Nr 11 mwN). Diese Grundvoraussetzungen waren nach den unangegriffenen, den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) erfüllt. 13 Welche DRG-Position abzurechnen ist, ergibt sich rechtsverbindlich aus der Eingabe und Verarbeitung von Daten in einem automatischen Datenverarbeitungssystem, das auf einem zertifizierten Programm (Grouper) basiert (vgl § 1 Abs 6 Satz 1 FPV 2015; vgl für die stRspr zum rechtlichen Rahmen der Klassifikationssysteme und des Groupierungsvorgangs BSG vom 19.6.2018 - B 1 KR 39/17 R - SozR 4-5562 § 9 Nr 10 RdNr 13 und 17 mwN). Dieser Grouper greift auf Daten zurück, die entweder als integrale Bestandteile des Programms mitvereinbart sind oder an anderer Stelle vereinbarte Regelungen wiedergeben. Dazu gehören die Fallpauschalen selbst, die von den Vertragspartnern auf Bundesebene vereinbarten Deutschen Kodierrichtlinien (DKR - hier Versionen 2014 bis 2016) für das DRG-System gemäß § 17b KHG, aber auch die vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) - jetzt Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) - im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit jährlich herausgegebenen OPS (vgl BSG vom 22.6.2022 - B 1 KR 31/21 R - BSGE 134, 193 = SozR 4-5560 § 19 Nr 1, RdNr 11). 14
Nr 8 ff, 11, 20; BSG vom 29.8.2023 - B 1 KR 18/22 R - BSGE 136, 243 = SozR 4-5562 § 8 Nr 14, RdNr 11 mwN). Der Versorgungsauftrag des Krankenhauses ergibt sich gemäß § 8 Abs 1 Satz 4 Nr 1 KHEntgG bei einem Plankrankenhaus aus den Festlegungen des Krankenhausplans in Verbindung mit den Bescheiden zu seiner Durchführung nach § 6 Abs 1 iVm § 8 Abs 1 Satz 3 KHG sowie einer (eventuellen) ergänzenden Vereinbarung nach § 109 Abs 1 Satz 4 SGB V. Der Versorgungsauftrag bestimmt, welche Leistungen das Krankenhaus selbst durchführen darf sowie über welche diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten (§ 107 Abs 1 Nr 2 SGB V) und über welches jederzeit verfügbare ärztliche, Pflege-, Funktions- und medizinisch technische Fachpersonal (§ 107 Abs 1 Nr 3 SGB V) das Krankenhaus verfügen muss (so bereits ausführlich BSG vom 29.8.2023 - B 1 KR 18/22 R - BSGE 136, 243 = SozR 4-5562 § 8 Nr 14, RdNr 20 f mwN; vgl auch BSG vom 19.9.2013 - B 3 KR 8/12 R - BSGE 114, 237 =
Nr 31 mwN). Das gilt auch für Leistungen, die einer im Krankenhausplan eines Landes nicht gesondert ausgewiesenen Fachabteilung zuzuordnen sind. Unerheblich ist deshalb der Vortrag der Beklagten, der Krankenhausplan des Landes Niedersachsen sehe keine eigenen Fachabteilungen für gefäßchirurgische bzw interventionell-radiologische Behandlungen vor. Die Berechtigung eines Krankenhauses zur Erbringung einer Leistung, die einer solchen Fachabteilung zuzuordnen ist, wäre im Einzelfall durch die Auslegung des Versorgungsauftrags des Krankenhauses zu ermitteln. Dies ist hier nicht erforderlich. Der Krankenhausplan für das Land Niedersachsen sieht im hier maßgeblichen Zeitraum jedoch ausdrücklich die Möglichkeit eines Versorgungsauftrags für Neurochirurgie vor, über den das behandelnde Krankenhaus der Beklagten nicht verfügte (näher dazu RdNr 20). 18 bb) Bei einer unabweisbaren stationären Notfallbehandlung in einem Krankenhaus, das über einen entsprechenden Versorgungsauftrag nicht verfügt, wird der Versorgungsauftrag in Bezug auf die konkrete Behandlung fingiert. Die im Einzelfall erforderliche Notfallbehandlung ist vollständig und unter Berücksichtigung aller konkret erbrachten vergütungsrelevanten Behandlungsleistungen zu vergüten. Aufgrund der Fiktion können OPS-Nummern für tatsächlich erbrachte Behandlungen im Notfall kodiert werden (grundlegend BSG vom 9.10.2001 - B 1 KR 6/01 R - BSGE 89, 39 = SozR 3-2500 § 13 Nr 25, juris RdNr 15 f; vgl auch BSG vom 23.6.2015 - B 1 KR 20/14 R - BSGE 119, 141 =
