Nr 19), also erst mit der Rücknahmeentscheidung die eingetretene Bestandskraft der anderslautenden, nicht begünstigenden Entscheidung endet. Die in § 44 SGB X enthaltenen Regelungen dienen der Auflösung des Konflikts zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes und der materiellen Gerechtigkeit zugunsten letzterer (vgl BSG vom 3.2.2022 - B 5 R 26/21 R - BSGE 133, 262 =
Nr 23 mwN; BSG vom 13.2.2014 - B 4 AS 22/13 R - BSGE 115, 126 =
Nr 19). Hieran anknüpfend hat der Senat entschieden, dass eine Selbstbeschaffung jedenfalls dann keinen Kostenerstattungsanspruch mehr auszulösen vermag, wenn sie erst erfolgt, nachdem die KK die beantragte Leistung bestandskräftig abgelehnt hat (BSG vom 26.5.2020 - B 1 KR 9/18 R - BSGE 130, 200 = SozR 4-2500 § 13 Nr 53, RdNr 27). 9 Mit diesen gesetzlichen Regelungen und der dazu ergangenen Rechtsprechung des BSG setzt sich die Klägerin nicht auseinander. Sie legt nicht dar, warum die Bestandskraft eines Verwaltungsaktes, mit dem die Beklagte die beantragte Kostenübernahme für eine Behandlung abgelehnt hat, abweichend vom Regelungskonzept der § 77 SGG, § 44 Abs 1 SGB X bereits mit dem Antrag auf Überprüfung und Rücknahme der ablehnenden Entscheidung enden und sich deshalb noch eine Klärungsbedürftigkeit speziell für die Frage der Reichweite der Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs 3a SGB V ergeben könnte. 10 Darüber hinaus fehlt es - ausgehend von der Rechtsauffassung der Klägerin - an Ausführungen dazu, warum die Klägerin im Zeitpunkt der Selbstbeschaffung der Leistung aufgrund des ablehnenden Verwaltungsaktes nicht bereits wusste oder zumindest grob fahrlässig nicht wusste, dass ein materieller Leistungsanspruch nicht bestand (vgl zu dieser Voraussetzung BSG vom 26.5.2020 - B 1 KR 9/18 R - BSGE 130, 200 = SozR 4-2500 § 13 Nr 53, RdNr 22 ff). Dazu hätte umso mehr Anlass bestanden als die Beklagte in ihrem bestandskräftigen Bescheid der Klägerin insbesondere mitgeteilt hatte: "Sie beantragen die Kostenübernahme im Rahmen einer privatärztlichen Behandlung. Die gesamte Behandlung der Umstellungsosteotomie ist sowohl stationär als auch belegärztlich im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkasse abgebildet. Die Behandlung kann bei entsprechend vorliegender medizinischer Indikation durchgeführt werden und die Kosten über Ihre elektronische Gesundheitskarte (eGK) direkt mit uns abgerechnet werden." Es ist nichts dafür vorgetragen, warum die Klägerin gleichwohl habe davon ausgehen dürfen, dass sie anstelle des Sachleistungsanspruchs einen Anspruch auf eine belegärztliche stationäre Behandlung als privatärztliche Leistung gegen Kostenerstattung haben könnte. 11 2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG). 12 3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE139400619&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.