Nr 22 ff). 10 Der Schlichtungsausschuss hat seine Entscheidungen innerhalb von acht Wochen nach Anrufung zu treffen (§ 19 Abs 4 Satz 1 KHG). Durch die in § 19 Abs 4 Satz 2 KHG angeordnete Berücksichtigung der Stellungnahmen des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus und des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte ist gewährleistet, dass zum einen bei der Entscheidung des Schlichtungsausschusses die speziellen Kenntnisse dieser Institute aus der Entwicklung des DRG-Vergütungssystems einerseits und der Entwicklung der medizinischen Klassifikationen andererseits genutzt werden, und dass zum anderen die Klärung grundsätzlich bedeutsamer Kodier- und Abrechnungsfragen mit der Weiterentwicklung des Vergütungssystems und der medizinischen Klassifikationen harmonisiert werden (vgl BT-Drucks 17/13947 S 39, zu § 17c Abs 3 KHG aF). Die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses sind zu veröffentlichen und gelten als Kodierregeln (§ 19 Abs 6 KHG). Als solche entfalten sie - anders als gerichtliche Entscheidungen in einem einzelnen Abrechnungsstreit - auch gegenüber den nicht an dem jeweiligen Verfahren beteiligten Personen und Institutionen normative Wirkung (vgl BT-Drucks 19/13397 S 93; BSG vom 22.6.2022 - B 1 KR 31/21 R - BSGE 134, 193 =
Nr 28; zur normativen Wirkung der DKR vgl BSG vom 8.11.2011 - B 1 KR 8/11 R - BSGE 109, 236 =
Nr 17 f). Die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses sind für die Einrichtungen, die ihn angerufen haben - mit Ausnahme des Bundesministeriums für Gesundheit - gerichtlich überprüfbar (§ 19 Abs 7 KHG). Dabei ist mit der in § 29 Abs 4 Nr 3 SGG angeordneten erstinstanzlichen Zuständigkeit des LSG Berlin-Brandenburg eine Bündelung der fachlichen Kompetenz und die Möglichkeit einer zeitnahen höchstrichterlichen Klärung in besonderer Weise gewährleistet. 11 Die Anrufung des Schlichtungsausschusses stellt insofern ein vom Gesetzgeber speziell für diese Zwecke geschaffenes Verfahren dar, das es (auch) einzelnen Krankenhäusern und Krankenkassen ermöglicht, Kodier- und Abrechnungsfragen von grundsätzlicher Bedeutung unter Beteiligung der für die Regelungen verantwortlichen Institutionen schnell und verbindlich - ggf auch gerichtlich - klären zu lassen. 12 Vor diesem Hintergrund besteht in einem einzelnen Abrechnungsstreit ein höchstrichterlicher Klärungsbedarf in Bezug auf die von § 19 KHG erfassten Kodier- und Abrechnungsfragen im Regelfall nur noch dann, wenn eine Klärung der konkreten Frage durch den Schlichtungsausschuss auf Bundesebene nicht möglich oder trotz ordnungsgemäßer Anrufung nicht erfolgt ist. Dies ist in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde darzulegen. 13 Darüber hinaus kann sich eine grundsätzliche Bedeutung auch ohne Einleitung eines Verfahrens nach § 19 KHG nach wie vor daraus ergeben, dass der Auslegungsstreit über eine Einzelvorschrift eine strukturelle Frage des Vergütungssystems betrifft, deren Beantwortung - ungeachtet der Fortgeltung der konkret betroffenen Vorschrift - über die inhaltliche Bestimmung der Einzelvorschrift hinaus für das Vergütungssystem als Ganzes oder für einzelne Teile zukünftig von struktureller Bedeutung ist (vgl BSG vom 19.7.2012 - B 1 KR 65/11 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 32 RdNr 15). 14 Dem steht nicht entgegen, dass der Schlichtungsausschuss nach § 19 Abs 2 KHG Kodier- und Abrechnungsfragen nur dann verbindlich zu klären hat, wenn sie von grundsätzlicher Bedeutung sind. Das Schlichtungsverfahren ist nicht ein bloßes Instrument zur Auslegung insbesondere eines Tatbestandsmerkmals des Vergütungsanspruchs (vgl dazu BSG vom 8.11.2011 - B 1 KR 8/11 R - BSGE 109, 236 =
