KSRE139360617 ECLI:DE:BSG:2014:070514BB12KR3012B0 BSG 12. Senat 20140507 B 12 KR 30/12 B Beschluss § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 128 Abs 1 S 2 SGG, § 136 Abs 1 Nr 6 SGG, § 547 Nr 6 ZPO vorgehend SG Gießen, 18. November 2009, Az: S 4 R 151/08, Urteilvorgehend Hessisches Landessozialgericht, 27. Oktober 2011, Az: L 1 KR 39/11, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtzulassungsbeschwerde - Bezeichnung des Verfahrensmangels - Fehlen von Entscheidungsgründen - Unerheblichkeit des Zeitpunkts der Zustellung Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. Oktober 2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. 1 I. Der Kläger ist mit seinem Begehren, die Beklagte solle ihm eine durch Bescheid festgesetzte Beitragsforderung in Höhe von 25 183,56 Euro erlassen, im Widerspruchsverfahren sowie in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das SG hat die Klage durch Urteil abgewiesen. Das Hessische LSG hat - nach Anhörung der Beteiligten - die Berufung des Klägers aus den Gründen des SG-Urteils nach § 153 Abs 2 SGG zurückgewiesen und dazu ergänzende Ausführungen gemacht, ohne die Revision zuzulassen (Beschluss vom 27.10.2011). Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers. 2 II. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen LSG vom 27.10.2011 hat insgesamt keinen Erfolg. 3 1. Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine instanzabschließende Entscheidung des LSG - hier einen Beschluss - nicht schon zulassen, wenn behauptet wird, die Berufungsentscheidung sei formal oder inhaltlich unrichtig. Die Revision ist vielmehr nur unter den Voraussetzungen des Abs 2 Nr 1 bis 3 der Regelung zuzulassen, ua dann, wenn - wie vorliegend - Verfahrensmängel geltend gemacht werden, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Ein nach § 160a Abs 2 S 3 SGG zu bezeichnender Verfahrensmangel in diesem Sinne ist der (entscheidungserhebliche) Verstoß des LSG im Rahmen seines Vorgehens auf dem Weg zum Urteil (vgl zB BSGE 2, 81, 82 f; 15, 169, 172). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 S 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) gar nicht und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Neben der Rüge eines Verstoßes gegen das für das sozialgerichtliche Verfahren maßgebende Recht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann bzw auszuführen, dass insoweit ein absoluter Revisionsgrund vorliegt (bei dem die Entscheidungserheblichkeit unterstellt wird). Ein Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann den gesetzlichen Anforderungen entsprechend bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand der Beschwerdebegründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung verfahrensfehlerhaft ist. 4 2. Hinsichtlich der vom Kläger - dessen Bevollmächtigten im Beschwerdeverfahren antragsgemäß Einsicht in die Akten des LSG gewährt worden ist - geltend gemachten Verletzung des § 202 S 1 SGG iVm § 547 Nr 6 ZPO wird die Verfahrensrüge in seiner Beschwerdebegründung vom 2.7.2012 zwar hinreichend bezeichnet iS von § 160a Abs 2 S 3 SGG, in der Sache entbehrt die Rüge aber - wie sich aus den vorinstanzlichen Gerichtsakten ergibt - einer tatsächlichen Grundlage. Insofern ist die Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet. 5 Nach § 547 Nr 6 ZPO, der über § 202 S 1 SGG auch in sozialgerichtlichen Verfahren gilt, iVm § 136 Abs 1 Nr 6 SGG ist eine Entscheidung stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen, wenn sie nicht mit Gründen versehen ist. Das Fehlen von Entscheidungsgründen liegt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung vor, wenn ein Urteil nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den beteiligten Berufsrichtern unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes SozR 3-1750 § 551 Nr 4; BSGE 91, 283 = SozR 4-1500 § 120 Nr 1 RdNr 4; BSG SozR 4-1750 § 547 Nr 2; ebenso für aufgrund mündlicher Verhandlung ergangene Beschlüsse: BGH Beschluss vom 22.11.2004 - NJW-RR 2005, 1151; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 142 RdNr 3a). Auch ein ohne mündliche Verhandlung ergangenes Urteil ist nicht mit Gründen versehen, wenn es nicht binnen fünf Monaten nach der Urteilsberatung schriftlich niedergelegt, von den Richtern unterschrieben und der Geschäftsstelle zur Zustellung übergeben worden ist (BSG SozR 3-1750 § 551 Nr 7). 6 Der Senat muss nicht entscheiden, ob die vorgenannten Grundsätze gleichermaßen für eine im Beschlussverfahren nach § 153 Abs 4 SGG ohne mündliche Verhandlung ergangene Entscheidung des LSG durch die Berufsrichter gelten. Denn selbst wenn dies zu bejahen sein sollte, ist dem LSG insoweit nichts anzulasten, weil es die Fünf-Monats-Frist zwischen Beschlussfassung und der Übergabe des unterschriebenen Beschlusses an die Geschäftsstelle jedenfalls eingehalten hat. Zwar hätte der Kläger in der Beschwerdebegründung allein die Darlegungsanforderungen an einen solchen Verfahrensmangel erfüllt. Denn dieser wird dann hinreichend bezeichnet, wenn das Datum der Niederlegung der unterschriebenen Entscheidung auf der Geschäftsstelle konkret benannt und dargelegt wird, dass diese Datumsangabe sich auf eigene Nachforschungen stützt (vgl BSG SozR 4-1750 § 547 Nr 2 RdNr 6 mwN). Der Kläger hat im Beschwerdeverfahren unter Berufung auf ein Telefonat seines Prozessbevollmächtigten mit der beim LSG tätigen Verwaltungsangestellten M. ausgeführt, dass die Beschlussfassung des LSG am 27.10.2011 und die Übergabe der unterschriebenen Entscheidung an die Geschäftsstelle "jedenfalls nicht vor dem 28.03.2012" erfolgt sei. Hiervon ausgehend hätte das LSG die Fünf-Monats-Frist nicht eingehalten. 7 Die letztgenannte Datumsangabe des Klägers ist jedoch ausweislich der Gerichtsakte des Berufungsverfahrens unzutreffend. Aus dem Beglaubigungsvermerk der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle auf Blatt 105 dieser Akte ergibt sich nämlich, dass der mit den Unterschriften der beteiligten Richter versehene Beschluss spätestens bereits am 31.10.2011 zur Geschäftsstelle des Gerichts gelangt war. Zudem ist eine Ausfertigung des Beschlusses der Beklagten bereits am 7.11.2011 zugestellt worden (Empfangsbekenntnis Blatt 108 Gerichtsakte). Dass und aus welchen Gründen eine Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich der Postzustellungsurkunde erst am 30.3.2012 (und damit fünf Monate nach Beschlussfassung) erfolgte, ist in diesem Zusammenhang unerheblich; denn auf den Zeitpunkt der Zustellung kommt es beim Verfahrensmangel der fehlenden Entscheidungsgründe nicht an (vgl Keller, aaO, § 133 RdNr 2e mwN). 8 3. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist demgegenüber mangels Erfüllung der gesetzlichen Darlegungserfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG bereits unzulässig, soweit sich der Kläger auf eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) beruft, weil die Entscheidung mit Blick auf das Fehlen der Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 153 Abs 4 SGG keine eigene Begründung enthalte bzw jedenfalls eine erneute Anhörung erforderlich gewesen sei. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.