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BSG B 12 KR 67/13 B

KSRE139381517 ECLI:DE:BSG:2014:260514BB12KR6713B0 BSG 12. Senat 20140526 B 12 KR 67/13 B Beschluss § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG, § 110 Abs 1 S 1 SGG, § 111 Ab

§ 47

Abs 1 ZPO bewirkt lediglich, dass der abgelehnte Richter an weiteren Verfahrensschritten bis zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nicht mitwirken darf, und zwar ab Eingang bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 17 RdNr 17 mwN), und dass eine Endentscheidung in der Sache erst nach Bescheidung des Ablehnungsgesuchs ergehen darf (vgl BGH vom 21.6.2007 - V ZB 3/07 - MDR 2008, 111; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 60 RdNr 13a). 10 Ein Verstoß gegen das Handlungsverbot der abgelehnten Richter R. und Dr. K. behauptet der Kläger nicht. Vielmehr trägt er selbst vor, dass das LSG erst nach Ablehnung der vorgenannten Ablehnungsgesuche mit der "geschäftsplanmäßigen" Besetzung (also mit den beiden abgelehnten Richtern) die mündliche Verhandlung fortgesetzt, zur Sache verhandelt und das die Berufung zurückweisende Urteil verkündet habe. 11 Mit der Rüge, dass das LSG vorab in der mündlichen Verhandlung über die kurz vor Beginn des Termins schriftsätzlich gestellten Ablehnungsgesuche ohne die beiden abgelehnten Richter mit einer "falschen" Richterin als Vorsitzende entschieden habe, hat er - auch sinngemäß - keinen Verstoß gegen § 202 Abs 1 S 1 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO aufgezeigt. Dass das Berufungsgericht in mündlicher Verhandlung unter Vorsitz von Richterin am LSG B. als vom Kläger nicht abgelehntes Mitglied des zuständigen Spruchkörpers, zwei weiteren Berufsrichtern als geschäftsplanmäßige Vertreter und den ehrenamtlichen Richtern über die Befangenheitsgesuche des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter am LSG R. und die Richterin am LSG Dr. K. entschieden hat, ist Folge des die abgelehnten Richter treffenden Handlungsverbots. Denn gemäß §

§ 45

Abs 1 ZPO entscheidet das Gericht, dem die abgelehnten Richter angehören, (grundsätzlich) ohne deren Mitwirkung (zu den Ausnahmen bei völlig ungeeigneten bzw offensichtlich unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Befangenheitsgesuchen s Keller, aaO, § 60 RdNr 10d mwN). Dies ist vorliegend aber auch nach dem Vorbringen des Klägers geschehen. Dass bei der Besetzung des über die Ablehnungsgesuche entscheidenden Spruchkörpers gegen den Geschäftsverteilungsplan des LSG und/oder gegen die Mitwirkungsgrundsätze des zuständigen Spruchkörpers verstoßen worden ist, hat der Kläger nicht in der erforderliche Weise dargetan. 12 Auch mit der Rüge, dass ihm vor der Entscheidung des LSG über die Ablehnungsgesuche die dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter nicht zur Kenntnis- und Stellungnahme übersandt worden seien, hat der Kläger keinen Gehörsverstoß bezeichnet. Zwar ist dem ablehnenden Beteiligten vor einer Entscheidung über den abgelehnten Richter zu dessen dienstlichen Äußerung (vgl §

§ 44Abs 3 ZPO) grundsätzlich Gehör zu gewähren (zu den möglichen Ausnahmen vgl BSG Soz