Nr 13 mwN). Die Fiktion gilt dagegen nicht für einen OPS, der Merkmale umfasst, die nur die Vorhaltung von Strukturen voraussetzen, nicht aber eine tatsächliche Leistung unter Nutzung dieser Strukturen. Daher können Krankenhäuser, die im Notfall eine neurochirurgische Operation ohne entsprechenden Versorgungsauftrag durchführen, lediglich den Eingriff selbst kodieren. 19
Nr 30 ff mwN; BSG vom 16.7.2020 - B 1 KR 15/19 R - BSGE 130, 299 =
Nr 12; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Differenzierung vgl BVerfG vom 26.11.2018 - 1 BvR 318/17, 1 BvR 1474/17, 1 BvR 2207/17 - NJW 2019, 351; zur Abgrenzung der beiden Prüfverfahren vgl BSG vom 23.5.2017, aaO, RdNr 39-40). Die sachlich-rechnerische Richtigkeit der Abrechnung konnte nach § 275 Abs 1 Nr 1 SGB V aF grundsätzlich uneingeschränkt unter Einbeziehung des MDK zur Datenerhebung beim Krankenhaus geprüft und bis zum Ablauf der Verjährungsfrist beanstandet werden. Dies galt unabhängig davon, ob der MDK mit der Prüfung der Wirtschaftlichkeit beauftragt war oder nicht. Erst recht galt dies für sonstige, außerhalb des Krankenhauses liegende, dessen Vergütungsanspruch begrenzende oder gar ausschließende Sachverhalte (vgl nur BSG vom 13.11.2012 - B 1 KR 14/12 R -
Nr 33, betreffend Ermittlungen zur Transplantatabstoßung durch Befragung des operierten Versicherten). 24 Das betrifft den noch bis Ende des Jahres 2015 geprüften und im Ergebnis nicht beanstandeten Behandlungsfall GO, der deshalb im Hinblick auf die sachlich-rechnerische Richtigkeit der Abrechnung noch bis zum Ablauf der Verjährungsfrist geprüft und beanstandet werden konnte; und erst recht den Behandlungsfall KH aus dem Jahr 2014, in dem die PrüfvV 2014 ohnehin noch nicht galt. 25 b) Für ab dem Jahr 2016 eingeleitete Prüfaufträge galt eine geänderte Rechtslage: Der Gesetzgeber hat § 275 Abs 1c SGB V mit Wirkung zum 1.1.2016 einen Satz 4 angefügt (durch das Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung <Krankenhausstrukturgesetz - KHSG> vom 10.12.2015, BGBl I 2229). Danach ist als Prüfung nach Satz 1 der Vorschrift jede Prüfung der Abrechnung eines Krankenhauses anzusehen, mit der die KK den MDK beauftragt und die eine Datenerhebung durch den MDK beim Krankenhaus erfordert. Seitdem umfasst die Vorschrift auch Prüfungen der sachlich-rechnerischen Richtigkeit der Krankenhausabrechnung. Die Anfügung des § 275 Abs 1c Satz 4 SGB V zum 1.1.2016 hatte zwar zur Folge, dass sich auch der Anwendungsbereich der PrüfvV 2014 ab diesem Zeitpunkt auf sachlich-rechnerische Prüfungen erweiterte (vgl BSG vom 10.11.2021 - B 1 KR 36/20 R - BSGE 133, 126 =
Nr 14 ff). Eine solche Prüfung ist nach § 275 Abs 1c Satz 2 SGB V in der oben genannten Fassung spätestens sechs Wochen nach Eingang der Abrechnung bei der KK einzuleiten und durch den MDK dem Krankenhaus anzuzeigen. 26 Da die Klägerin in den verbliebenen elf Behandlungsfällen kein MDK-Prüfverfahren eingeleitet hat, war sie auch mit der Erhebung von Daten durch den MDK unter Mitwirkung des Krankenhauses ausgeschlossen (§ 276 Abs 2 SGB V). 