Nr 20, 27; zur OPS-Auslegung vgl BSG vom 8.10.2019 - B 1 KR 35/18 R - SozR 4-5562 § 9 Nr 14 RdNr 13) in Gestalt eines OPS- oder ICD-10-GM-Kodes, sondern auch ein Instrument zur Fortentwicklung des Vergütungssystems. So führt der Ausschuss für Gesundheit in seiner Begründung zu § 17c Abs 3 Satz 2 KHG in der Fassung des Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung vom 15.7.2013 (BGBl I 2423) aus (BT-Drucks 17/13947 S 39): "Durch die damit verbundene Weiterentwicklung einzelner systemgestaltender Elemente kann zugleich der Umfang streitbehafteter Fragen nachhaltig vermindert werden. Dem Grundsatz der lernenden Systementwicklung wird dadurch Rechnung getragen". § 17c Abs 3 Satz 2 KHG in der vorgenannten Fassung entspricht § 19 Abs 2 KHG (vgl BT-Drucks 19/13397 S 91). Danach kann sich eine grundsätzliche Bedeutung iS des § 19 Abs 2 KHG zum Beispiel auch aus einem einzelnen OPS-Kode ergeben, der ökonomisch und/oder medizinisch eine erhebliche Bedeutung hat, ohne zugleich eine strukturelle Bedeutung im oben dargestellten Sinne zu haben. Demgegenüber ist eine grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG auch dann zu verneinen, wenn eine Vielzahl an Verfahren von der Auslegung betroffen ist. 15 Hingegen kann sich die grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG weiterhin daraus ergeben, dass die Fragen nicht auch aufgrund medizinischen Sachverstands und/oder der Kenntnis von Bewertungsrelationen im Abrechnungsgefüge (vgl dazu § 19 Abs 1 Satz 3 KHG) zu beantworten und die damit aufgeworfenen Probleme im Vergütungssystem ggf auch lernend fortzuentwickeln sind, sondern die Antworten auf die strukturellen Fragen unter Anwendung der für die enge Auslegung von Vergütungstatbeständen entwickelten juristischen Methodik (vgl zur OPS-Auslegung im vorliegenden thematischen Zusammenhang aufgrund einer - vom LSG zugelassenen - Revision BSG vom 25.6.2024 - B 1 KR 20/23 R - juris RdNr 15 ff; vgl demgegenüber die wegen einer Strukturfrage erfolgte Zulassung durch den Senat im Verfahren B 1 KR 28/24 R, Vorinstanz LSG Niedersachsen-Bremen vom 16.6.2023 - L 16/4 KR 38/20) gefunden werden können. Dies ist in der Beschwerdebegründung darzulegen. 16 Ferner ist eine grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG auch dann anzunehmen, wenn eine uneinheitliche obergerichtliche Rechtsprechung bei einer Vielzahl noch zu entscheidender gleichgelagerter Rechtsstreite besteht (vgl BSG vom 24.4.2024 - B 1 KR 84/23 B - juris RdNr 9, dort noch als bloße Erwägung formuliert). 17 2. Die von der Klägerin formulierten Rechtsfragen haben danach keine grundsätzliche Bedeutung. Sie betreffen allein die Auslegung des OPS 8-98f und werfen keine darüber hinausgehenden strukturellen Fragen des Vergütungssystems auf. Allein die Umstände, dass sich in anderen Komplexkodes gleich oder ähnlich lautende Bestimmungen finden und dass im Rahmen der Auslegung von Vergütungsbestimmungen ergänzend auch systematische Auslegungserwägungen herangezogen werden können, genügen hierfür nicht. 18 Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen sind vielmehr gerade solche, die auf eine Fortentwicklung dieses Vergütungsbestandteils angelegt sind, indem sie letztlich auf eine andere Bewertung des geleisteten Aufwands abzielen. Sie fallen damit (auch) in die Zuständigkeit des Schlichtungsausschusses. 19 Dass eine Klärung der Fragen durch den Schlichtungsausschuss auf Bundesebene nicht möglich oder trotz ordnungsgemäßer Anrufung nicht erfolgt ist, ist ebenso wenig dargelegt und ersichtlich wie eine uneinheitliche obergerichtliche Rechtsprechung hierzu bei einer Vielzahl noch zu entscheidender Behandlungsfälle. 20 3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG). 21 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO, diejenige über den Streitwert auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE139330619&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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