Abs 2 Nr 3 SGG), den die Klägerin entsprechend den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG bezeichnet (dazu 1.). Dies eröffnet dem Senat die Möglichkeit der Zurückverweisung der Sache an das LSG
6 1.
Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Die Klägerin bezeichnet den geltend gemachten Verfahrensmangel eines Verstoßes gegen den Mündlichkeitsgrundsatz (§ 124 Abs 1, § 153 Abs 1 SGG) hinreichend. 7
Abs 1 SGG entscheidet das Gericht aufgrund mündlicher Verhandlung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Abweichend von diesem Grundsatz kann es gemäß § 124 Abs 2 SGG mit Einverständnis der Beteiligten ausnahmsweise ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Das Einverständnis muss vor der Entscheidung erklärt werden und zwar von jedem Beteiligten ausdrücklich, eindeutig und vorbehaltslos (vgl BSG vom 22.9.1977 - 10 RV 79/76 - BSGE 44, 292 = SozR 1500 § 124 Nr 2 = juris RdNr 13; BSG vom 3.6.2009 - B 5 R 306/07 B - juris RdNr 10; BSG vom 9.4.2019 - B 1 KR 81/18 B - juris RdNr 6). Diese Voraussetzungen lagen bei der vom LSG getroffenen Entscheidung nicht vor. Auf eine entsprechende Anfrage des Gerichts vom 20.7.2023 hat lediglich die Beklagte mit Schriftsatz vom 26.7.2023 ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt, während die Klägerin mit Schriftsatz vom selben Tage ausdrücklich erklärt hat, mit dieser Vorgehensweise nicht einverstanden zu sein. 10 bb) Das Urteil des LSG kann auf diesem Verfahrensfehler beruhen. Die Verletzung des Mündlichkeitsgrundsatzes ist im sozialgerichtlichen Verfahren zwar kein absoluter Revisionsgrund. Wegen der besonderen Bedeutung der mündlichen Verhandlung als Kernstück des sozialgerichtlichen Verfahrens (vgl BVerfG vom 30.4.2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395, 409) ist aber regelmäßig davon auszugehen, dass bei einer Verletzung des Rechts auf mündliche Verhandlung die Entscheidung auch auf diesem Verfahrensfehler beruht (vgl etwa BSG vom 6.10.2010 - B 12 KR 58/09 B - juris RdNr 10; BSG vom 7.12.2017 - B 14 AS 195/17 B - juris RdNr 10; BSG vom 9.4.2019 - B 1 KR 81/18 B - juris RdNr 7; BSG vom 3.7.2020 - B 8 SO 72/19 B - juris RdNr 7). Wenn ein Beschwerdeführer behauptet, um sein Recht auf eine mündliche Verhandlung gebracht worden zu sein, bedarf es daher keines weiteren Vortrags zum "Beruhenkönnen" der angegriffenen Entscheidung auf dem Verfahrensfehler. Es reicht vielmehr aus, dass eine andere Entscheidung nicht auszuschließen ist, wenn der Betroffene Gelegenheit gehabt hätte, in der mündlichen Verhandlung vorzutragen (stRspr; vgl zB BSG vom 9.4.2019 - B 1 KR 81/18 B - juris RdNr 7 mwN; BSG vom 7.3.2023 - B 1 KR 61/22 B - juris RdNr 21). Es ist nicht auszuschließen, dass das LSG zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn die Klägerin Gelegenheit gehabt hätte, sich in der mündlichen Verhandlung zu den rechtlichen und tatsächlichen Aspekten des Rechtsstreits zu äußern. 11 2.
Abs 5 SGG kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen. Der Senat macht von dieser Möglichkeit Gebrauch. 12 3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem LSG vorbehalten. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE139320219&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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