27 c) Der Klägerin stand es aber frei, auch in den elf Behandlungsfällen, auf die die PrüfvV 2014 umfassend - als Wirtschaftlichkeitsprüfung und sachlich-rechnerische Prüfung - Anwendung fand, in denen die Klägerin aber keine Prüfverfahren nach der PrüfvV 2014 eingeleitet hatte, den Vergütungsanspruch der Beklagten ohne eine Datenerhebung durch den MDK und ohne Mitwirkung des Krankenhauses zu bestreiten. Zu Recht hat das LSG dem Beachtung geschenkt und auf der Grundlage des Krankenhausplans Feststellungen zum Umfang des Versorgungsauftrags getroffen. 28 Hierzu hat der Senat bereits entschieden, dass einer KK auch bei Nichtdurchführung des Prüfverfahrens ihre Einwände gegen die Vergütungsforderung des Krankenhauses nicht abgeschnitten sind und das Gericht nach § 103 SGG zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist (BSG vom 22.6.2022 - B 1 KR 19/21 R - BSGE 134, 172 =
Nr 33). Zur Ermittlung besteht für das Gericht allerdings nur Anlass, wenn von den Beteiligten ein dem Gericht nicht bekannter Sachverhalt so vorgetragen wird, dass seine Entscheidungserheblichkeit erkennbar wird und sich daraus Anlass zu Ermittlungen ableiten lässt (vgl BSG vom 12.12.1995 - 5 RJ 26/94 - BSGE 77, 140, 144 = SozR 3-2200 § 1248 Nr 12 S 46; BSG vom 28.9.2006 - B 3 KR 20/05 R - BSGE 97, 125 = SozR 4-1500 § 92 Nr 3, RdNr 19). Die gerichtliche Geltendmachung eines nicht nach § 8 Satz 1 und 3 PrüfvV 2014 fristgemäß mitgeteilten Erstattungsanspruchs bedarf daher einer Konkretisierung seiner Begründung mit den der KK in anderer Weise rechtmäßig bekannt gewordenen Daten. Dazu gehören etwa Daten aus einem im Versichertenverhältnis durchgeführten Verwaltungsverfahren (vgl BSG vom 22.6.2022 - B 1 KR 19/21 R - aaO), Daten aus der ersten und zweiten Stufe der Abrechnungsprüfung oder Daten aus sonstigen, ihr rechtmäßig zugänglichen Quellen wie dem Krankenhausplan zum Umfang des Versorgungsauftrags. Die Ermittlungspflicht des Gerichts wird erst dann ausgelöst, wenn es der KK gelingt, ohne Rückgriff auf die im Prüfverfahren erhobenen Daten und die vom MDK erstellte gutachtliche Stellungnahme allein mit den außerhalb des Prüfverfahrens rechtmäßig zugänglichen Beweismitteln einen Anlass für gerichtliche Ermittlungen aufzuzeigen. Im Übrigen ist die Amtsermittlungspflicht des Gerichts ausgeschlossen und es besteht hinsichtlich der Unterlagen des Krankenhauses ein Beweiserhebungs- und -verwertungsverbot. Dem Krankenhaus bleibt es allerdings unbenommen, freiwillig Unterlagen vorzulegen oder andere Beweismittel anzubieten (vgl auch BSG vom 12.6.2025 - B 1 KR 8/24 R - RdNr 27 f, zur Veröffentlichung vorgesehen für SozR). 29 Vorliegend ergibt sich bereits aus dem im Krankhausplan festgelegten Versorgungsauftrag des Krankenhauses der Beklagten, dass es die Mindestmerkmale des OPS 8-981 nicht erfüllte. Die entsprechenden, den Senat bindenden Feststellungen (§ 163 SGG) hat das LSG in zulässiger Weise getroffen. Einer Datenerhebung durch den MDK unter Mitwirkung des Krankenhauses bedurfte es insoweit nicht. Inhalt und Umfang des Versorgungsauftrags sind - wie unter
Nr 25; BSG vom 28.8.2024 - B 1 KR 23/23 R - RdNr 25, zur Veröffentlichung vorgesehen für BSGE und SozR). 35 Die Erstattungsansprüche sind jeweils unmittelbar nach der Bezahlung der jeweiligen Rechnungen entstanden, frühestens also 2014. Ihre Verjährung trat daher frühestens mit Ablauf des Jahres 2018 ein. Zu diesem Zeitpunkt war die Verjährung bereits durch die Klageerhebung am 7.11.2018 gehemmt (§ 45 Abs 2 SGB I iVm § 204 Abs 1 Nr 1 BGB). 36
Nr 19; BSG vom 19.11.2019 - B 1 KR 10/19 R -
