Anspruch auf Auskunft, welcher "Helfershelfer" der Beklagten den "Terroranruf" bei dem Zahnarzt getätigt habe, mit dem sämtliche Untersuchungen, zahnmedizinischen Versorgungen bis hin zur Erstellung eines HKP untersagt worden seien. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Die Ablehnung des als Vorsitzender nach § 153 Abs 5 SGG an der Entscheidung mitwirkenden Berufsrichters sei offensichtlich unzulässig.
Die ergänzenden Anträge seien nur Begründungselemente. In der Sache werde auf die Gründe des Gerichtsbescheides verwiesen. Die Versagung eines Naturalleistungsanspruchs nach § 13 Abs 3a SGB V sei verfassungsgemäß. Sofern der Auskunftsanspruch doch ein eigenständiges Klagebegehren sein sollte, fehle es am Rechtsschutzbedürfnis (Urteil vom 16.10.2024).
2 Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG hat der Kläger Beschwerde eingelegt und für dieses Beschwerdeverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
3 II. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf PKH unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall.
4 Der Kläger kann aller Voraussicht nach mit seinem Begehren auf Zulassung der Revision nicht durchdringen, weil eine Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Nach Durchsicht der Akten und unter Würdigung des Vorbringens des Klägers sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein vor dem BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) einen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend machen könnte.
5 Nach § 160 Abs 2 SGG darf das BSG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur zulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ( Nr
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Aufl 2023, § 160 RdNr 6 ff mwN ). Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist, mithin ihre Beantwortung nach der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung keinem vernünftigen Zweifel unterliegt, die Frage also "geklärt" ist ( stRspr ; vgl nur BSG vom 4.8.2023 - B 1 KR 88/22 B - juris RdNr 6 mwN ).
7 Dass danach die angefochtene Entscheidung des LSG eine abstrakt-generelle klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht ( vgl BSG vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN ) mit Breitenwirkung aufwerfen würde, ist nicht zu erkennen.
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9 Eine Rechtsfrage, über die bereits höchstrichterlich entschieden worden ist, kann wieder klärungsbedürftig werden, wenn der Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfang widersprochen wird und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden ( vgl zB BSG vom 19.7.2012 - B 1 KR 65/11 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 32; BSG vom 22.12.2010 - B 1 KR 100/10 B - juris RdNr
10 Der Nachweis des Vorliegens dieser Voraussetzungen für die Wirkung der Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs 3a Satz 6 SGB V dürfte auch jetzt nicht zu erbringen sein ( vgl dazu für frühere Zeiträume BSG vom 10.11.2021 - B 1 KR 62/21 B - juris RdNr 9; die Verfassungsbeschwerde gegen diesen Beschluss wurde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG vom 20.3.2023 - 1 BvR 172/22 - juris ; vgl auch zu noch offenen, hier aber nicht relevanten Fragen der Genehmigungsfiktion Mrozynski , SGb 2022, 202 ff ; Helbig in Schlegel/ Voelzke , jurisPK -SGB V, § 13 RdNr 161 ff , Stand 30.4.2025).
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12 Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn das BSG im angestrebten Revisionsverfahren überhaupt hierüber entscheiden müsste, die Frage also entscheidungserheblich ist ( vgl BSG vom 13.1.2017 - B 12 R 23/16 B - juris RdNr 20; vgl zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Maßstabs BVerfG vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 14 = juris RdNr
13 Die Voraussetzungen des Zugangs zur KVdR wären in einer späteren Revisionsentscheidung nicht entscheidungserheblich. Der mit der Leistungsklage geltend gemachte Anspruch auf Kostenübernahme für eine Zahnbehandlung scheitert unabhängig von einer Mitgliedschaft des Klägers in der KVdR bereits daran, dass die Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs 3a Satz 6 SGB V keinen Sachleistungsanspruch begründet (siehe dazu oben RdNr
14 Soweit der Kläger neben einer auf § 13 Abs 3a SGB V gestützten Leistungsklage weiterhin die Genehmigung des HKP mit vollständiger Übernahme der dort ausgewiesenen Kosten begehrt, ist davon auszugehen, dass die Klage schon deswegen unzulässig ist, weil der zu den Gerichtsakten gereichte und jedenfalls dadurch wirksam gewordene ablehnende Bescheid der Beklagten nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist und eine isolierte Leistungsklage unzulässig ist. Denn ist - wie hier beim HKP - über einen Antrag durch Verwaltungsakt zu entscheiden, der den Weg zur kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs 4 SGG eröffnet, bleibt eine vor Erlass des Verwaltungsakts erhobene Leistungsklage grundsätzlich auch dann unzulässig, wenn später ein ablehnender Bescheid ergeht. § 96 Abs 1 SGG bestimmt insoweit, dass nach Klageerhebung ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens wird, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.
Unerheblich ist insoweit, ob eine wirksame Bekanntgabe des Bescheides erfolgt ist. Mangels zulässiger Anfechtungsklage ist auch eine Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig. Ob hingegen eine nach Erlass des Verwaltungsakts später erhobene Anfechtungsklage mit einer zunächst unzulässigen isolierten Leistungsklage zu einer dann insgesamt zulässigen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage verbunden werden kann, kann offenbleiben. Denn der Kläger hat den die Genehmigung des HKP ablehnenden Bescheid der Beklagten nicht angefochten. Insoweit dürfte auch das Vorverfahrenserfordernis nach § 78 SGG nicht erfüllt sein. § 99 Abs 3 Nr 2 SGG findet dagegen keine Anwendung, weil die Aufhebung einer ablehnenden Verwaltungsentscheidung nur den Weg für eine Leistungsklage eröffnet.
Es handelt sich nicht um eine bloße Erweiterung des ursprünglichen Klagegegenstands. Denn im Subordinationsverhältnis kann die allgemeine Leistungsklage nur darauf gestützt werden, dass ein Anspruch bereits zuerkannt ist, insbesondere durch einen Verwaltungsakt. Die Anfechtungsklage bringt aber gerade zum Ausdruck, dass ein solcher versagt wurde und hierüber noch zu entscheiden ist.
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24 Wer sich auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG stützt, muss ua einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund der bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen und die von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände darlegen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten ( stRspr ; vgl zB BSG vom 20.7.2010 - B 1 KR 29/10 B - juris RdNr 5 mwN ; BSG vom 1.3.2011 - B 1 KR 112/10 B - juris RdNr 3 mwN ; BSG vom 14.10.2016 - B 1 KR 59/16 B - juris RdNr
25 Schon in seiner Berufungsschrift vom 8.7.2022 verweist der Kläger nur kursorisch auf das "Beispiel des Terroranrufs beim Zahnarzt". Selbst wenn dem inzident zunächst ein Beweisantrag zu entnehmen gewesen sein sollte, ist der Kläger in den folgenden zwei Jahren des Berufungsverfahrens unter Berücksichtigung seiner zahlreichen Anträge auf dieses Begehren nicht zurückgekommen. Vielmehr hat er zuletzt ausdrücklich nur noch verlangt, das LSG habe sich unverzüglich mit seinen förmlichen Beweisanträgen aus seinen Schriftsätzen vom 7.8.2023, 10.8.2023 sowie den im Schriftsatz vom 7.8.2024 formulierten Anträgen zu beschäftigen und die notwendigen Schritte einzuleiten.
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29 2. Die vom Kläger privatschriftlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht von einem vor dem BSG nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Die Verwerfung erfolgt durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG).
30 3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE139240619&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public