R 4-1500 § 60 Nr 4 RdNr 12 <zum "unschädlichen" Fehlen einer dienstlichen Äußerung>; Keller, aaO, § 60 RdNr 11c; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl 2013, § 46 RdNr 1, jeweils mwN). Dies ist nach dem Vortrag des Klägers nicht geschehen. 13 Weitere Voraussetzung für eine zulässige Gehörsrüge ist jedoch die Darlegung, dass der Beteiligte seinerseits alles getan hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BSG vom 7.7.2011 - B 14 AS 35/11 B - Juris RdNr 7 mwN; stRspr). Dies hat der Kläger nicht getan. Vielmehr hätte er bzw sein Prozessbevollmächtigter die Gelegenheit wahrnehmen können, in der mündlichen Verhandlung zu den dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter Kenntnis und ggf Stellung zu nehmen. Dass das LSG ihm (dem Kläger) bzw seinem Prozessbevollmächtigen im Termin diese Möglichkeit verwehrt hätte, behauptet der Kläger nicht. 14 Zwar verletzt ein Gericht Art 103 Abs 1 GG, wenn es sich bei seiner Entscheidung über die Ablehnung eines Richters allein auf eine dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters stützt, die die Verfahrensbeteiligten nicht kennen, weil es seiner Entscheidung dann Feststellungen zugrunde legt, zu denen rechtliches Gehör nicht gewährt wurde (vgl BVerfGE 24, 56, 61 f; 89, 28, 36). Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch auch nach Vortrag des Klägers nicht gegeben. Aus dem in der Beschwerdebegründung wörtlich wiedergegebenen Beschluss des LSG über die Ablehnung der Ablehnungsgesuche des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter am LSG R. und die Richterin am LSG Dr. K. lässt sich nicht entnehmen, dass das Berufungsgericht sich bei seiner Entscheidung auf die dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter gestützt bzw Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, die es diesen dienstlichen Äußerungen entnommen hat. Gegenteiliges wird auch in dem Beschwerdevortrag nicht behauptet. 15 Die gerügte Verletzung einer "Fürsorge- und Hinweispflicht" des Berufungsgerichts hat der Kläger ebenfalls nicht hinreichend dargetan. Er hat schon nicht aufgezeigt, warum das LSG den anwaltlich vertretenen Kläger über mögliche verfahrensrechtliche Fehlvorstellungen seines Prozessbevollmächtigten im Hinblick auf die rechtlichen Wirkungen und die mögliche prozessuale Behandlung seiner am Tag der mündlichen Verhandlung - ca zwei Stunden vor Beginn des anberaumten Termins und damit gewissermaßen "in letzter Minute" - gestellten Ablehnungsgesuche vorab noch hätte aufklären können und müssen. Vielmehr hätte sein Prozessbevollmächtigter gerade in der vorgetragenen besonderen Situation, solange eine Terminsaufhebung noch nicht erfolgt war, nicht darauf vertrauen dürfen, dass das Gericht allein wegen der Ablehnungsgesuche den Termin zur mündlichen Verhandlung aufheben würde. Denn solange der Termin nicht aufgehoben war, musste der Bevollmächtigte mit seiner Durchführung rechnen und vorsorglich zum Termin erscheinen, um die Rechte des Klägers vertreten zu können (vgl BSG vom 6.10.2010 - B 12 KR 58/09 B - Juris RdNr 8). Der Kläger trägt selbst vor, dass es seinem Prozessbevollmächtigten zeitlich möglich gewesen wäre, den Termin wahrzunehmen. 16 Soweit der Kläger schließlich eine "Verletzung des Aufklärungsgrundsatzes" im Zusammenhang mit der in der mündlichen Verhandlung vom Berufungsgericht aufgehobenen Anordnung seines persönlichen Erscheinens rügt, bezeichnet er auch einen solchen Verfahrensmangel nicht in einer zulässigkeitsbegründenden Weise. 17 Die Anordnung des persönlichen Erscheinens steht nach § 111 Abs 1 SGG im Ermessen des Gerichts (bzw des Vorsitzenden) und dient vorrangig der Sachaufklärung. Die Anordnung hat nicht die Funktion, das rechtliche Gehör der Beteiligten sicherzustellen (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 111 RdNr 2 mwN). Aus der Anordnung des persönlichen Erscheinens kann aber nicht zwingend darauf geschlossen werden, dass ohne das Erscheinen der Beteiligten keine Sachentscheidung des Gerichts ergehen könnte oder dürfte (BSG vom 31.1.2008 - B 2 U 311/07 B - Juris RdNr 4). Dies bedeutet aber nicht, dass das Gericht, wenn es das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zu einem Termin angeordnet hat und dieser nicht erscheint, in diesem Termin "ohne Weiteres" in der Sache entscheiden darf (BSG aaO - Juris RdNr 5). So war es vorliegend jedoch nicht. Vielmehr hat das LSG in der mündlichen Verhandlung ausweislich der in der Beschwerdebegründung erwähnten Sitzungsniederschrift die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers erst dann aufgehoben, nachdem es nach Befragung der Terminsvertreterin der Beklagten durch Hinweis des Vorsitzenden zu Protokoll festgestellt hatte, dass die nach seiner Rechtsauffassung "notwendigen weiteren Angaben" nunmehr vorlägen. Der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht zu entnehmen, welches weitere Vorbringen gerade die persönliche Anwesenheit des Klägers nunmehr noch erforderlich machte. 18 Sollte der Kläger darüber hinaus noch eine Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) rügen wollen, benennt er jedenfalls keinen Beweisantrag, den er im Berufungsverfahren gestellt und bis zuletzt aufrechterhalten hat (vgl dazu allgemein BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 5). 19 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG). 20 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE139381517&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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