Nr 12 mwN). Ein Verwirkungsverhalten kann in einem widersprüchlichen oder sonst rechtsmissbräuchlichen Verhalten eines Beteiligten liegen (vgl BSG vom 16.7.2020 - B 1 KR 15/19 R - BSGE 130, 299 =
Nr 18 mwN). Auch andere Fälle unzulässiger Rechtsausübung setzen jedenfalls besondere Umstände voraus, welche die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl BSG vom 19.4.2016 - B 1 KR 33/15 R - BSGE 121, 101 =
Nr 20 mwN; BSG vom 16.7.2020 - B 1 KR 15/19 R - BSGE 130, 299 =
Nr 18). 41 b) Vertrauensschutz zugunsten der Beklagten wird nicht durch die für das Krankenhaus in den Jahren 2014 bis 2016 geltenden Entgeltvereinbarungen nach § 18 KHG vermittelt, selbst wenn dort unter den OPS-Kodes, deren Mindestmerkmale das Krankenhaus erfülle, auch der OPS 8-981 aufgeführt war. Entgeltvereinbarungen können grundsätzlich nicht das berechtigte Vertrauen eines Krankenhauses darauf begründen, dass auch von seinem Versorgungsauftrag nicht umfasste Leistungen vergütet werden. Maß und Grenze jeder Entgeltvereinbarung ist der im Krankenhausplan festgelegte Versorgungsauftrag des Krankenhauses. Die Vertragsparteien dürfen in die Vereinbarung keine Entgelte für Leistungen außerhalb des Versorgungsauftrags des Krankenhauses aufnehmen (vgl BSG vom 19.6.2018 - B 1 KR 32/17 R - BSGE 126, 87 =
Nr 20). Krankenhäusern ist bekannt, dass der Umfang ihres Versorgungsauftrags nicht durch die Entgeltvereinbarung erweitert werden kann und Entgelte nur für Leistungen abgerechnet werden dürfen, die von ihrem Versorgungsauftrag umfasst sind. Das gilt auch für das nur im Rahmen des Versorgungsauftrags wirtschaftliche Vorhalten von Versorgungsstrukturen, die eine Abrechnung erhöhter Entgelte erlauben. 42 c) Auch hinsichtlich der geprüften Behandlungsfälle KH und GO ergibt sich aus den durchgeführten und ohne Beanstandungen abgeschlossenen Prüfungen kein Vertrauensschutz. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht unter Anwendung der Rechtsprechung zur Erstattung vor 2016 gezahlter Aufwandspauschalen (vgl BSG vom 16.7.2020 - B 1 KR 15/19 R - BSGE 130, 299 =
Besondere Umstände, die ein Vertrauen der Beklagten in die Annahme hätten rechtfertigen können, die Klägerin werde eine vom MDK bereits geprüfte Abrechnung nicht erneut überprüfen, sind nicht ersichtlich. Im Behandlungsfall KH aus dem Jahr 2014 war schon die PrüfvV 2014, die für Behandlungsfälle ab 1.1.2015 galt, nicht anwendbar. Auf den Behandlungsfall GO aus dem Jahr 2015 ist die PrüfvV 2014 nur für Wirtschaftlichkeitsprüfungen anwendbar, nicht aber für die hier maßgebliche sachlich-rechnerische Prüfung. 2015 durfte die Beklagte in Anbetracht der Urteile des Senats vom 1.7.2014 (B 1 KR 29/13 R - BSGE 116, 165 =
Nr 17 ff und B 1 KR 24/13 R -
Nr 20 ff) nicht darauf vertrauen, dass das im Jahr 2015 durchgeführte Prüfverfahren nach § 275 Abs 1c SGB V aF und damit die PrüfvV in ihren Rechtsfolgen auch die sachlich-rechnerische Prüfung mit umfasste. Das hat der Senat zur Erstattung vor 2016 gezahlter Aufwandspauschalen bereits entschieden (vgl auch BSG vom 16.7.2020 - B 1 KR 15/19 R - BSGE 130, 299 =
Nr 29 ff). Das Berufen auf die Wirkungen einer abschließenden Entscheidung der KK war damit von vornherein ausgeschlossen. 43 7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 155 Abs 1 Satz 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3 sowie § 47 Abs 1 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE139470119&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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